Entscheidungsdatum
19.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W151 2123041-1/34E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, dieser vertreten durch Anton MARKU, MES MA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2016, Zl. XXXX , §§ 3, 8, 10, 55 und 57 AsylG 2005, sowie §§ 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, dieser vertreten durch Anton MARKU, MES MA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2016, Zl. römisch 40 , Paragraphen 3, 8, 10, 55 und 57 AsylG 2005, sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am darauf folgenden Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Paschtu übersetzte, statt. Dort gab der BF an, sein Name sei XXXX , geboren am XXXX in XXXX , afghanischer Staatsangehöriger. Er sei traditionell verheiratet und spreche Paschtu. Es sei Paschtune und sunnitischer Moslem. Er habe fünf Jahre die Schule besucht. Zuletzt habe er als Verkäufer gearbeitet. Sein Vater und seine Mutter seien bereits verstorben. Seine Ehefrau befinde sich mit den sechs Söhnen und einer Tochter weiterhin in Afghanistan.2. Am darauf folgenden Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Paschtu übersetzte, statt. Dort gab der BF an, sein Name sei römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger. Er sei traditionell verheiratet und spreche Paschtu. Es sei Paschtune und sunnitischer Moslem. Er habe fünf Jahre die Schule besucht. Zuletzt habe er als Verkäufer gearbeitet. Sein Vater und seine Mutter seien bereits verstorben. Seine Ehefrau befinde sich mit den sechs Söhnen und einer Tochter weiterhin in Afghanistan.
Zum Fluchtgrund gab der BF an, dass er aufgrund seiner Heirat mit einer weiteren, verwitweten Frau von deren ehemaligen Schwagern angeschossen worden sei. Darum sei er mit seiner neuen Frau nach Griechenland geflohen. Er sei verurteilt und nach Afghanistan abgeschoben worden. Die neue Frau habe sich weiterhin in Griechenland aufgehalten. Bei seiner Rückkehr nach Afghanistan sei er erneut durch die ehemaligen Schwager der Ehefrau bedroht, beschossen und geschlagen worden. Darum habe er seine Erstehefrau und die sieben Kinder zu seinem Schwiegervater gebracht. Die zweite Ehefrau habe sich in der Zwischenzeit telefonisch von Griechenland aus von ihm scheidenlassen. Aufgrund seiner vielen Verletzungen sei auch sein Magen an drei Stellen gerissen und leide er unter psychischem Druck.
Eine EURODAC-Abfrage vom 27.04.2015 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
3. Der BF wurde am 04.02.2016 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu einvernommen. Dabei brachte der BF vor, dass er gesundheitliche Probleme habe und in ärztlicher Behandlung, vor allem wegen seiner psychischen Probleme, stehe. Aufgrund des Überfalls der ehemaligen Schwager seiner zweiten geschiedenen Ehefrau habe er Verletzungen an Nase, Hals und Magen erlitten.
Zur Wohnsituation gab der BF an, dass er im Winter in XXXX und im Sommer in Kabul gewohnt habe. Ebenso habe er auch in Pakistan gelebt. Die Familie besitze ein Haus und ein Grundstück in Paktia sowie ein Haus in Kabul. Er sei weiterhin in Kontakt mit seiner ersten Frau. Die allgemeine Sicherheitslage sei sowohl in Kabul als auch in XXXX gut gewesen. Er habe neun Jahre die Schule besucht und sei als Händler tätig gewesen. Aufgrund von Problemen in XXXX habe der BF vor ca. einem Jahr Afghanistan verlassen. Er habe die Heimat aber nicht aus gesundheitlichen Gründen verlassen. Er leide bereits seit ca. zehn Jahren an psychischen Problemen. Die restlichen Gesundheitsprobleme würden erst seit dem Vorfall mit den ehemaligen Schwagern seiner zweiten Ehefrau bestehen. Nach der Eheschließung mit seiner zweiten, geschiedenen, Ehefrau sei der BF von Unbekannten am Fuß angeschossen worden. Da seine neue Frau Angst bekommen habe, sei er mit ihr und ihrem Sohn nach Griechenland geflohen. Von dort sei der BF nach Afghanistan abgeschoben worden. Ca. ein halbes Jahr nach seiner Rückkehr nach XXXX sei er von unbekannten Personen mit einem Messer angegriffen worden. Dabei habe es sich herausgestellt, dass es sich bei den Angreifern um die ehemaligen Schwager der Zweitfrau gehandelt habe. Seine Verletzungen habe er sich in Pakistan behandeln lassen.Zur Wohnsituation gab der BF an, dass er im Winter in römisch 40 und im Sommer in Kabul gewohnt habe. Ebenso habe er auch in Pakistan gelebt. Die Familie besitze ein Haus und ein Grundstück in Paktia sowie ein Haus in Kabul. Er sei weiterhin in Kontakt mit seiner ersten Frau. Die allgemeine Sicherheitslage sei sowohl in Kabul als auch in römisch 40 gut gewesen. Er habe neun Jahre die Schule besucht und sei als Händler tätig gewesen. Aufgrund von Problemen in römisch 40 habe der BF vor ca. einem Jahr Afghanistan verlassen. Er habe die Heimat aber nicht aus gesundheitlichen Gründen verlassen. Er leide bereits seit ca. zehn Jahren an psychischen Problemen. Die restlichen Gesundheitsprobleme würden erst seit dem Vorfall mit den ehemaligen Schwagern seiner zweiten Ehefrau bestehen. Nach der Eheschließung mit seiner zweiten, geschiedenen, Ehefrau sei der BF von Unbekannten am Fuß angeschossen worden. Da seine neue Frau Angst bekommen habe, sei er mit ihr und ihrem Sohn nach Griechenland geflohen. Von dort sei der BF nach Afghanistan abgeschoben worden. Ca. ein halbes Jahr nach seiner Rückkehr nach römisch 40 sei er von unbekannten Personen mit einem Messer angegriffen worden. Dabei habe es sich herausgestellt, dass es sich bei den Angreifern um die ehemaligen Schwager der Zweitfrau gehandelt habe. Seine Verletzungen habe er sich in Pakistan behandeln lassen.
Mit dem BF wurden die aktuellen Länderberichte zu Afghanistan erörtert.
Abschließend brachte der BF medizinische Befunde sowie zwei Seiten seines Reisepasses in Kopie Vorlage.
4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.02.2016, Zahl: XXXX , den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Weiters wurde (unter Spruchpunkt IV.) ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.02.2016, Zahl: römisch 40 , den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. Weiters wurde (unter Spruchpunkt römisch vier.) ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Begründend wurde ausgeführt, dass die angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes glaubwürdig seien. Dabei handle es sich um familiäre Probleme und liege somit keine Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan vor.
5. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF am 22.02.2016 mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.5. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF am 22.02.2016 mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Mit dem am 08.03.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag, erhob der BF Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts und beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde, in eventu ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu die ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben, die Abschiebung für unzulässig zu erklären und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Es sei ihm nicht nachvollziehbar, warum seinem Fluchtvorbingen nicht stattgegeben worden sei, obwohl seinen Ausführungen geglaubt wurde. Zudem habe es die Behörde unterlassen, auf den Fluchtgrund des FB (Blutfehde) einzugehen und Informationen über die Situation der Blutfehde einzuholen. Zudem wurde auf die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan verwiesen.
7. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 14.03.2016 vom BFA vorgelegt.
8. Mit Schreiben vom 25.08.2017 wurden diverse medizinische Befunde in Vorlage gebracht.
9. Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 08.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein seines Rechtsberaters sowie eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. Darin wurden der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt.
Aufgrund der Angaben des BF, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, lag die Verhandlungsfähigkeit des BF nicht mehr vor und wurde die Verhandlung geschlossen.
10. Am 29.09.2017 langte eine Stellungnahme des BF zu den dem BF übergebenen Länderberichten und der aktuellen Situation in Afghanistan beim BVwG ein.
11. Am 21.12.2017 kam es zur erneuten Vorlage von aktuellen medizinischen Unterlagen.
12. Mit Beschluss vom 18.01.18 wurde eine Sachverständige aus dem Fachgebiet Psychiatrie und Neurologie bestellt, um die Verhandlungs- und Einvernahmefähigkeit des BF abzuklären, sowie zu den Auswirkungen einer allfälligen Rückkehr des BF - in Bezug auf eine etwaige Verschlechterung seiner Leiden - Stellung zu nehmen.
13. Das Gutachten der Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie und Neurologie wurde am 27.02.2018 vorgelegt. Darin führte die Gutachterin zusammenfasend aus, dass der BF sowohl verhandlungs- als auch einvernahmefähig sei. Im Fall einer Abschiebung in sein Herkunftsland würde er aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich die Erkrankung in dadurch in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern.
14. Am 05.04.2018 und am 11.06.2018 langten weitere ärztliche Befundberichte ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der BF ist afghanischer Staatsbürger, der zuletzt in XXXX , im Sommer in Kabul, XXXX , lebte. Der BF ist am XXXX geboren. Der BF ist seit über 23 Jahren traditionell mit seiner ersten Frau verheiratet. Seine Frau lebt gemeinsam mit den sieben Kindern bei ihrem Onkel mütterlicherseits in der Provinz Kunar. Der BF steht in Kontakt mit seiner Familie. Der BF ist Paschtune, sunnitischen Glaubens und spricht Paschtu. Der BF besitzt eine neun jährige Schulbildung; beruflich handelte der BF mit Autoersatzteilen. Der BF lebte mit seiner Familie in Kabul, in XXXX sowie in Pakistan. Die Familie besitzt ein Haus und ein Grundstück in Paktia sowie ein Haus in Kabul.Der BF ist afghanischer Staatsbürger, der zuletzt in römisch 40 , im Sommer in Kabul, römisch 40 , lebte. Der BF ist am römisch 40 geboren. Der BF ist seit über 23 Jahren traditionell mit seiner ersten Frau verheiratet. Seine Frau lebt gemeinsam mit den sieben Kindern bei ihrem Onkel mütterlicherseits in der Provinz Kunar. Der BF steht in Kontakt mit seiner Familie. Der BF ist Paschtune, sunnitischen Glaubens und spricht Paschtu. Der BF besitzt eine neun jährige Schulbildung; beruflich handelte der BF mit Autoersatzteilen. Der BF lebte mit seiner Familie in Kabul, in römisch 40 sowie in Pakistan. Die Familie besitzt ein Haus und ein Grundstück in Paktia sowie ein Haus in Kabul.
Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Er leidet an einer protrahierten Anpassungsstörung mit ängstlicher und depressiver Symptomatik. Im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan ist aufgrund der psychischen Erkrankung nicht zu erwarten, dass er in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtert. Er steht bereits seit ca. zehn Jahren in medizinischer Behandlung aufgrund seiner psychischen Probleme. Zudem konnte ein Magenbruch, eine verheilte Magenstichverletzung sowie eine operierte Hernie und das Vorliegen von Helicopacter pylori festgestellt werden.
Eine notwendige medizinische Betreuung ist dem BF auch in Afghanistan gewährleistet.
Der BF ist verhandlungs- und einvernahmefähig.
Der BF ist von seiner zweiten Frau, mit der er ebenso ein Kind hat, geschieden. Ihr Aufenthaltsort kann nicht festgestellt werden.
Er befindet sich seit spätestens 26.04.2015 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Aufgrund der Vorlage seiner Tazkira sowie einer Kopie von zwei Seiten seines Reisepasses steht die Identität des BF fest. Er ist unbescholten.
Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Beschäftigung geht er keiner nach. Er besucht Deutschkurse.
Dem BF droht zudem in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung keine Verfolgung.
Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).
Dem BF steht keine Rückkehrmöglichkeit in seine Heimatprovinz Nangarhar offen, aber steht ihm eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Hauptstadt Kabul bzw. in den anderen Großstädten zur Verfügung.
1.2. Zum Fluchtgrund:
Der BF war in Afghanistan einer konkreten individuellen Be