TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/2 W265 2166679-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2018
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Entscheidungsdatum

02.07.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W265 2166679-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung 24.05.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung 24.05.2018 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 17.12.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er u.a. an, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken zu sein. Befragt dazu, warum er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe ca. eineinhalb oder zwei Jahre der Regierung bzw. der Polizei als Offizier gedient. Ein einer Operation in XXXX hätten sie gegen Terroristen bzw. die Taliban gekämpft. Bei diesem Kampf sei der Bruder des Kommandanten der Taliban ums Leben gekommen. Dieser habe Blutrache geschworen. Aufgrund seiner Tätigkeit sei er von ihm und seinen Leuten mit dem Tod bedroht worden. Er habe seine Leute zu ihm geschickt. Im Falle einer Rückkehr wäre sein Leben in Gefahr. Er fürchte die Rache der Taliban und um sein Leben.2. Am 17.12.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er u.a. an, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken zu sein. Befragt dazu, warum er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe ca. eineinhalb oder zwei Jahre der Regierung bzw. der Polizei als Offizier gedient. Ein einer Operation in römisch 40 hätten sie gegen Terroristen bzw. die Taliban gekämpft. Bei diesem Kampf sei der Bruder des Kommandanten der Taliban ums Leben gekommen. Dieser habe Blutrache geschworen. Aufgrund seiner Tätigkeit sei er von ihm und seinen Leuten mit dem Tod bedroht worden. Er habe seine Leute zu ihm geschickt. Im Falle einer Rückkehr wäre sein Leben in Gefahr. Er fürchte die Rache der Taliban und um sein Leben.

3. Am 16.08.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei hielt der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen aufrecht und führte dazu aus, dass er nach seiner Ausbildung an der Akademie als Polizist seinen Dienst im Distrikt XXXX verrichtet habe. In diesem Teil Afghanistans habe es viele Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und der Regierung gegeben. Daher seien sie nach Quarandig geschickt worden, da sich die Bewohner des Dorfes über die Taliban "beschwert" hätten. Sie seien mit zwei Autos in zwei Gruppen nach Quarandig gefahren, wo sie in ein Gefecht mit den Taliban gekommen seien. Das Gefecht habe in etwa drei Stunden gedauert. Dabei seien zwei Polizisten verletzt worden, drei Taliban seien getötet worden und vier hätten festgenommen werden können. Einer von den getöteten Taliban sei ein Bruder des Kommandanten XXXX gewesen. Zwei der festgenommenen Taliban seien ebenfalls mit dem Kommandanten verwandt gewesen. Nach fünfzehn Tagen sei eine Person aus diesem Dorf zur Polizeistation gekommen und hätte ihm gesagt, er und sein Kollege seien für den Tod des Bruders des Kommandanten verantwortlich. Aufgrund dieser Äußerung habe er sich an den Sicherheitschef gewandt und seine Besorgnis geäußert. Der Sicherheitschef habe ihn vom Außendienst abgezogen. An einem freien Tag sei sein Kollege in sein Heimatdorf gefahren. Wenig später hätten sie einen Anruf erhalten, dass sein Kollege ermordet worden sei. Seine Leiche sei auf der Straße zu finden. Gemeinsam mit seinem Vorgesetzten sei er zur Stelle gefahren, wo sein Kollege ermordet worden sei. Nach der Ermordung seines Kollegen hätten Fremde sein Elternhaus aufgesucht und seine Familienangehörigen nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Nachdem er seiner Mutter von den Geschehnissen erzählt habe, habe er sich auf Anraten seiner Familienangehörigen zur Flucht erschossen. Bereits sein Vater sei im Zuge seiner Tätigkeit als Polizist getötet worden.3. Am 16.08.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei hielt der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen aufrecht und führte dazu aus, dass er nach seiner Ausbildung an der Akademie als Polizist seinen Dienst im Distrikt römisch 40 verrichtet habe. In diesem Teil Afghanistans habe es viele Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und der Regierung gegeben. Daher seien sie nach Quarandig geschickt worden, da sich die Bewohner des Dorfes über die Taliban "beschwert" hätten. Sie seien mit zwei Autos in zwei Gruppen nach Quarandig gefahren, wo sie in ein Gefecht mit den Taliban gekommen seien. Das Gefecht habe in etwa drei Stunden gedauert. Dabei seien zwei Polizisten verletzt worden, drei Taliban seien getötet worden und vier hätten festgenommen werden können. Einer von den getöteten Taliban sei ein Bruder des Kommandanten römisch 40 gewesen. Zwei der festgenommenen Taliban seien ebenfalls mit dem Kommandanten verwandt gewesen. Nach fünfzehn Tagen sei eine Person aus diesem Dorf zur Polizeistation gekommen und hätte ihm gesagt, er und sein Kollege seien für den Tod des Bruders des Kommandanten verantwortlich. Aufgrund dieser Äußerung habe er sich an den Sicherheitschef gewandt und seine Besorgnis geäußert. Der Sicherheitschef habe ihn vom Außendienst abgezogen. An einem freien Tag sei sein Kollege in sein Heimatdorf gefahren. Wenig später hätten sie einen Anruf erhalten, dass sein Kollege ermordet worden sei. Seine Leiche sei auf der Straße zu finden. Gemeinsam mit seinem Vorgesetzten sei er zur Stelle gefahren, wo sein Kollege ermordet worden sei. Nach der Ermordung seines Kollegen hätten Fremde sein Elternhaus aufgesucht und seine Familienangehörigen nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Nachdem er seiner Mutter von den Geschehnissen erzählt habe, habe er sich auf Anraten seiner Familienangehörigen zur Flucht erschossen. Bereits sein Vater sei im Zuge seiner Tätigkeit als Polizist getötet worden.

Der Beschwerdeführer legte als Beweismittel seinen Polizeiausweis sowie weitere Dokumente hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit als Polizist vor.

4. Nach Einholung einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Vorfall in XXXX , XXXX , vom 24.04.2017, wurde der Beschwerdeführer am 02.06.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nochmals zu seinen Fluchtgründen befragt und niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen wurde ihm u.a. die oben genannte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation übergeben und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.4. Nach Einholung einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Vorfall in römisch 40 , römisch 40 , vom 24.04.2017, wurde der Beschwerdeführer am 02.06.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nochmals zu seinen Fluchtgründen befragt und niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen wurde ihm u.a. die oben genannte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation übergeben und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

5. Am 19.06.2017 langte eine schriftliche Stellungnahme der damaligen Vertreterin zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ein, worin seine Ausführungen nochmals präzisiert wurden.

6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

7. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, worin er sein Fluchtvorbringen nochmals darlegte und vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Afghanistan auf dessen Asylrelevanz verwies.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.05.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vertreters ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung weitere Beweismittel hinsichtlich seines Fluchtvorbringens vor (Beilage C und D).

9. Zu dem in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichtsmaterial nahm der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 18.06.2018 schriftlich Stellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Stellungnahme vom 18.06.2018, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angerhöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angerhöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.

Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf in der XXXX in Afghanistan geboren. Im Alter von neun Jahren wurde der Vater des Beschwerdeführers während seiner Tätigkeit als Polizist ermordet. Daraufhin übersiedelte die Familie des Beschwerdeführers in ein Dorf im XXXX in die XXXX . Er lebte bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im August 2015 in seiner Heimatprovinz.Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf in der römisch 40 in Afghanistan geboren. Im Alter von neun Jahren wurde der Vater des Beschwerdeführers während seiner Tätigkeit als Polizist ermordet. Daraufhin übersiedelte die Familie des Beschwerdeführers in ein Dorf im römisch 40 in die römisch 40 . Er lebte bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im August 2015 in seiner Heimatprovinz.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 15.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer besuchte zehn Jahre lang die Schule, im Anschluss besuchte er die Polizeiakademie in der XXXX . Die Ausbildung an der Akademie dauerte sieben Monate. Im Anschluss nahm der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Polizist im Distrikt XXXX in der XXXX auf, die er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan ausübte.Der Beschwerdeführer besuchte zehn Jahre lang die Schule, im Anschluss besuchte er die Polizeiakademie in der römisch 40 . Die Ausbildung an der Akademie dauerte sieben Monate. Im Anschluss nahm der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Polizist im Distrikt römisch 40 in der römisch 40 auf, die er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan ausübte.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seiner Mutter und zwei Brüdern. Ein Bruder lebt in Deutschland, der jüngste Bruder lebt in Pakistan. Zu seinem Bruder in Deutschland hat er regelmäßig Kontakt. Zu seiner Mutter und zu seinem in Pakistan lebenden Bruder hat der Beschwerdeführer seit ungefähr zwei Jahren keinen Kontakt mehr.

Der Beschwerdeführer leidet an starken Kopfschmerzen und immer wiederkehrenden Albträumen. Aufgrund dessen sucht er regelmäßig eine Psychotherapeutin auf und nimmt Kopfschmerztabletten ein.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer begleitete zu Beginn seiner Polizeiarbeit den Kommandanten XXXX bei seinen Einsätzen. In diesen acht Monaten zählte u.a. zu seinen Aufgaben, dass er in einem Ort namens XXXX , ein Grenzgebiet zwischen XXXX und XXXX , die Autos und Menschen nach Waffen und Drogen durchsuchte. Eines Tages erhielten er und seine Kollegen von den Polizisten in XXXX den Auftrag, über die Aktivitäten des Kommandanten XXXX nachzuforschen. In weiterer Folge wurde der zuvor genannte Kommandant gekündigt und sie erhielten die Genehmigung, den Kommandanten XXXX zu durchsuchen, sollte er zu ihrem Dienstort bzw. Check Point kommen. An einem Tag ist XXXX aus XXXX zu ihrem Check Point gekommen. Nachdem sie ihn gestoppt hatten, wollten sie die Durchsuchung seines Autos vornehmen. Dies wurde vom Kommandanten verweigert. Daraufhin kontaktierte der Beschwerdeführe die Polizeistelle in XXXX und teilte diesen mit, dass eine Durchsuchung des Autos nicht möglich war. Nach ungefähr zwei oder drei Stunden erfuhr der Beschwerdeführer, dass der Kommandant XXXX festgenommen wurde, weil man Heroin gefunden hatte. Zwei Tage nach der Festnahme war der Dienstort des Beschwerdeführers einem Angriff ausgesetzt. Später stellte sich heraus, dass der Angriff seitens Personen von XXXX und seinen Familienangehörigen ausgeführt wurde. Die Polizisten in Takahr, die mit dem Kommandanten XXXX befreundet waren, berichteten dem Kommandanten, dass der Beschwerdeführer den Kommandanten verraten hat. Daraufhin war der Beschwerdeführer einer ständigen Bedrohung seitens dieser Polizisten ausgesetzt. Auch seitens XXXX sowie von dessen Bekannten erhielt er Drohungen. Sie drohten mit seiner Ermordung, sobald XXXX aus dem Gefängnis entlassen wird.Der Beschwerdeführer begleitete zu Beginn seiner Polizeiarbeit den Kommandanten römisch 40 bei seinen Einsätzen. In diesen acht Monaten zählte u.a. zu seinen Aufgaben, dass er in einem Ort namens römisch 40 , ein Grenzgebiet zwischen römisch 40 und römisch 40 , die Autos und Menschen nach Waffen und Drogen durchsuchte. Eines Tages erhielten er und seine Kollegen von den Polizisten in römisch 40 den Auftrag, über die Aktivitäten des Kommandanten römisch 40 nachzuforschen. In weiterer Folge wurde der zuvor genannte Kommandant gekündigt und sie erhielten die Genehmigung, den Kommandanten römisch 40 zu durchsuchen, sollte er zu ihrem Dienstort bzw. Check Point kommen. An einem Tag ist römisch 40 aus römisch 40 zu ihrem Check Point gekommen. Nachdem sie ihn gestoppt hatten, wollten sie die Durchsuchung seines Autos vornehmen. Dies wurde vom Kommandanten verweigert. Daraufhin kontaktierte der Beschwerdeführe die Polizeistelle in römisch 40 und teilte diesen mit, dass eine Durchsuchung des Autos nicht möglich war. Nach ungefähr zwei oder drei Stunden erfuhr der Beschwerdeführer, dass der Kommandant römisch 40 festgenommen wurde, weil man Heroin gefunden hatte. Zwei Tage nach der Festnahme war der Dienstort des Beschwerdeführers einem Angriff ausgesetzt. Später stellte sich heraus, dass der Angriff seitens Personen von römisch 40 und seinen Familienangehörigen ausgeführt wurde. Die Polizisten in Takahr, die mit dem Kommandanten römisch 40 befreundet waren, berichteten dem Kommandanten, dass der Beschwerdeführer den Kommandanten verraten hat. Daraufhin war der Beschwerdeführer einer ständigen Bedrohung seitens dieser Polizisten ausgesetzt. Auch seitens römisch 40 sowie von dessen Bekannten erhielt er Drohungen. Sie drohten mit seiner Ermordung, sobald römisch 40 aus dem Gefängnis entlassen wird.

Im März 2014 wurde der Beschwerdeführer nach XXXX , ein Dorf in XXXX , versetzt. Im Zuge eines Gefechts mit den Taliban wurde ein Bruder des Kommandanten der Taliban ermordet. Nach diesem Gefecht wurden der Beschwerdeführer und weitere Kollegen, die an diesem Gefecht beteiligt waren, von dem Kommandanten bedroht. Sodann wurde die Polizeistelle von einem Anhänger der Taliban aufgesucht und dieser teilte mit, dass der Kommandant XXXX den Mörder seines Bruders sucht. Dieser Mann forderte sie auf, den Kommandanten aufzusuchen. Nach dem Vorfall suchte der Beschwerdeführer den Sicherheitskommandanten auf und erzählte ihm von dieser Drohung. Der Vorgesetzte riet ihm, die Polizeidienststelle nicht zu verlassen. In dieser Zeit suchten die Anhänger des Kommandanten XXXX seine Familienangehörigen auf und erkundigten sich nach seinem Aufenthalt. Nach einiger Zeit bat sein Kollege, der auch an dem Gefecht beteiligt war, um einen freien Tag. Sein Kollege lebte im XXXX . Am nächsten Tag erhielten sie einen Anruf über die Ermordung eines Polizisten. Gemeinsam mit dem Sicherheitskommandanten und weiteren Polizisten fuhr der Beschwerdeführer zur Unfallstelle des ermordeten Kollegen. Bei dem ermordeten Kollegen handelte es sich um jenen Kollegen, der ebenfalls beim zuvor genannten Gefecht beteiligt war. Daraufhin gaben einige Kollegen, die ebenfalls an dem Gefecht beteiligt waren, ihren Dienst auf und ergriffen die Flucht. Der Beschwerdeführer musste sodann im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX seinen Einsatz verrichten. Von dort ergriff er die Flucht und reiste aus Afghanistan aus.Im März 2014 wurde der Beschwerdeführer nach römisch 40 , ein Dorf in römisch 40 , versetzt. Im Zuge eines Gefechts mit den Taliban wurde ein Bruder des Kommandanten der Taliban ermordet. Nach diesem Gefecht wurden der Beschwerdeführer und weitere Kollegen, die an diesem Gefecht beteiligt waren, von dem Kommandanten bedroht. Sodann wurde die Polizeistelle von einem Anhänger der Taliban aufgesucht und dieser teilte mit, dass der Kommandant römisch 40 den Mörder seines Bruders sucht. Dieser Mann forderte sie auf, den Kommandanten aufzusuchen. Nach dem Vorfall suchte der Beschwerdeführer den Sicherheitskommandanten auf und erzählte ihm von dieser Drohung. Der Vorgesetzte riet ihm, die Polizeidienststelle nicht zu verlassen. In dieser Zeit suchten die Anhänger des Kommandanten römisch 40 seine Familienangehörigen auf und erkundigten sich nach seinem Aufenthalt. Nach einiger Zeit bat sein Kollege, der auch an dem Gefecht beteiligt war, um einen freien Tag. Sein Kollege lebte im römisch 40 . Am nächsten Tag erhielten sie einen Anruf über die Ermordung eines Polizisten. Gemeinsam mit dem Sicherheitskommandanten und weiteren Polizisten fuhr der Beschwerdeführer zur Unfallstelle des ermordeten Kollegen. Bei dem ermordeten Kollegen handelte es sich um jenen Kollegen, der ebenfalls beim zuvor genannten Gefecht beteiligt war. Daraufhin gaben einige Kollegen, die ebenfalls an dem Gefecht beteiligt waren, ihren Dienst auf und ergriffen die Flucht. Der Beschwerdeführer musste sodann im Distrikt römisch 40 in der Provinz römisch 40 seinen Einsatz verrichten. Von dort ergriff er die Flucht und reiste aus Afghanistan aus.

Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Polizist die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt durch einen ehemaligen ranghohen Polizeikommandanten und dessen Anhänger sowie durch die Taliban droht.

2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen:

2.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 30.01.2018:

Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).

In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).

Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017).

Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017).

Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).

Rebellengruppen

Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016).

Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016).

Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016).

Taliban und ihre Offensive

Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016).

Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016).

Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017).

Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch:

The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016).

Zivile Opfer

Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.1. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017).

UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017).

Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr 2015. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017).

Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017).

Sicherheitslage in der Provinz Takhar:

Takhar ist 400 km von Kabul entfernt, im Nordosten umgeben von der Provinz Badakhshan - Kunduz liegt im Westen, Baghlan im Süden und im Norden grenzt Takhar an Tadschikistan. Die Provinz hat folgende Distrikte: Warsaj, Farkhar, Khawaja Ghar, Khawajah Bahawodin, Baharak, Hazar Sumuch, Dashti Qala, Yangi Qala, Chahab, Rustaq, Bangi, Ishkamish, Kalafgan, Chal, Namakab und Darqad; Taluqan ist die Hauptstadt (Pajhwok o.D.aa). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.000.336 geschätzt (CSO 2016).

Die Provinz Takhar ist für Landwirtschaft besonders geeignet (Pajhwok o.D.aa). Takhar zählt zu jenen Provinzen, die berühmt sind für ihre Früchte; angebaut werden Granatäpfel und Birnen (UNDP 16.1.2017), aber auch Zitronen (Pajhwok 19.1.2016).

Ein Autobahnabschnitt existiert, der Kunduz und Takhar verbindet (Pajhwok 21.2.2017; vgl. auch: Khaama Press 28.5.2016, Khaama Press 23.4.2016); ebenso existiert ein Bus, der zwischen Takhar und Kabul verkehrt (Planet Biometrics 14.2.2017).Ein Autobahnabschnitt existiert, der Kunduz und Takhar verbindet (Pajhwok 21.2.2017; vergleiche auch: Khaama Press 28.5.2016, Khaama Press 23.4.2016); ebenso existiert ein Bus, der zwischen Takhar und Kabul verkehrt (Planet Biometrics 14.2.2017).

Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Takhar 136 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Die einst relativ friedliche Region - die Provinzen Baghlan, Kunduz und Takhar - waren in den letzten Monaten von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen (Global Times China 15.1.2017; vgl. auch: News Ghana 30.1.2017). Auch wenn Takhar eine dennoch vergleichweise friedliche Provinz in Nordafghanistan ist, grenzt sie an die Provinzen Kunduz und Badakhshan, in denen regelmäßig Talibanaktivitäten registriert werden (Khaama Press 10.10.2016).Die einst relativ friedliche Region - die Provinzen Baghlan, Kunduz und Takhar - waren in den letzten Monaten von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen (Global Times China 15.1.2017; vergleiche auch: News Ghana 30.1.2017). Auch wenn Takhar eine dennoch vergleichweise friedliche Provinz in Nordafghanistan ist, grenzt sie an die Provinzen Kunduz und Badakhshan, in denen regelmäßig Talibanaktivitäten registriert werden (Khaama Press 10.10.2016).

Sicherheitslage in der Provinz Kabul:

Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).

In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).

Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017).

Rechtsschutz/Justizwesen

Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vgl. auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vergleiche auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016).

Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vgl. auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016).Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vergleiche auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016).

Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan weitverbreitet akzeptiert ist, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang. Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht. Dazu zählen unter anderem Frauenrecht, Strafrecht und -verfahren, Verbindlichkeit von Rechten gemäß internationalem Recht und der gesamte Bereich der Grundrechte (USIP o. D.). Das formale Justizsystem ist in den städtischen Zentren relativ stark verankert, da die Zentralregierung dort am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten - wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben - schwächer ausgeprägt ist (USDOS 13.4.2016).

Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vgl. auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016).Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vergleiche auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016).

Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016).Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016).

Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffneten Gruppen (FH 27.1.2016), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 13.4.2016). Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar (WP 31.5.2015). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (Reuters 12.11.2016).Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffneten Gruppen (FH 27.1.2016), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 13.4.2016). Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar (WP 31.5.2015). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (Reuters 12.11.2016).

Laut dem allgemeinen Islamvorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so ist nicht festgelegt, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und eine fehlende Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 9.2016).

Sicherheitsbehörden

Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der afghanischen Nationalpolizei (ANP), die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Sie stehen unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten (etwa die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums (USDOD 6. 2016).

Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (Afghan National Defense and Security Forces, ANDSF) haben - wenn auch unbeständig - Fortschritte gemacht. Sie führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Ihnen gelang im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beeinträchtigten dennoch die Schlagkraft. Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016).

Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vgl. auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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