TE Bvwg Beschluss 2018/6/26 W204 2179982-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2018
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Entscheidungsdatum

26.06.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W204 2179982-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2017, Zl. 1093072308-151675041:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2017, Zl. 1093072308-151675041:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

1. Der im Spruch genannte Beschwerdeführer (im Folgenden BF) ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellte am 02.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen einer Erstbefragung am 02.11.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich gab der BF als Fluchtgrund an, im Alter von zwei Jahren mit seiner Familie in den Iran gezogen zu sein. Welche Probleme die Familie in Afghanistan habe, wisse er nicht. Den Iran habe er verlassen, weil er nicht erneut nach Syrien wollte und im Iran wieder eingezogen worden wäre.

3. Am 08.06.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen in Bezug auf Afghanistan befragt gab er an, zum Verlassen Afghanistans nichts aussagen zu können, weil er damals erst zwei Jahre alt gewesen sei. Der Grund seiner Familie seien Grundstücksstreitigkeiten gewesen. Er habe auch gehört, dass Hazara in Afghanistan verfolgt seien und Rückkehrer schlecht behandelt würden.

4. Mit Bescheid vom 25.10.2017, Zl. 1093072308-151675041, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem damals noch minderjährigen BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine bis zum 25.10.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom 25.10.2017, Zl. 1093072308-151675041, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem damals noch minderjährigen BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine bis zum 25.10.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).

5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der damals mj. BF mit Schreiben seines gesetzlichen Vertreters vom 11.12.2017 fristgerecht Beschwerde.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhob der damals mj. BF mit Schreiben seines gesetzlichen Vertreters vom 11.12.2017 fristgerecht Beschwerde.

6. Am 26.06.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der BF und eine Vertrauensperson des BF sowie ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Das BFA hatte auf die Teilnahme verzichtet.

Der BF verzichtete ausdrücklich auf die Hinzuziehung eines Rechtsberaters und zog nach Beratung mit seiner Vertrauensperson sowie nach ausführlicher Belehrung über die Rechtsfolgen durch die Richterin seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes vom 25.10.2017, Zl. 1093072308-151675041, aus Eigenem zurück.Der BF verzichtete ausdrücklich auf die Hinzuziehung eines Rechtsberaters und zog nach Beratung mit seiner Vertrauensperson sowie nach ausführlicher Belehrung über die Rechtsfolgen durch die Richterin seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes vom 25.10.2017, Zl. 1093072308-151675041, aus Eigenem zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Zu A)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Somit hat die Einstellung eines Beschwerdeverfahrens mit Beschluss zu ergehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 1068).Somit hat die Einstellung eines Beschwerdeverfahrens mit Beschluss zu ergehen vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 1068).

Da der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2018 seine Beschwerde, die sich einzig gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides richtete, aus freien Stücken nach entsprechender Rechtsbelehrung zurückgezogen hat, fehlt es dem Bundesverwaltungsgericht an einer Entscheidungsgrundlage und war das diesbezügliche Verfahren im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Da der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2018 seine Beschwerde, die sich einzig gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides richtete, aus freien Stücken nach entsprechender Rechtsbelehrung zurückgezogen hat, fehlt es dem Bundesverwaltungsgericht an einer Entscheidungsgrundlage und war das diesbezügliche Verfahren im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W204.2179982.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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