TE Vfgh Beschluss 1997/10/10 G337/97, G338/97

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Veröffentlicht am 10.10.1997
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AufenthaltsG
EheG §55

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung des Aufenthaltsgesetzes und des §55 Ehegesetz mangels aktueller rechtlicher Betroffenheit der Antragstellerin (mit Ausländer verheiratete Inländerin)

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit dem vorliegenden Individualantrag nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG begehrt die Einschreiterin mit näherer Begründung, "das Aufenthaltsgesetz BGBl. 838/1993 idgF" sowie §55 EheG als verfassungswidrig aufzuheben.

Die Antragstellerin, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ist mit einem jugoslawischen Staatsangehörigen verheiratet. Diesem wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. April 1997 aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Ordnung die Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung versagt. Die Einschreiterin begründet ihre Antragslegitimation damit, daß ihr kein anderer Weg zur Verfügung stehe, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ihres Ehegatten zu bekämpfen.

2. Voraussetzung der Antragslegitimation im Normenprüfungsverfahren gemäß Art140 B-VG ist, daß die angefochtene Norm nicht bloß faktische Wirkungen zeitigt, sondern die Rechtssphäre der betreffenden Person berührt, also in deren Rechtssphäre eingreift und diese im Fall ihrer Rechtswidrigkeit verletzt. Anfechtungsberechtigt ist also von vornherein nur ein Rechtsträger, an oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (zB VfSlg. 11369/1987). Diese Voraussetzung erfüllt die Einschreiterin nicht, denn die behaupteten Rechtswirkungen des Aufenthaltsgesetzes erweisen sich als bloße faktische Reflexwirkungen von an andere Personen, nämlich an Fremde (so auch an ihren aufenthaltsrechtlich als Fremden einzustufenden Ehegatten), gerichteten Normen (s. zB VfGH 27.11.1995 G263/94). Dies gilt grundsätzlich auch für den ebenfalls angefochtenen §55 EheG.

Der Individualantrag war daher wegen mangelnder Antragslegitimation zurückzuweisen.

II. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Eherecht, Aufenthaltsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G337.1997

Dokumentnummer

JFT_10028990_97G00337_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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