Entscheidungsdatum
02.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2199236-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, alias Syrien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 28.05.2018, Zl. 1076444204/150788999, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, alias Syrien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 28.05.2018, Zl. 1076444204/150788999, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein und wurde am 02.07.2015 von Organen der öffentlichen Sicherheit im Rahmen einer Streife festgenommen. Am 03.07.2015 stellte der Fremde im Anhaltezentrum XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, dass er1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein und wurde am 02.07.2015 von Organen der öffentlichen Sicherheit im Rahmen einer Streife festgenommen. Am 03.07.2015 stellte der Fremde im Anhaltezentrum römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, dass er
XXXX heiße, am XXXX in Aleppo in Syrien geboren und Staatangehöriger von Syrien sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an, sei muslimischen Glaubens, sei nicht verheiratet, habe keine Kinder und in Aleppo die Grundschule besucht und dort als Arbeiter gearbeitet. In Algerien würden noch seine Eltern, seine drei Brüder und seine drei Schwestern leben. Zu seiner Fluchtroute führte er aus, dass er von Aleppo mit dem PKW in die Türkei und von dort bis Edirne, dann zu Fuß nach Griechenland (Orziada), dann über Mazedonien, Serbien nach Ungarn und von dort mit dem Fahrrad nach Österreich gekommen sei. In Griechenland habe er sich 3 Tage aufgehalten, in Serbien, Mazedonien und Ungarn jeweils eine Nacht. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er wörtlich aus: "Weil in meinem Land Krieg herrscht." Auf die Frage, was er bei seiner Rückkehr befürchten würde, gab er wörtlich an: "Ich habe vor niemandem Angst. Ich muss nur vor Gott Angst haben." Konkrete Hinweise, dass ihm im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gebe es nicht. Am Ende der Einvernahme wurde seitens der Dolmetscherin der Verdacht geäußert, dass es sich bei dem Fremden nicht um einen syrischen Staatsangehörigen handeln würde.römisch 40 heiße, am römisch 40 in Aleppo in Syrien geboren und Staatangehöriger von Syrien sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an, sei muslimischen Glaubens, sei nicht verheiratet, habe keine Kinder und in Aleppo die Grundschule besucht und dort als Arbeiter gearbeitet. In Algerien würden noch seine Eltern, seine drei Brüder und seine drei Schwestern leben. Zu seiner Fluchtroute führte er aus, dass er von Aleppo mit dem PKW in die Türkei und von dort bis Edirne, dann zu Fuß nach Griechenland (Orziada), dann über Mazedonien, Serbien nach Ungarn und von dort mit dem Fahrrad nach Österreich gekommen sei. In Griechenland habe er sich 3 Tage aufgehalten, in Serbien, Mazedonien und Ungarn jeweils eine Nacht. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er wörtlich aus: "Weil in meinem Land Krieg herrscht." Auf die Frage, was er bei seiner Rückkehr befürchten würde, gab er wörtlich an: "Ich habe vor niemandem Angst. Ich muss nur vor Gott Angst haben." Konkrete Hinweise, dass ihm im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gebe es nicht. Am Ende der Einvernahme wurde seitens der Dolmetscherin der Verdacht geäußert, dass es sich bei dem Fremden nicht um einen syrischen Staatsangehörigen handeln würde.
2. Am 23.11.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wobei er zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, kein Staatsangehöriger von Syrien zu sein, dies sei ein Fehler gewesen, da die ungarischen Behörden geglaubt hätten, er sei Syrer und hätte die Polizei in Österreich, als er festgenommen wurde, diesen Zettel der ungarischen Behörden gelesen und geschrieben, dass er Syrer sei. Es habe niemand gemerkt, dass er lüge. Er gab weiters an, dass er keine Dokumente oder Unterlagen habe, diese seien ihm während seines 5-jährigen Aufenthaltes in Griechenland gestohlen worden. Zurück nach Algerien könne er nicht, da er dort Probleme habe.
3. Am 28.05.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen nunmehr ausführte, dass er XXXX heißen würde, am XXXX in XXXX in Algerien geboren und Staatsangehöriger von Algerien sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Moslem. Er sei ledig, habe keine Kinder, habe in Algerien für sechs Jahre die Grundschule besucht, diese aber nicht abgeschlossen. In Algerien würden noch seine Eltern, seine vier Brüder und seine fünf Schwestern leben, der Vater sei in Pension und seine Mutter Hausfrau, seine Geschwister seien alle bis auf einen verheiratet und würden arbeiten. Er habe noch regelmäßigen telefonischen Kontakt mit seiner Familie, erst gestern habe er mit ihnen gesprochen. Gearbeitet habe er in Algerien in vielen Berufen, als Frisör, im Baugewerbe, als Maler, als Anstreicher und zuletzt habe er einen Minimarkt gehabt, mit welchem er die Probleme gehabt habe. Er habe durch diese Arbeiten auch seinen Lebensunterhalt bestritten. Auf Vorhalt, dass er in seiner Erstbefragung angegeben habe, Syrer zu sein und in Aleppo geboren zu sein, um in der späteren Einvernahme anzugeben, aus Algerien zu stammen, wobei er beide Male denselben Namen angegeben habe und dass er jetzt wieder eine andere Identität angibt, antwortete er wörtlich: "Ich habe zu Beginn gesagt, dass sich Algerier bin. Ich habe gesagt, dass mein Name nicht richtig ist. Mir wurde gesagt, dass ich die Chance bekommen werde, dies zu berichtigen." Zu seiner Fluchtroute führte er wörtlich aus: "Ich habe Algerien im Jahr 2009, 2010 legal in die Türkei verlassen. Ich bin schon 2007 aus Algerien nach Italien gereist aber im selben Jahr wieder nach Algerien rücküberstellt worden." Danach bin ich im Jahr 2015 illegal in Österreich eingereist." Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er wörtlich aus:3. Am 28.05.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen nunmehr ausführte, dass er römisch 40 heißen würde, am römisch 40 in römisch 40 in Algerien geboren und Staatsangehöriger von Algerien sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Moslem. Er sei ledig, habe keine Kinder, habe in Algerien für sechs Jahre die Grundschule besucht, diese aber nicht abgeschlossen. In Algerien würden noch seine Eltern, seine vier Brüder und seine fünf Schwestern leben, der Vater sei in Pension und seine Mutter Hausfrau, seine Geschwister seien alle bis auf einen verheiratet und würden arbeiten. Er habe noch regelmäßigen telefonischen Kontakt mit seiner Familie, erst gestern habe er mit ihnen gesprochen. Gearbeitet habe er in Algerien in vielen Berufen, als Frisör, im Baugewerbe, als Maler, als Anstreicher und zuletzt habe er einen Minimarkt gehabt, mit welchem er die Probleme gehabt habe. Er habe durch diese Arbeiten auch seinen Lebensunterhalt bestritten. Auf Vorhalt, dass er in seiner Erstbefragung angegeben habe, Syrer zu sein und in Aleppo geboren zu sein, um in der späteren Einvernahme anzugeben, aus Algerien zu stammen, wobei er beide Male denselben Namen angegeben habe und dass er jetzt wieder eine andere Identität angibt, antwortete er wörtlich: "Ich habe zu Beginn gesagt, dass sich Algerier bin. Ich habe gesagt, dass mein Name nicht richtig ist. Mir wurde gesagt, dass ich die Chance bekommen werde, dies zu berichtigen." Zu seiner Fluchtroute führte er wörtlich aus: "Ich habe Algerien im Jahr 2009, 2010 legal in die Türkei verlassen. Ich bin schon 2007 aus Algerien nach Italien gereist aber im selben Jahr wieder nach Algerien rücküberstellt worden." Danach bin ich im Jahr 2015 illegal in Österreich eingereist." Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er wörtlich aus:
"Ich habe keine Probleme mit der Regierung. Ich hatte ein Geschäft, bei uns ist es üblich, dass man auf Ziel Waren verkauft. Die Probleme begannen, als ich von diesen Personen das fällige Geld eingefordert habe. Diese sind dieser nicht nachgekommen. Wenn man hartnäckig nachfragt, kommt es zum Streit mit diesen Personen. Das kann gefährlich sein. Wenn man zu den Behörden geht, dauert das alles sehr lange. Ich konnte das Geschäft nicht weiterführen, weil die Leute die Verbindlichkeiten nicht bezahlt haben. Ich habe den Rest meines Geldes zusammengekratzt und habe das Land verlassen."
Dies seien alle seine Fluchtgründe. Auf die Frage, ob er aus wirtschaftlichen Gründen in Österreich sei, antwortete er: "Ja."
Gefragt, warum er gerade in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, gab er wörtlich an: "Weil Österreich das beste Land ist, von der Lebensqualität her." In seiner Heimat habe er nie Probleme mit Behörden, Gerichten oder dem Militär gehabt oder sei inhaftiert gewesen, es würden auch keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehle oder Strafanzeigen bestehen, er sei nie politisch tätig gewesen oder Mitglied einer Partei, er habe nie Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses gehabt und sei auch vom Militärdienst in Algerien befreit. Auf die Frage, was ihn konkret erwarten würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsste, antwortete er wörtlich:" Das was ich getan habe, war mit diesen Personen, daraus entstand ein Konflikt, ich bin weggegangen. Ich habe mein Geld aus den Forderungen nicht bekommen." Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte er aus, dass er gesund sei, in keiner Lebensgemeinschaft leben würde, in keinem Verein oder einer sonstigen Organisation Mitglied sei und ab und zu Fußball spielen würde. Er führte weiters aus, dass er bei der Fa. XXXX arbeiten würde und diese ihn gern direkt anstellen würde. Er würde Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, sein Einkommen würde aber angerechnet. Zur Möglichkeit in die Länderfeststellungen Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben, gab er wörtlich an: Nein, das benötige ich nicht." Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme einen Dienstzettel der Fa. XXXX vom 02.08.2017 und eine Teilnahmebestätigung über den Besuch eines Deutschkurses As vom 09.01.2107 vor.Gefragt, warum er gerade in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, gab er wörtlich an: "Weil Österreich das beste Land ist, von der Lebensqualität her." In seiner Heimat habe er nie Probleme mit Behörden, Gerichten oder dem Militär gehabt oder sei inhaftiert gewesen, es würden auch keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehle oder Strafanzeigen bestehen, er sei nie politisch tätig gewesen oder Mitglied einer Partei, er habe nie Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses gehabt und sei auch vom Militärdienst in Algerien befreit. Auf die Frage, was ihn konkret erwarten würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsste, antwortete er wörtlich:" Das was ich getan habe, war mit diesen Personen, daraus entstand ein Konflikt, ich bin weggegangen. Ich habe mein Geld aus den Forderungen nicht bekommen." Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte er aus, dass er gesund sei, in keiner Lebensgemeinschaft leben würde, in keinem Verein oder einer sonstigen Organisation Mitglied sei und ab und zu Fußball spielen würde. Er führte weiters aus, dass er bei der Fa. römisch 40 arbeiten würde und diese ihn gern direkt anstellen würde. Er würde Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, sein Einkommen würde aber angerechnet. Zur Möglichkeit in die Länderfeststellungen Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben, gab er wörtlich an: Nein, das benötige ich nicht." Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme einen Dienstzettel der Fa. römisch 40 vom 02.08.2017 und eine Teilnahmebestätigung über den Besuch eines Deutschkurses As vom 09.01.2107 vor.
4. Mit Bescheid vom 28.05.2018, Zl. 1076444204/150788999, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Absatz 1a FPG" nicht eingeräumt (Spruchpunkt IV.). Auch wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).4. Mit Bescheid vom 28.05.2018, Zl. 1076444204/150788999, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß "§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt. "Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß Paragraph 46, FPG" nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde "gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG" nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.). Auch wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
5. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 29.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, in 1090 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 29.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, in 1090 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 25.06.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend brachte er im Wesentlichen unsubstantiiert vor, dass er seine Aussagen inhaltlich aufrechterhalte und sich seines Erachtens aus seinem Vorbringen ein Fluchtgrund ergebe. Er würde seine falschen Angaben bedauern habe diese aber richtiggestellt. Er habe am Verfahren soweit es ihm möglich gewesen sei mitgewirkt und habe die Behörde es verabsäumt den vorgebrachten Hinweisen von Amts wegen weiter nachzugehen. Die belangte Behörde habe es unterlassen sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen und ein diesbezüglich adäquates Ermittlungsverfahren zu führen, wodurch sie eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen habe. Darüberhinaus wäre er im Falle seiner Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschrechtsverletzungen ausgesetzt, weshalb ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und im Falle einer Abschiebung nach Algerien die Gefahr, dass er in eine ausweglose Situation geraten würde gegeben wäre. Er führte weiters aus, dass er in Österreich bereits einer Arbeit nachgehen würde und davon auszugehen sei, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet finanziell abgesichert sei, er seit 8 Jahren nicht mehr in Algerien gewesen sei und würde er dort keine Existenzgrundlage mehr haben. Er spreche gut deutsch und sei in Österreich integriert, weshalb seine Abschiebung sein Privat- und Familienleben verletzen würde und deshalb auf Dauer unzulässig sei. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass Asyl zuerkannt wird, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG zu gewähren, in eventu den Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen. Im Rahmen der Beschwerde legte der Beschwerdeführer die Kopie eines "Hubstapler-Führerausweis" ausgestellt am 15.05.2018, sowie den bereits früher vorgelegten Dienstzettel der XXXX vom 02.08.2017, sowie Verdienstnachweise für die Monate Januar bis April 2018.6. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 25.06.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend brachte er im Wesentlichen unsubstantiiert vor, dass er seine Aussagen inhaltlich aufrechterhalte und sich seines Erachtens aus seinem Vorbringen ein Fluchtgrund ergebe. Er würde seine falschen Angaben bedauern habe diese aber richtiggestellt. Er habe am Verfahren soweit es ihm möglich gewesen sei mitgewirkt und habe die Behörde es verabsäumt den vorgebrachten Hinweisen von Amts wegen weiter nachzugehen. Die belangte Behörde habe es unterlassen sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen und ein diesbezüglich adäquates Ermittlungsverfahren zu führen, wodurch sie eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen habe. Darüberhinaus wäre er im Falle seiner Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschrechtsverletzungen ausgesetzt, weshalb ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und im Falle einer Abschiebung nach Algerien die Gefahr, dass er in eine ausweglose Situation geraten würde gegeben wäre. Er führte weiters aus, dass er in Österreich bereits einer Arbeit nachgehen würde und davon auszugehen sei, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet finanziell abgesichert sei, er seit 8 Jahren nicht mehr in Algerien gewesen sei und würde er dort keine Existenzgrundlage mehr haben. Er spreche gut deutsch und sei in Österreich integriert, weshalb seine Abschiebung sein Privat- und Familienleben verletzen würde und deshalb auf Dauer unzulässig sei. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass Asyl zuerkannt wird, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG zu gewähren, in eventu den Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen. Im Rahmen der Beschwerde legte der Beschwerdeführer die Kopie eines "Hubstapler-Führerausweis" ausgestellt am 15.05.2018, sowie den bereits früher vorgelegten Dienstzettel der römisch 40 vom 02.08.2017, sowie Verdienstnachweise für die Monate Januar bis April 2018.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005.Der Beschwerdeführer ist Staa