TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/25 I419 2153503-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2018
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Entscheidungsdatum

25.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I419 2153503-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SUDAN, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.03.2017, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SUDAN, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.03.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

dass Spruchpunkt III wie folgt zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."dass Spruchpunkt römisch drei wie folgt zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 31.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Erstbefragt gab er an, Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Nobawi zu sein. Er habe seinen Herkunftsstaat am 14.01.2015 legal mit einem sudanesischen Reisepass verlassen und sei nach Moskau geflogen, dann am Landweg weiter nach Österreich gereist.

Aufgrund des Bürgerkriegs gebe es im Herkunftsstaat keine Sicherheit. Er sei nie beim Militär gewesen und nicht persönlich verfolgt worden, allerdings sei es generell sehr unsicher. Er habe Angst um sein Leben, ansonsten keine Fluchtgründe.

2. Am 28.03.2017 einvernommen, erklärte er, noch nie einen Reisepass besessen und sich für die illegale Ausreise einen gefälschten gekauft zu haben. Er stamme aus einem näher genannten Ort im Süden Sudans. Im Herkunftsstaat sei er bis 2011 gewesen. Für sudanesische Verhältnisse sei es ihm gut gegangen. Er sei nie Mitglied einer politischen Organisation oder Partei gewesen oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden.

Anschließend an eine Verhaftung, nach der er habe entkommen können, sei er 2011 für sechs Monate an seinen Heimatort zurückgekehrt, der auch von der Regierung bombardiert worden sei. Dann habe 2012 er bis 2014 im Südsudan gelebt, wo im April Probleme "zwischen dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten" und überall im Ort Soldaten gewesen seien. Daher sei er in den Sudan zurückgekommen, diesmal in die Hauptstadt. Am 14.12.2014 sei dort beim gemeinsamen Einkaufen sein Freund festgenommen worden. Der Beschwerdeführer und ein weiterer Freund des Festgenommenen seien weggelaufen.

3. Die "Popular Movement Partei" sei gegen das Regime. Weil ihre Anhänger das Gebiet des Beschwerdeführers repräsentierten, würden er und andere vom Regime verfolgt. Das sei der Grund für die Festnahme 2011 gewesen, bei der eine der Personen auch einen Mitgliedsausweis bei sich hatte.

Er gehöre dem Al Nouba-Stamm an und sei immer für die PMP gewesen. Seit 2011 könne man nicht mehr in Ruhe im Herkunftsstaat leben. Die Regierung habe 2014, als er ihn verlassen habe, jeden festgenommen, der Al Nouba angehörig gewesen sei. Deshalb sei er ausgereist.

Bei einer Rückkehr fürchte er, festgenommen und umgebracht zu werden. Das gelte unabhängig vom Aufenthaltsort, weil sein Stamm mit der PMP kooperiert habe. Sein Gebiet des Nuba-Gebirges, acht Dörfer und mehr, gehörten "dem PMP", der Rest gehöre dem Regime.

4. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag hinsichtlich der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Sudan (Spruchpunkt II) ab. Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" (Spruchpunkt III), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Sudan zulässig sei (Spruchpunkt V) und für die freiwillige Ausreise bestehe eine Frist von 14 Tagen bestehe (Spruchpunkt IV).4. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag hinsichtlich der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Sudan (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" (Spruchpunkt römisch drei), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Sudan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und für die freiwillige Ausreise bestehe eine Frist von 14 Tagen bestehe (Spruchpunkt römisch vier).

5. Die Beschwerde bringt vor, der Beschwerdeführer hätte sich der SPLM-N angeschlossen und sei vom Militär als deren Mitglied identifiziert und festgenommen worden. Nach einer Nacht im Gefängnis habe er mit anderen Mitgliedern auf dem Transport in die Hauptstadt fliehen können, da es zu einem Feuergefecht gekommen sei. Er habe Angst um sein Leben, Angst davor, umgebracht zu werden. Daher sei er aus dem Herkunftsstaat geflüchtet und habe in Österreich seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

In Kurdufan, der Herkunftsgegend des Beschwerdeführers herrsche zudem eine Dürrekatastrophe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers

Der volljährige, traditionell verheiratete und kinderlose Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Sudan. Er ist gesund, arbeitsfähig, Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Nuba.

Er spricht Arabisch, Deutsch auf Niveau A2 und nach eigenen Angaben Ama ("Amanda"). Im Herkunftsland leben seine Gattin und deren Schwester sowie sein Bruder, im Südsudan seine Mutter und seine Schwester.

Der Beschwerdeführer besuchte die Grund- und die Hauptschule sowie eine AHS, hat Letztere aber nicht abgeschlossen. Er war im Herkunftsstaat an verschiedenen als Bauarbeiter und in Goldminen tätig, im Südsudan hat er als Verkäufer gearbeitet.

In Österreich leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers, jedoch Freunde unterschiedlicher Herkunft, darunter Einheimische und Sudanesen. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und leistet gemeinnützige Arbeit. Der Beschwerdeführer hat unter anderem beim Hochwasserschutz, bei der Reparatur von Waldwegen, bei verschiedenen Kultur- und Jugendkultur-Aktivitäten sowie 2016 drei Monate lang für seine damalige Wohngemeinde in deren Schulen und Wirtschaftshof gearbeitet. Laut Unterkunftgeberin ist er ein "Vorzeigeasylwerber".

Er ist strafrechtlich unbescholten. In Österreich weist der Beschwerdeführer keine Vereins- noch sonstige Mitgliedschaften, keine Abhängigkeiten oder wirtschaftliche Bindungen auf. Eine Einladung vom 25.05.2018, dem Gericht weiteres Vorbringen oder Beweismittel zu seinem Privat- und Familienleben im Inland zu erstatten, ließ er ungenutzt.

1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat

Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Sudan mit Stand vom 20.12.2016 zitiert. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:

1.2.1 Politische Lage

Der Sudan ist der Verfassung nach ein Bundesstaat, der 17 Bundesstaaten umfasst. Das Zentralstaatsprinzip ist gleichwohl stark ausgeprägt. Staatspräsident ist Feldmarschall Omar Hassan Ahmad al-Baschir. Er ist zugleich Premierminister und Oberbefehlshaber der Streitkräfte, Vorsitzender des obersten Richterrates und Befehlshaber der Polizei. Er kann die Verfassung aussetzen und den Ausnahmezustand erklären (AA 10.2013).

1983 erklärte Präsident Nimeiri den Sudan zum islamischen Staat und führte die Scharia ein. Der südsudanesische Autonomiestatus wurde aufgehoben. Als direkte Antwort formierte sich die "Sudan People's Liberation Army/Movement" (SPLA/M) unter der Führung von John Garang. Der Kampf dauerte 22 Jahre und wurde damit zum längsten Bürgerkrieg in Afrika - und zu einem der blutigsten. Mehr als zwei Millionen Menschen verloren durch den Krieg und seine direkten Folgen ihr Leben, und mehr als vier Millionen wurden, zum Teil mehrmals, vertrieben. Ausgeblutet nach Jahrzehnten des Bürgerkrieges und unter hohem internationalem Druck, verhandelten beide Seiten ein Friedensabkommen, das im Januar 2005 unterschrieben und als Comprehensive Peace Agreement (CPA) bekannt wurde. Der Süden sollte Autonomiestatus erhalten und in einem Referendum, das im fünften Jahr nach dem Frieden geplant war, über seine Unabhängigkeit abstimmen. Außerdem sollten die Regionen Südkordofan, Blue Nile und Abyei über ihren Status bzw. die Zugehörigkeit zum Norden oder Süden entscheiden können. Sowohl Zensus als auch Wahlen fanden zwar verspätet statt (2008 bzw. 2010), wurden jedoch trotz einiger Unregelmäßigkeiten weitgehend anerkannt. Die Wahlen bestätigten Omar Hassan Ahmad al-Baschir mit 68 Prozent der Stimmen im Amt des Präsidenten. Als Präsident für den Süden wurde Salva Kiir Mayardit gewählt, der damit auch Vize-Präsident für Gesamtsudan wurde. Mit der Wahl von Salva Kiir Mayardit zum Präsidenten des Südens wurde auch eine Sezession immer wahrscheinlicher. Am 9.7.2011 erklärte der Südsudan unter großer internationaler Aufmerksamkeit und friedlicher Beteiligung des Nordens seine Unabhängigkeit. Der Sudan hat diesen neuen Staat umgehend anerkannt (GIZ 11.2015b).

Die sudanesische Innenpolitik ist maßgeblich durch die notwendigen wirtschaftlichen und politischen Anpassungen nach der Sezession des Südsudan bestimmt (AA 10.2013). Nach der Unabhängigkeit des Südsudan soll für den Sudan eine neue Verfassung ausgearbeitet werden. Die Neufassung ist immer wieder verschoben worden, soll aber Plänen zufolge stark islamisch geprägt sein. Der Verfassungstext ist bereits von der Regierungspartei entworfen worden. Da hier andere Parteien nicht konsultiert wurden, lehnten die Oppositionsparteien 2012 eine Mitarbeit ab. Anfang 2014 hat Staatspräsident Al-Bashir die Oppositionsparteien erneut dazu eingeladen, an der Gestaltung der neuen Verfassung teilzunehmen (GIZ 11.2015a).

Sudans Langzeitpräsident Omar Hassan Al-Bashir wurde am 2.6.2015 wiedergewählt und bleibt für weitere fünf Jahre im Amt. Der 71-Jährige hat laut Wahlkommission NEC bei den Wahlen im April 2015 94,5 Prozent der Stimmen erhalten. Sein Sieg galt als sicher, da politisch Oppositionelle systematisch unterdrückt wurden; und die großen Oppositionsparteien boykottierten die Wahl. Der Zweitplatzierte bekam nach NEC-Angaben 1,43 Prozent der Stimmen. Von den 13 Millionen Wahlberechtigten seien 46,4 Prozent an die Urnen gegangen, hieß es weiter. Beobachter halten diese Zahl für zu hoch, da in den Wahllokalen kaum Menschen waren und viele Wähler entschieden hatten, nicht an der Abstimmung teilzunehmen. Wahlbeobachter der Afrikanischen Union hatten erklärt, vermutlich seien nur 30 bis 35 Prozent der Sudanesen zu den Urnen gegangen (DS 27.4.2015; vgl. DP 27.4.2015). In seiner Antrittsrede bot Al-Bashir den Rebellengruppen in Darfur eine Amnestie an, sollten diese Friedensverhandlungen zustimmen und kündigte Maßnahmen gegen die grassierende Korruption im Land an (GIZ 11.2015a).Sudans Langzeitpräsident Omar Hassan Al-Bashir wurde am 2.6.2015 wiedergewählt und bleibt für weitere fünf Jahre im Amt. Der 71-Jährige hat laut Wahlkommission NEC bei den Wahlen im April 2015 94,5 Prozent der Stimmen erhalten. Sein Sieg galt als sicher, da politisch Oppositionelle systematisch unterdrückt wurden; und die großen Oppositionsparteien boykottierten die Wahl. Der Zweitplatzierte bekam nach NEC-Angaben 1,43 Prozent der Stimmen. Von den 13 Millionen Wahlberechtigten seien 46,4 Prozent an die Urnen gegangen, hieß es weiter. Beobachter halten diese Zahl für zu hoch, da in den Wahllokalen kaum Menschen waren und viele Wähler entschieden hatten, nicht an der Abstimmung teilzunehmen. Wahlbeobachter der Afrikanischen Union hatten erklärt, vermutlich seien nur 30 bis 35 Prozent der Sudanesen zu den Urnen gegangen (DS 27.4.2015; vergleiche DP 27.4.2015). In seiner Antrittsrede bot Al-Bashir den Rebellengruppen in Darfur eine Amnestie an, sollten diese Friedensverhandlungen zustimmen und kündigte Maßnahmen gegen die grassierende Korruption im Land an (GIZ 11.2015a).

1.2.2 Spezifische regionale Risiken

Süden: Nach einem mehr als 21 Jahre dauernden Bürgerkrieg wurde das Land getrennt. Am 9.7.2011 ist im Süden der Südsudan entstanden. Wichtige Fragen bleiben aber noch ungeklärt, wie z.B. der genaue Grenzverlauf, die Zuteilung der Region Abyei zum Norden oder zum Süden, die Aufteilung der Erdöleinnahmen sowie Status und zukünftige Rechte der Südsudanesen, die zurzeit im Norden wohnen und umgekehrt. Die Sicherheitslage in der Grenzregion zwischen Sudan und Südsudan bleibt weiterhin instabil. Es kommt immer wieder zu kriegerischen Auseinandersetzungen. Betroffen sind vor allem die Provinzen Südkordofan und Blue Nile. In Abyei sind seit August 2011 UN-Friedenstruppen stationiert. In diesen Gebieten besteht auch Minengefahr (EDA 10.12.2015).

Westen (Darfur): Die schwelenden Stammeskonflikte im Westen des Landes sind seit Ende 2003 zu schweren Kämpfen eskaliert (EDA 10.12.2015). Zwei Rebellengruppen (Justice and Equality Movement - JEM; Sudan Liberation Army - SLA), hervorgegangen aus schwarzafrikanischen Volksgruppen in Darfur, warfen der sudanesischen Regierung vor, die Region zu marginalisieren und die Bevölkerung zu unterdrücken. Die sudanesische Regierung reagierte, unterstützt von arabischen Milizen (den Janjaweed), auf diesen Angriff mit einem bewaffneten Feldzug. Im April 2004 wurde ein Waffenstillstand unterzeichnet, den die Friedensmission der Afrikanischen Union (AU) im Sudan, AMIS (African Union Mission in Sudan), überwacht. Im Mai 2006 wurde der Darfur-Friedensvertrag von der sudanesischen Regierung und der Fraktion der Rebellengruppe SLA-MM unter Führung von Minni Minnawi unterzeichnet. Die beiden anderen Rebellenbewegungen (SLA-AW unter Abdul Wahid und JEM unter Khalil Ibrahim) lehnten den Vertrag ab, da ihre Forderungen nicht erfüllt worden waren. Das Darfur Peace Agreement ist allerdings als gescheitert anzusehen. Minnawi hat es 2012 aufgekündigt und den bewaffneten Kampf wieder begonnen. Das Abkommen hat auch vorher nicht zu einer Verbesserung der Sicherheitslage oder zu einer umfassenden politischen Lösung des Darfur-Konflikts geführt. Die Rebellenbewegungen sind in der Folge in zahlreiche Splittergruppen zerfallen und haben die Umsetzung des Abkommens unmöglich gemacht. Der Konflikt in Darfur im Westen Sudans zählt zu den größten humanitären Krisen weltweit. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen sind im Zuge des Konflikts ca. 300.000 Menschen ums Leben gekommen. Die Zahl der Binnenvertriebenen in Darfur liegt nach VN-Angaben zurzeit bei 2,7 Millionen, von denen 1,9 Millionen in Lagern leben. Zudem sind seit Beginn der Kämpfe rund 290.000 Menschen in das Nachbarland Tschad geflüchtet, etwa 50.000 weitere in die Zentralafrikanische Republik. Unter Einschluss der hilfsbedürftigen ortsansässigen Bevölkerung sind derzeit fast vier Millionen der rund sieben Millionen Einwohner Darfurs von der Krise betroffen (AA 23.12.2014). Der bewaffnete Konflikt in Darfur dauert an, wenngleich mit verminderter Intensität (AA 21.7.2015). Die Sicherheitslage ist daher noch immer prekär, die Entführungsgefahr hoch (EDA 10.12.2015; vgl. AA 10.12.2015). In den Darfurprovinzen kommt es weiter zu Überfällen auf Transporte von Hilfsorganisationen und der Friedensmission UNAMID sowie zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und Rebellengruppen. Brandschatzungen von Milizen unter der Bevölkerung halten an (AA 10.12.2015). Die Rebellengruppen "Justice and Equality Movement" (JEM), Sudan Liberation Army unter Abdul Wahed Nour (SLA-AW) und unter Minni Minawi (SLA-MM) haben sich mit der in den Grenzgebieten zu Südsudan kämpfenden "Sudan People's Liberation Army - North" (SPLA/N) zur Sudan Revolutionary Force zusammengeschlossen, lehnen Verhandlungen mit der Regierung weiterhin ab und streben einen Regimewechsel in Khartum an (AA 21.7.2015).Westen (Darfur): Die schwelenden Stammeskonflikte im Westen des Landes sind seit Ende 2003 zu schweren Kämpfen eskaliert (EDA 10.12.2015). Zwei Rebellengruppen (Justice and Equality Movement - JEM; Sudan Liberation Army - SLA), hervorgegangen aus schwarzafrikanischen Volksgruppen in Darfur, warfen der sudanesischen Regierung vor, die Region zu marginalisieren und die Bevölkerung zu unterdrücken. Die sudanesische Regierung reagierte, unterstützt von arabischen Milizen (den Janjaweed), auf diesen Angriff mit einem bewaffneten Feldzug. Im April 2004 wurde ein Waffenstillstand unterzeichnet, den die Friedensmission der Afrikanischen Union (AU) im Sudan, AMIS (African Union Mission in Sudan), überwacht. Im Mai 2006 wurde der Darfur-Friedensvertrag von der sudanesischen Regierung und der Fraktion der Rebellengruppe SLA-MM unter Führung von Minni Minnawi unterzeichnet. Die beiden anderen Rebellenbewegungen (SLA-AW unter Abdul Wahid und JEM unter Khalil Ibrahim) lehnten den Vertrag ab, da ihre Forderungen nicht erfüllt worden waren. Das Darfur Peace Agreement ist allerdings als gescheitert anzusehen. Minnawi hat es 2012 aufgekündigt und den bewaffneten Kampf wieder begonnen. Das Abkommen hat auch vorher nicht zu einer Verbesserung der Sicherheitslage oder zu einer umfassenden politischen Lösung des Darfur-Konflikts geführt. Die Rebellenbewegungen sind in der Folge in zahlreiche Splittergruppen zerfallen und haben die Umsetzung des Abkommens unmöglich gemacht. Der Konflikt in Darfur im Westen Sudans zählt zu den größten humanitären Krisen weltweit. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen sind im Zuge des Konflikts ca. 300.000 Menschen ums Leben gekommen. Die Zahl der Binnenvertriebenen in Darfur liegt nach VN-Angaben zurzeit bei 2,7 Millionen, von denen 1,9 Millionen in Lagern leben. Zudem sind seit Beginn der Kämpfe rund 290.000 Menschen in das Nachbarland Tschad geflüchtet, etwa 50.000 weitere in die Zentralafrikanische Republik. Unter Einschluss der hilfsbedürftigen ortsansässigen Bevölkerung sind derzeit fast vier Millionen der rund sieben Millionen Einwohner Darfurs von der Krise betroffen (AA 23.12.2014). Der bewaffnete Konflikt in Darfur dauert an, wenngleich mit verminderter Intensität (AA 21.7.2015). Die Sicherheitslage ist daher noch immer prekär, die Entführungsgefahr hoch (EDA 10.12.2015; vergleiche AA 10.12.2015). In den Darfurprovinzen kommt es weiter zu Überfällen auf Transporte von Hilfsorganisationen und der Friedensmission UNAMID sowie zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und Rebellengruppen. Brandschatzungen von Milizen unter der Bevölkerung halten an (AA 10.12.2015). Die Rebellengruppen "Justice and Equality Movement" (JEM), Sudan Liberation Army unter Abdul Wahed Nour (SLA-AW) und unter Minni Minawi (SLA-MM) haben sich mit der in den Grenzgebieten zu Südsudan kämpfenden "Sudan People's Liberation Army - North" (SPLA/N) zur Sudan Revolutionary Force zusammengeschlossen, lehnen Verhandlungen mit der Regierung weiterhin ab und streben einen Regimewechsel in Khartum an (AA 21.7.2015).

Osten (Gedaref, Kassala, Red Sea): Im Oktober 2006 schlossen die lokalen Rebellen und die Regierung ein Friedensabkommen (EDA 10.12.2015; vgl. AA 10.12.2015). Es bestehen aber weiterhin Spannungen. Außerdem besteht die Gefahr von Landminen (EDA 10.12.2015).Osten (Gedaref, Kassala, Red Sea): Im Oktober 2006 schlossen die lokalen Rebellen und die Regierung ein Friedensabkommen (EDA 10.12.2015; vergleiche AA 10.12.2015). Es bestehen aber weiterhin Spannungen. Außerdem besteht die Gefahr von Landminen (EDA 10.12.2015).

Grenzgebiete zu Ägypten und Libyen: In den Grenzgebieten zu Ägypten und Libyen sind Banditen und Schmuggler aktiv (EDA 10.12.2015). Die Sicherheitslage ist dort wegen der umfangreichen Militär- und Polizeipräsenz Ägyptens und des Sudan gegenwärtig unter Kontrolle (AA 10.12.2015).

1.2.3 Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, foltern und belästigen Sicherheitskräfte, Regierungsmilizen und Rebellengruppen politische Gegner weiterhin (USDOS 25.6.2015). Polizei- und Sicherheitskräfte gehen generell mit Härte vor. Konzepte wie Rechtsstaatlichkeit oder Verhältnismäßigkeit sind vielen Sicherheitskräften unbekannt oder werden bewusst außer Acht gelassen (AA 21.7.2015; vgl. FH 28.1.2015). Von rüdem polizeilichem Handeln sind in Khartum lebende afrikanischstämmige Südsudanesen und Binnenvertriebene aus Darfur und den Nubabergen besonders stark betroffen gewesen. Die meisten Südsudanesen haben das Land inzwischen verlassen (AA 21.7.2015). In Darfur und anderen Konfliktregionen kommt es durch Regierungstruppen, Rebellen und Stammesfraktionen zu außergerichtlichen Hinrichtungen (USDOS 25.6.2015). Vor allem der sudanesischen Armee werden systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung als eine zentrale Strategie der Kriegsführung vorgeworfen. So kommt es immer wieder zu Bombardierungen von Dörfern durch die sudanesische Luftwaffe. Weiter stellen sexuelle Gewalt in den Konfliktregionen durch Milizen der Regierung und der sudanesischen Armee und die Rekrutierung von Kindersoldaten, vor allem durch die verschiedenen Rebellenorganisationen, ein immenses Problem dar (GIZ 11.2015a).Obwohl die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, foltern und belästigen Sicherheitskräfte, Regierungsmilizen und Rebellengruppen politische Gegner weiterhin (USDOS 25.6.2015). Polizei- und Sicherheitskräfte gehen generell mit Härte vor. Konzepte wie Rechtsstaatlichkeit oder Verhältnismäßigkeit sind vielen Sicherheitskräften unbekannt oder werden bewusst außer Acht gelassen (AA 21.7.2015; vergleiche FH 28.1.2015). Von rüdem polizeilichem Handeln sind in Khartum lebende afrikanischstämmige Südsudanesen und Binnenvertriebene aus Darfur und den Nubabergen besonders stark betroffen gewesen. Die meisten Südsudanesen haben das Land inzwischen verlassen (AA 21.7.2015). In Darfur und anderen Konfliktregionen kommt es durch Regierungstruppen, Rebellen und Stammesfraktionen zu außergerichtlichen Hinrichtungen (USDOS 25.6.2015). Vor allem der sudanesischen Armee werden systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung als eine zentrale Strategie der Kriegsführung vorgeworfen. So kommt es immer wieder zu Bombardierungen von Dörfern durch die sudanesische Luftwaffe. Weiter stellen sexuelle Gewalt in den Konfliktregionen durch Milizen der Regierung und der sudanesischen Armee und die Rekrutierung von Kindersoldaten, vor allem durch die verschiedenen Rebellenorganisationen, ein immenses Problem dar (GIZ 11.2015a).

1.2.4 Behandlung nach Rückkehr

Das Auswärtige Amt hat keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der in den Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen. Allein die Stellung eines Asylantrags im Ausland hat nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes bisher nicht zu staatlichen Repressionen geführt (AA 21.7.2015). Laut anwaltlicher Auskunft haben Personen, deren Asylansuchen im Ausland abgelehnt wurde, im Allgemeinen keine Schwierigkeiten bei der Wiedereinreise in den Sudan, es sei denn, sie sind bekannte Oppositionelle oder sie befürworten den bewaffneten Umsturz (ÖB 12.2013).

1.3 Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Sudan Verfolgung droht, weil er als Stammesangehöriger der Nuba der Partei "Sudan People's Liberation Movement" zugerechnet würde, oder weil er deren Mitglied wäre.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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