RS Vfgh 2018/6/27 E1933/2018

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Veröffentlicht am 27.06.2018
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
97/01 Öffentliches Auftragswesen

Norm

B-VG Art144 Abs2
BVwGG §19
GO-BVwG §20
BundesvergabeG 2006 §56 Abs7

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines am letzten Tag der Frist nach Ablauf der - in der Geschäftsordnung des betroffenen Gerichts festgelegten - Amtsstunden per ERV eingebrachten Antrages als verspätet

Rechtssatz

Soweit in der Beschwerde die Rechtswidrigkeit des §19 BVwGG und des §20 Abs2 und 6 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: GO-BVwG) behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VfGH zur Festlegung von Amtsstunden (VfSlg 19849/2014) die behauptete Verletzung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der GO-BVwG nicht um eine Verordnung iSd Art139 B-VG handelt (vgl VfGH 21.09.2017, G240/2017 ua).

Soweit in der Beschwerde die Verfassungswidrigkeit des §56 Abs7 BundesvergabeG 2006 behauptet wird, wendet sie sich gegen vom Bundesverwaltungsgericht nicht angewendete und auch nicht anzuwendende Rechtsvorschriften.

Entscheidungstexte

  • E1933/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.06.2018 E1933/2018

Schlagworte

Gericht Organisation, elektronischer Rechtsverkehr, Fristen, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E1933.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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