RS Vfgh 2018/6/11 V13/2018

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Veröffentlicht am 11.06.2018
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90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
B-VG Art 18 Abs2
StVO 1960 §44
V der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 10.07.2009 betr straßenpolizeiliche Maßnahmen in der Gemeinde Kirchberg adR

Leitsatz

Aufhebung von Bestimmungen einer Verordnung betreffend straßenpolizeiliche Maßnahmen als gesetzwidrig mangels ordnungsgemäßer Kundmachung infolge signifikanter Abweichung des Aufstellungsortes der Straßenverkehrszeichen vom räumlichen Geltungsbereich der Verordnung

Rechtssatz

Aufhebung der Ziffern 3, 4 und 5 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 10.07.2009 betreffend straßenpolizeiliche Maßnahmen in der Gemeinde 8324 Kirchberg adR hinsichtlich einer Geschwindigkeitsbeschränkung und eines Überholverbots wegen Gesetzwidrigkeit; Zurückweisung des Hauptantrags, da die Aufhebung allein der Z3 der angefochtenen Verordnung die Unbestimmtheit der Z4 und 5 zur Folge hätte.

Der Vorschrift des §44 Abs1 StVO 1960 ist immanent, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Zwar ist zur Kundmachung von Verkehrsbeschränkungen keine "zentimetergenaue" Aufstellung der Verkehrszeichen erforderlich, jedoch wird dieser Vorschrift nicht Genüge getan und liegt ein Kundmachungsmangel vor, wenn der Aufstellungsort vom Ort des Beginns bzw Endes des verordneten Geltungsbereiches einer Geschwindigkeitsbeschränkung signifikant abweicht (Anbringung des Verkehrszeichens bei Straßenkilometer 10,756 anstelle in dem in der Verordnung verordneten Geltungsbereich bei Straßenkilometer 10,700).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Überholen, Verordnung Kundmachung, Straßenverkehrszeichen, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:V13.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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