Entscheidungsdatum
19.06.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W171 2107867-1/15E
W171 2107866-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX;Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) römisch 40 ;
geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, 2.) XXXX,geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , 2.) römisch 40 ,
geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, beide StA Volksrepublik China, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2015, 1.) Zl. XXXX, 2.) Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2016, zu Recht erkannt:geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , beide StA Volksrepublik China, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2015, 1.) Zl. römisch 40 , 2.) Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2016, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird den Beschwerden stattgegeben und XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird den Beschwerden stattgegeben und römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 werden XXXX und XXXX befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 werden römisch 40 und römisch 40 befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren und stellte am 29.09.2014 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren und stellte am 29.09.2014 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Ihre Mutter stellte für sie am 15.12.2014 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Ihre Mutter stellte für sie am 15.12.2014 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.
Begründend wurde jeweils auf die im Verfahren der Mutter vorgebrachten Fluchtgründe verwiesen. Deren Asylverfahren war mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 16.06.2008 rechtskräftig negativ abgeschlossen und die Mutter der Beschwerdeführerinnen aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden.
2. In der Folge wurde am 13.05.2015 eine niederschriftliche Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerinnen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchgeführt. Diese gab im Wesentlichen an, dass ihre Kinder gesund seien. Aufgrund der Ein-Kind-Politik in der Volksrepublik China drohe ihr bei ihrer Rückkehr eine Geldstrafe, die sie nicht bezahlen könne. Sie wolle, dass ihre Kinder in Österreich aufwachsen. In China seien Erziehung und Lebensstandard für Kinder nicht so gut. Ihre Eltern lebten in China, außer ihren Kindern habe sie keine Verwandten in Österreich.
3. Mit Bescheiden vom 15.05.2015 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 in die Volksrepublik China zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt III).3. Mit Bescheiden vom 15.05.2015 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG 2005 in die Volksrepublik China zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerinnen für sie keine gesonderten Fluchtgründe vorgebracht habe. Zur Ein-Kind-Politik sei auszuführen, dass es inzwischen Erleichterungen für Rückkehrer gebe. Die verhängte Geldbuße hänge vom Einkommen ab. Verfolgungen und Bedrohungen von im Ausland gezeugten Kindern seien nicht bekannt. Die Mutter der Beschwerdeführerinnen sei gesund und arbeitsfähig und könne ihren Lebensunterhalt aus eigenem finanzieren. Repressalien gegen Rückkehrer seien nicht bekannt. Ein landesweites Sozialversicherungsgesetz sei 2011 in Kraft getreten, weshalb die Beschwerdeführerinnen und ihre Mutter in China nicht in eine ausweglose Situation geraten würden.
4. Gegen oben genannte Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 28.05.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wurde vorgebracht, dass den Beschwerdeführerinnen in China politisch motivierte Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit der sozialen Gruppe der Kinder drohe. Durch die Verletzung der Familienplanungspolitik seien sie mit drakonischen Strafen, nämlich hohen Geldbußen, konfrontiert. Aus diesem Grund werde die Geburt eines zweiten Kindes häufig nicht registriert. Ohne Eintragung in das Haushaltsregister hätten die Kinder keinen Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und anderen Sozialleistungen. Diese Kinder seien besonders anfällig für Missbrauch und Menschenhandel. Es komme auch vor, dass Kinder den Eltern entzogen, an Waisenhäuser verkauft oder zur Adoption ins Ausland vermittelt würden. Die Mutter der Beschwerdeführerinnen sei höchstwahrscheinlich mit einer Haftstrafe konfrontiert. Die Beschwerdeführerinnen seien in China einem Klima ständiger Bedrohungen, unmittelbaren Einschränkungen und Diskriminierungen, gravierenden Menschenrechtsverletzungen sowie unmenschlicher Behandlung ausgesetzt und würden in eine ausweglose Lage geraten, was die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertige.
5. Am 10.11.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an die Staatendokumentation, die am 16.02.2016 wie folgt beantwortet wurde:
Anfragebeantwortung zu China: Informationen zur Lage von alleinerziehenden Müttern (staatliche Unterstützungsangebote, Unterstützung durch NGOs), insbesondere in Zhejiang, Qingtian [a-9494-3 (9496)]
16. Februar 2016
Maria Jaschok vom International Gender Studies Centre at Lady Margaret Hall von der University of Oxford schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom Februar 2016, dass, obwohl es gewaltige Veränderungen der Lage von Frauen gegeben habe, der gesellschaftliche Respekt gegenüber der sexuellen Autonomie von Frauen in ländlichen Gebieten quasi nicht existiere und in städtischen Gebieten stark eingeschränkt sei. Hinsichtlich unverheirateter Frauen seien Vorurteile und Diskriminierung zu erwarten. Sehr wenige NGOs würden Unterstützung anbieten und diese wenige Unterstützung sei für Frauen nur von wenig Nutzen. Die Provinz Zhejiang unterscheide sich diesbezüglich nur wenig von anderen Provinzen:
"[...] although there have been immense changes in the situation of women, societal respect
for the sexual autonomy of women in rural areas is more or less non-existent and in urban
areas highly limited. When it comes to unwed mothers, prejudice and discrimination are to
be expected. Very few NGOs offer support, and what there is, well, is of limited use to
women. Zhejiang Province, in this respect, differs little from other provinces." (Jaschok,
10. Februar 2016)
Eine Soziologin an einer US-amerikanischen Universität, von der keine Erlaubnis zur Nennungng ihres Namens und ihrer Institution vorliegt, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom Februar 2016, dass es, sofern sie wisse, keine staatlichen Unterstützungsdienste für unverheiratete Mütter und ihre Kinder gebe. Der Staat würde von Geburten außerhalb der Ehe stark abraten. Solche Kinder würden von den örtlichen Regierungsbehörden für gewöhnlich nicht als StaatsbürgerInnen anerkannt und ihnen würde nicht erlaubt, eine Haushaltsregistrierung (hukou) vornehmen zu lassen. Diesen Kindern würden daher oftmals Staatsbürgerschafts- und Wohnsitzrechte verweigert, darunter die kostenlose neunjährige Schulbildung, eine staatliche Krankenversicherung usw. Es könnte örtliche oder internationale NGOs geben, jedoch sei sie, die Soziologin, nicht mit der Lage vertraut. Die hauptsächliche Unterstützung würde oftmals von der Familie der Frau kommen, wenn die Familie dazu im Stande sei. Es gebe weiterhin Stigmatisierung/Diskriminierung gegenüber unverheirateten Müttern, aber dies unterscheide sich je nach Art der Gemeinschaft. Frauen in großen Städten, die über mehr Bildung und Geld verfügen würden, seien weniger wahrscheinlich von gesellschaftlicher Stigmatisierung betroffen:
"I have not done systematic research on single/unwed mothers in China, so I am trying my"I have not done systematic research on single/unwed mothers in China, so römisch eins am trying my
best to answer your questions but I may not be totally accurate or up-to-date. As far as Ibest to answer your questions but römisch eins may not be totally accurate or up-to-date. As far as römisch eins
know, there is no state support service for mothers and children of unwed births. On the
contrary, out-of-wed births are strongly discouraged by the state, so such children usually
do not get recognized by the local government agencies as citizens, by not allowing these
children to register on hukou (household registration). So these children are often denied
of citizen/resident benefits including free 9-year education, government medical insurance
for children, etc. There may be domestic or international NGOs but I am unfamiliar withfor children, etc. There may be domestic or international NGOs but römisch eins am unfamiliar with
the situation. Also I am unfamiliar with Qingtian of Zhejiang Province, and don't know if itthe situation. Also römisch eins am unfamiliar with Qingtian of Zhejiang Province, and don't know if it
is different from what I described above. The primary source of support is often from theis different from what römisch eins described above. The primary source of support is often from the
women's family, if they are capable. There is still stigmatization/discrimination toward
unwed mothers, but it varies a great deal by the type of communities. Women in large cities
with more education and money are less likely to subject to societal stigmatization."
(Soziologin, 9. Februar 2016)
Cecilia Milwertz, Forscherin am Nordic Institute of Asian Studies der Universität Kopenhagen, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 16. Februar 2016, dass sie während ihrer Forschungen zu nichtstaatlichen Projekten in den Bereichen Gender und Entwicklung in der Volksrepublik China seit 1996 auf keine Unterstützungsdienste für alleinstehende Mütter gestoßen sei. Sie sei tatsächlich auf keine Erwähnungen von alleinstehenden Müttern im Kontext derartiger Bemühungen gestoßen. In China gebe es eine jährliche Geburtenquote und verheiratete Paare könnten um eine Erlaubnis für die Geburt eines Kindes ansuchen. Alleinstehende Frauen seien nicht berechtigt, darum anzusuchen. Es werde starker Druck auf ohne Erlaubnis schwanger gewordene, verheiratete Frauen ausgeübt, eine Abtreibung vornehmen zu lassen. Dies gelte für Frauen, die an ihrem Wohnsitz ("place of registration") leben würden. Frauen, die an Orten abseits ihres Wohnsitzes leben würden, könnten der Kontrolle durch die Behörden entgehen. Insbesondere für wohlhabende Paare und vielleicht auch für alleinstehende Frauen, sei es möglich, ein Eingreifen zu verhindern. Obwohl Milwertz nicht mit konkreten Fällen unverheirateter schwangerer Frauen vertraut sei, könne sie sich vorstellen, dass der auf diese Frauen ausgeübte Druck, eine Abtreibung vornehmen zu lassen, stark sei, wenn sie an ihrem Wohnsitz leben würden und daher in der für diesen Ort geltenden Geburtenquote erfasst würden. Die Antwort auf die Frage nach Konsequenzen einer Schwangerschaft und Geburt außerhalb der Geburtsquoten sei daher stark vom Wohnsitz und vom Wohlstandsniveau abhängig:
"During the time (1996 to present) that I have carried out research on nongovernmental"During the time (1996 to present) that römisch eins have carried out research on nongovernmental
organizing on gender and development issues in the PRC [People's Republic of China] I haveorganizing on gender and development issues in the PRC [People's Republic of China] römisch eins have
not come across support services provided to single mothers. I have in fact not come acrossnot come across support services provided to single mothers. römisch eins have in fact not come across
mention of single mothers in the context of gender and development organizing. In China
there is an annual birth quota and married couples may apply for permission to give birth
to a child. Single women are not eligible to apply. There is strong pressure on married
women who become pregnant without permission to undergo abortion. Importantly, this
counts for women who are resident in their place of registration. Women who reside in
other places than their place of registration may be outside of the control of authorities.
Especially for wealthy couples, and perhaps also for single women, it is possible to avoid
intervention. Although I am not familiar with any specific cases of unwed pregnant women,intervention. Although römisch eins am not familiar with any specific cases of unwed pregnant women,
I can only imagine that the pressure on them to have an abortion would be strong if theyrömisch eins can only imagine that the pressure on them to have an abortion would be strong if they
reside in their place of registration and would thereby be counted in the childbirth quota
of that place. The whole question of consequences of pregnancy and childbirth outside of
the birth quotas is therefore strongly dependent on place of residence and wealth."
(Milwertz, 16. Februar 2016)
Die britische Tageszeitung The Guardian erwähnt in einem Artikel vom Jänner 2014 eine Organisation, die sich für ArbeitsmigrantInnen einsetze, Little Bird, die einer unverheirateten Mutter und ihrem Kind geholfen habe:
"She was found by Little Bird, a grassroots organisation for migrant workers, which
subsidised the hospital bill and referred her to a counsellor. Later, it helped her find a
husband who accepted the baby. Her marriage led to reconciliation with her parents, who
had refused to see her." (The Guardian, 20. Jänner 2014)
Der US-amerikanische staatliche Auslandssender Voice of America (VOA) schreibt in einem Artikel vom Juni 2013, dass Wei Wei, ein Sozialarbeiter der NGO Little Bird, die Hilfe für ArbeitsmigrantInnen zur Verfügung stelle, angegeben habe, dass die chinesische Gesellschaft keine Unterstützung für unverheiratete Mütter zur Verfügung stelle. Deren Status sei illegal und sie würden über keinen rechtlichen Schutz verfügen. Dies sei eine heikle soziale Gruppe. Es gebe keine Organisation, die sich um sie kümmere:
"Wei Wei, a social worker with Little Bird - an NGO that provides help for migrant workers
- says Chinese society does not support aid to unwed mothers, as other causes come first in
the helping line. 'Their status is illegal, they do not have any legal protection. And this is a
thorny social group, there's no organization that looks after them,' says Mr. Wei." (VOA,
28. Juni 2013)
Ein Beamter der All China Women's Federation in Peking habe laut VOA bestätigt, dass unverheiratete Frauen selten Hilfe bei von der Regierung finanzierten Organisationen wie der All China Women's Federation suchen würden. Die Organisation biete grundsätzlich keine Dienste für unverheiratete Mütter an, weil es in der Gesellschaft keine Nachfrage gebe und niemand nach dieser Art der Hilfe verlange:
"Yang, an officer at the All China Women's Federation in Beijing's Dongcheng District,
acknowledges that unwed mothers rarely seek help at government-sponsored agencies like
theirs. 'We basically do not have a service for unmarried mothers because there is not this
need in society and nobody asks us for this kind of help.'" (VOA, 28. Juni 2013)
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 16. Februar 2016)
· Milwertz, Cecilia: E-Mail-Auskunft, 16. Februar 2016
· Jaschok, Maria: E-Mail-Auskunft, 10. Februar 2016
· Soziologin: E-Mail-Auskunft, 9. Februar 2016
· The Guardian: For Chinese women, unmarried motherhood remains the final taboo,
20. Jänner 2014
http://www.theguardian.com/world/2014/jan/20/china-unmarried-motherhoodremains-
final-taboo
· VOA - Voice of America: Single Chinese Mothers Struggle to Overcome Social Hurdles,
28. Juni 2013
http://m.voanews.com/a/single-chinese-mothers-struggle-to-overcome-socialhurdles/
1690998.html
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.06.2016 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die chinesische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Mutter der Beschwerdeführerinnen gab dabei im Wesentlichen an, seit November 2003 in Österreich zu leben. Sie habe bisher nicht gearbeitet und lebe in einer Einrichtung der Caritas. Der Vater ihrer Kinder halte sich illegal in Deutschland auf. Ihre Eltern und die neun Geschwister ihres Vaters lebten alle in China, ebenso wie ein Großvater. Ihr Bruder lebe in Italien. Ihr ältester Sohn komme im September in die erste Klasse Volksschule, die Erstbeschwerdeführerin gehe in den Kindergarten.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2018 wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Lage in China, Stand 14.11.2017, übermittelt und den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit gegeben, Angaben zu ihrem Gesundheitszustand und ihrem Privat- und Familienleben in Österreich sowie in der Volksrepublik China zu machen.
In einer am 16.04.2018 eingelangten Stellungnahme wurde vorgebracht, dass sich die Situation hinsichtlich der Ein-Kind-Politik nicht verbessert habe. Den Beschwerdeführerinnen sei der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, da ihnen Verfolgung durch den Staat aus GFK-relevanten Gründen und ihrer Mutter der Entzug der Kinder drohe. Sie verfügten über kein familiäres Netz in China, die Mutter der Beschwerdeführerinnen wisse nichts über den Verbleib ihrer Adoptiveltern. Die Familie würde daher bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten. Die Beschwerdeführerinnen seien gesund, die Erstbeschwerdeführerin besuche den Kindergarten. Eine Tante lebe in Wien. In China hätten sie keine Verwandten. Sie lebten seit ihrer Geburt in Österreich und hätten bereits zahlreiche Freunde gefunden. Es bestehe daher ein schützenswertes Privatleben und ein überwiegendes Interesse am Verbleib in Österreich.
Der Stellungnahme lagen eine Bestätigung über den Besuch des Kindergartens, mehrere Empfehlungsschreiben sowie Fotos der Familie bei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerinnen
Die Beschwerdeführerinnen wurden im Bundesgebiet geboren. Ihre Mutter, XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA Volksrepublik China, stellte am 12.11.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 16.06.2008 rechtskräftig abgewiesen wurde.Die Beschwerdeführerinnen wurden im Bundesgebiet geboren. Ihre Mutter, römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA Volksrepublik China, stellte am 12.11.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 16.06.2008 rechtskräftig abgewiesen wurde.
Der ältere Bruder der Beschwerdeführerinnen, XXXX, geb. XXXX, stellte am 29.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamts vom 29.03.2011 rechtskräftig abgewiesen wurde.Der ältere Bruder der Beschwerdeführerinnen, römisch 40 , geb. römisch 40 , stellte am 29.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamts vom 29.03.2011 rechtskräftig abgewiesen wurde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerinnen in der Volksrepublik China asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wären.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass den Beschwerdeführerinnen im Fall ihrer Rückkehr in die Volksrepublik China die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht.Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass den Beschwerdeführerinnen im Fall ihrer Rückkehr in die Volksrepublik China die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK droht.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Volksrepublik China
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation, Länderinformationsblatt China, Stand 14.11.2017 (mit Kurzinformationen vom 05.02.2018, unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht)
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 05.02.2018: Festnahme des regierungskritischen Anwaltes Yu Wensheng, betrifft Abschnitt 10. Allgemeine Menschenrechtslage.
Yu Wensheng, ein regierungskritischer Anwalt, wurde nach Angaben seiner Frau am Morgen des 19.1.2018 festgenommen, als er mit seinem Sohn zur Schule ging (The Guardian 19.1.2018).
Wenige Stunden vor seiner Verhaftung forderte Yu Wensheng von Präsident Xi Jinping in einem offenen Brief Verfassungsreformen (DW 19.1.2018).Wenige Stunden vor seiner Verhaftung forderte Yu Wensheng von Präsident römisch zehn i Jinping in einem offenen Brief Verfassungsreformen (DW 19.1.2018).
International bekannt wurde der prominente Kritiker, als er 2017 gemeinsam mit fünf anderen Anwälten versuchte, die Regierung seines Landes wegen des gesundheitsschädlichen Smogs zu verklagen (DZ 29.1.2018). Als Anwalt hat Yu mehrere andere Menschenrechtsanwälte und Demonstranten aus Hongkong vertreten, die dort für mehr Demokratie auf die Straße gegangen sind und festgenommen worden waren (DW 1.2.2018).
Im Oktober vergangenen Jahres wurde Yu Wensheng vorübergehend inhaftiert, weil er in einem offenen Brief Chinas Partei- und Staatschef Xi Jinping wegen dessen Stärkung des Totalitarismus als für das Amt nicht geeignet bezeichnet hatte (NZZ 1.2.2018).Im Oktober vergangenen Jahres wurde Yu Wensheng vorübergehend inhaftiert, weil er in einem offenen Brief Chinas Partei- und Staatschef römisch zehn i Jinping wegen dessen Stärkung des Totalitarismus als für das Amt nicht geeignet bezeichnet hatte (NZZ 1.2.2018).
Der Verbleib von Yu Wensheng war zunächst unklar (DP 19.1.2018); nach Angaben von Amnesty International übernahm die Polizei von Xuzhou in der ostchinesischen Provinz Jiangsu den Fall. Der Anwalt werde derzeit unter "Hausarrest an einem ausgesuchten Ort festgehalten, ohne dass dieser Ort bekannt wäre, so Amnesty International (DZ 29.1.2018).
Gemäß Amnesty International sei der chinesische Menschenrechtsanwalt der "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" beschuldigt worden (DP 19.1.2018). Der Vorwurf der Subversion ist eine schwerwiegende Anklage, die eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren bedeuten kann. Im vergangenen Dezember war etwa der regierungskritische Blogger Wu Gan deswegen zu acht Jahren Gefängnis verurteilt worden (DZ 29.1.2018).
Der kritische Jurist ist das jüngste Opfer der seit mehr als zwei Jahren anhaltenden Verfolgungswelle gegen Anwälte, Mitarbeitern von Kanzleien, Aktivisten und deren Familienmitgliedern. Mehr als 300 wurden nach Angaben von Menschenrechtsgruppen seit Juli 2015 inhaftiert, verhört, unter Hausarrest gestellt oder an der Ausreise gehindert. Vier wurden verurteilt, 16 warten noch auf ihren Prozess (DP 19.1.2018). Mindestens eine Person aus der angeführten Gruppe sei verschwunden (BBC 16.1.2018).
Quellen:
2. Politische Lage
Die Volksrepublik China ist mit geschätzten 1,374 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2016) und einer Fläche von 9.596.960 km² der bevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 26.7.2017).
China ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi, sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", welcher der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang im Jahr 1997 zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrechterhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Trotz starker öffentlicher Kritik in Hongkong hält die chinesische Regierung bezüglich einer möglichen Wahlrechtsreform für eine allgemeine Wahl des Hongkonger Regierungschefs (Chief Executive) an den Vorgaben fest, die der Ständige Ausschuss des Pekinger Nationalen Volkskongresses 2014 zur Vorabauswahl von Kandidaten gemacht hat. Dies hat in Hongkong zur Blockade der vorgesehenen Reform geführt und zu einem Erstarken von Bestrebungen nach größerer Autonomie, vereinzelt sogar zu Rufen nach Unabhängigkeit, auf die Peking scharf reagiert. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 4.2017a).
Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2017a). China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei (KP) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KP gehalten (USDOS 3.3.2017). Die KP ist der entscheidende Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder, davon 205 mit Stimmrecht), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 4.2017a; vgl. USDOS 3.3.2017).Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2017a). China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei (KP) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KP gehalten (USDOS 3.3.2017). Die KP ist der entscheidende Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder, davon 205 mit Stimmrecht), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 4.2017a; vergleiche USDOS 3.3.2017).
An der Spitze der Volksrepublik China steht der Staatspräsident, der gleichzeitig Generalsekretär der KP und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission ist und somit alle entscheidenden Machtpositionen auf sich vereinigt. Der Ministerpräsident (seit März 2013 Li Keqiang) leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Er wird von einem "inneren Kabinett" aus vier stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Strategiebildung und Entscheidungsfindung erfolgt (AA 4.2017a).
Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 1.2017a). Der NVK ist formal das höchste Organ der Staatsmacht. NVK-Vorsitzender ist seit März 2013 Zhang Dejiang (AA 4.2017a). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 1.2017a). Eine parlamentarische oder sonstige organisierte Opposition gibt es nicht. Die in der sogenannten Politischen Konsultativkonferenz organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KP Chinas zusammengeschlossen; das Gremium hat lediglich eine beratende Funktion (AA 4.2017a).
Beim 18. Kongress der KP China im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Bei diesem Parteitag wurden die Weichen für einen Generationswechsel gestellt und für die nächsten fünf Jahre ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt (AA 4.2017a). Xi Jinping wurde zum Generalsekretär der KP und zum Vorsitzenden der Zentralen Militärkommission gekürt. Seit dem 12. Nationalen Volkskongress im März 2013 ist Xi Jinping auch Präsident Chinas (AA 4.2017a; vgl. FH 1.2017a). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 3.3.2017). Die neue Staatsführung soll - wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt - mit der Möglichkeit einer Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode bis 2022 (und möglicherweise auch darüber hinaus) an der Macht bleiben (HRW 12.1.2017). Vorrangige Ziele der Regierung sind eine weitere Entwicklung Chinas und Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch Machterhalt der KP. Politische Stabilität gilt als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen. Äußere (u.a. nachlassende Exportkonjunktur) und innere (u.a. alternde Gesellschaft, Umweltschäden, Wohlfahrtsgefälle) Faktoren machen weitere Reformen besonders dringlich. Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkung der Partei. Prioritäten sind Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, Schaffung nachhaltigeren Wachstums, verstärkte Förderung der Landbevölkerung, Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere Umweltschutz und Nahrungsmittelsicherheit. Urbanisierung ist und bleibt Wachstumsmotor, bringt aber gleichzeitig neue soziale Anforderungen und Problemlagen mit sich. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber zugleich deutlich aufgezeigt (AA 4.2017a).Beim 18. Kongress der KP China im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Bei diesem Parteitag wurden die Weichen für einen Generationswechsel gestellt und für die nächsten fünf Jahre ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt (AA 4.2017a). römisch zehn i Jinping wurde zum Generalsekretär der KP und zum Vorsitzenden der Zentralen Militärkommission gekürt. Seit dem 12. Nationalen Volkskongress im März 2013 ist römisch zehn i Jinping auch Präsident Chinas (AA 4.2017a; vergleiche FH 1.2017a). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 3.3.2017). Die neue Staatsführung soll - wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt - mit der Möglichkeit einer Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode bis 2022 (und möglicherweise auch darüber hinaus) an der Macht bleiben (HRW 12.1.2017). Vorrangige Ziele der Regierung sind eine weitere Entwicklung Chinas und Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch Machterhalt der KP. Politische Stabilität gilt als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen. Äußere (u.a. nachlassende Exportkonjunktur) und innere (u.a. alternde Gesellschaft, Umweltschäden, Wohlfahrtsgefälle) Faktoren machen weitere Reformen besonders dringlich. Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkung der Partei. Prioritäten sind Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, Schaffung nachhaltigeren Wachstums, verstärkte Förderung der Landbevölkerung, Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere Umweltschutz und Nahrungsmittelsicherheit. Urbanisierung ist und bleibt Wachstumsmotor, bringt aber gleichzeitig neue soziale Anforderungen und Problemlagen mit sich. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber zugleich deutlich aufgezeigt (AA 4.2017a).
Quellen: