Entscheidungsdatum
26.06.2018Norm
B-VG Art.130 Abs3Spruch
W128 2189102-1/6E
Schriftliche Ausfertigung des am 18.04.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von Mag. XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 06.02.2018, Zahl:
IVSchu24/177-2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 9 Absatz 6 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985, idgF, stattgegeben. Die Erlaubnis zum Fernbleiben der Schülerin XXXX, Schülerin der 5a-Klasse des BORG XXXX, für den Zeitraum 25.06.2018 bis 06.07.2018 wird erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 29.01.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Genehmigung des Fernbleibens vom Unterricht ihrer Tochter XXXX, Schülerin der 5a-Klasse des BORG XXXX, in der Zeit vom 25.06.2018 bis zum 06.07.2018. Begründend führte die Beschwerdeführerin im beigelegten Schreiben vom 24.01.2018 aus, dass ihre Tochter dieses Jahr im Sommer "die einzigartige Möglichkeit" habe einen achtwöchigen Aufenthalt bei ihren Verwandten in den USA zu verbringen. In dieser Zeit habe sie drei Jungen zwischen fünf und zwölf Jahren während deren Ferien zu beaufsichtigen. Da die Ferien im US-Bundesstaat Georgia jedoch bereits im Juni starteten und Mitte August endeten, sei es notwendig, dass ihre Tochter zwei Wochen vor Schulschluss in die USA reise, um die Jungen betreuen zu können. Während dieses achtwöchigen Aufenthaltes hätte ihre Tochter die Möglichkeit, ihre sprachlichen Kompetenzen in Englisch zu vertiefen. Weiters sei ihre Tochter eine ausgezeichnete Schülerin, weshalb der Schulerfolg darunter nicht leiden würde. Darüber hinaus sei der Notenschluss an der gegenständlichen Schule bereits mit 25.06.2018 mit fixiert und es fänden am 29.06.2018 die Klassenkonferenzen statt; danach würden sämtliche Schulschlussprojekte starten.
Diesem Antrag wurde ein Schreiben der Schulleiterin des BORG XXXX vom 25.01.2018 beigelegt, in dem diese die Freistellung vom Unterricht für die Tochter der Beschwerdeführerin im beantragten Zeitraum befürwortete. Dazu führte sie Folgendes aus: Die Tochter der Beschwerdeführerin sei eine ausgezeichnete Schülerin, deren Förderung der Schulleitung am Herzen liege. Deshalb wolle sie ihr die Gelegenheit bieten, ihre sprachlichen Kompetenzen durch einen achtwöchigen Aufenthalt in den USA zu verbessern, zumal die schulischen Kernzeiten von ihrer Abwesenheit nicht betroffen seien.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.02.2018, Zl. IVSchu24/177-2018, wurde die Erlaubnis zum Fernbleiben der Tochter der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 25.06.2018 bis 06.07.2018 nicht gewährt. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Verlängerung der Sommerferien diene im gegenständlichen Fall dazu, dass die Tochter der Beschwerdeführerin ein Ferialpraktikum bzw. eine einem Ferialpraktikum vergleichbare Aufgabe übernehmen könne. Eine solche Aufgabe könne aber keinen begründeten Anlassfall zum Fernbleiben darstellen, zumal Ferialpraktika während der Ferien und somit in der unterrichtsfreien Zeit zu absolvieren seien. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt habe, dauerten die Schulferien im US-Bundesstaat Georgia bis Mitte August. Der Tochter der Beschwerdeführerin stünden nach ihrer Ankunft in den USA bis Mitte August noch fünfeinhalb Wochen und somit ausreichend Zeit zur Verfügung, um ihre Englischkenntnisse zu verbessern. Mangels Vorliegens eines begründeten Anlasses sei daher das Fernbleiben vom Unterreicht zu untersagen.
3. Gegen den angefochtenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Während des Auslandsaufenthaltes in den USA habe ihre Tochter drei Jungen ihrer dort lebenden Verwandten zu beaufsichtigen, wodurch sie ihre sprachlichen Kompetenzen "enorm" vertiefen könne. Es sei von wesentlicher Bedeutung, dass sie nicht sechs, sondern acht Wochen in den USA verbringe, da einerseits die sprachlichen Qualifikationen täglich erweitert würden und andererseits ein Nachweis über einen achtwöchigen Aufenthalt im Ausland zweifelsohne für die weitere berufliche Laufbahn von großem Nutzen sei. So beabsichtige ihre Tochter nach der Matura ein Englischstudium oder ein wirtschaftliches Studium zu absolvieren. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall auf den Ferienbeginn der zu betreuenden Kinder Bedacht genommen werden müsse. Müsste die Gastfamilie in dieser Zeit eine anderweitige Person organisieren, bestünde die Gefahr, dass nicht nur für diese zwei Wochen, sondern für die gesamte Ferienzeit eine andere Betreuungsperson beauftragt würde, weshalb somit der Zweck vereitelt würde. Die Freistellung ab dem 25.06.2018 sei somit notwendig. Weiters sei ihre Tochter eine sehr gute, gewissenhafte und lernfreudige Schülerin. Mit der Freistellung vom Unterricht seien keine Nachteile hinsichtlich ihrer schulischen Entwicklung verbunden, zumal der Auslandsaufenthalt in die Zeit nach offiziellem Notenschluss falle. Weiters bestünde keine Möglichkeit den Auslandsaufenthalt auf nächstes Jahr zu verschieben, da die Gastfamilie im kommenden Jahr wieder nach Österreich zurückkehre. Es liege somit ein außergewöhnliches Ereignis im Leben ihrer Tochter gemäß § 9 Abs. 3 Z 4 Schulpflichtgesetz (SchPflG) vor.
4. Am 18.04.2018 fand eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt.
4.1. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Beschwerdevorbringen. Weiters betonte sie, dass eine Bekannte der Gastfamilie anstelle ihrer Tochter die Beaufsichtigung der drei Kinder übernehme, wenn sie den Auslandsaufenthalt nicht im geplanten Zeitraum antreten könne. Die Gastfamilie
habe bloß für eine Aufsichtsperson ausreichend Platz. Aufgrund des Alters ihrer Tochter, sie befinde sich im 16. Lebensjahr, solle sie in der Gastfamilie beaufsichtigt und betreut werden. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die Direktorin der Schule die Freistellung befürworte.
4.2. Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, dass der Spracherwerb sowie die Beaufsichtigung der Kinder die Hauptgründe für den geplanten Auslandsaufenthalt darstellten. Es handle sich somit um eine Art "Ferialpraxis", die der praktischen Anwendung der schulischen Kenntnisse diene; was hier nicht vorliege. Darüber hinaus sei zu prüfen, ob das Scheitern des Auslandsaufenthaltes an den Kosten liegen würde, die bei zwei Aufsichtspersonen anfielen. Zudem handle es sich im gegenständlichen Fall um ein "spezielles" Verwandtschaftsverhältnis, weshalb ein Ersatzquartier im näheren Umkreis der Familie "leichter" organisiert werden könne. Dies werde auch bei sonstigen schulischen Sprachreisen so gehandhabt.
Im Anschluss an die Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG samt wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt. Der Vertreter der belangten Behörde beantragte die Vollausfertigung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf Fernbleiben ihrer Tochter vom Unterricht im Zeitraum 25.06.2018 bis 06.07.2018. Die Tochter der Beschwerdeführerin besucht derzeit (Schuljahr 2017/2018) die 5a-Klasse des BORG XXXX.
Die Tochter der Beschwerdeführerin beabsichtigt einen achtwöchigen Auslandsaufenthalt bei ihren Verwandten im US-Bundesstaat Georgia, um ihre sprachlichen Kompetenzen in Englisch zu vertiefen und drei minderjährige Jungen während deren Sommerferien zu beaufsichtigen. Dafür ist eine Freistellung vom Unterricht im Zeitraum 25.06.2018 bis 06.07.2018 erforderlich.
Im Falle eines Nichtantrittes der Auslandsreise im beantragten Zeitraum verliert die Tochter der Beschwerdeführerin zur Gänze die Möglichkeit den Auslandsaufenthalt bei ihren Verwandten im US-Bundesstaat Georgia anzutreten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die im Akt aufliegenden Unterlagen sind plausibel, frei von Widersprüchen und schlüssig.
Soweit die belangte Behörde die Ansicht vertritt, dass der Auslandsaufenthalt nicht zwingend im beantragten Zeitraum stattzufinden hat (Kürzung der Dauer bzw. Verschiebung) ist dem entgegenzuhalten, dass die Gasteltern bereits ab dem 25.06.2018 (zu diesem Zeitpunkt sind bereits Sommerferien im US Bundesstaat Georgia) eine Betreuungsperson für ihre drei minderjährigen Jungen benötigen. Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft dargelegt, dass im Falle einer Verhinderung ihrer Tochter im beantragten Zeitraum eine Bekannte der Gastfamilie mit der Betreuung der Kinder betraut würde. Ihren glaubhaften Angaben zufolge steht demnach auch kein Platz für zwei Betreuungspersonen zur Verfügung, sodass keine Möglichkeit besteht zu einem späteren Zeitraum in die USA zu reisen. Eine Unterbringung in einer Alternativunterkunft ist aufgrund des jungen Alters der Tochter der Beschwerdeführerin nicht zumutbar.
Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden alle Beweise erhoben. Die erhobenen Tatsachen erweisen sich, insbesondere aufgrund der glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zur Stattgebung der Beschwerde (Spruchpunkt A)
3.2.1. Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetzt 1985 (SchPflG) besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.
Gemäß § 9 Abs. 1, SchPflG haben die, in eine im § 5 leg. cit. genannte Schule, aufgenommenen Schüler den Unterricht währen der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen.
Gemäß § 9 Abs. 2 SchPflG ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
Gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:
1. Erkrankung des Schülers,
2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
Gemäß § 9 Abs. 6 leg. cit. kann im Übrigen die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. [...] Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde [...] zuständig.
Gemäß § 24 Abs. 1 SchPflG sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler [...] zu sorgen.
3.2.2. § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) räumt dem Landesschulrat Ermessen (arg. "kann") bei der Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht ein. Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens
überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen (VwGH 26.4.2005, 2005/21/0044; 10.9.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (vgl. VwGH 20.6.2011, 2011/09/0023; 25.6.2013, 2012/09/0157).
Es bleibt daher zu prüfen, ob die Entscheidung der belangten Behörde, der Tochter der Beschwerdeführerin die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht zu erteilen, dem Sinn des SchPflG entspricht.
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben ist gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG das Vorliegen eines begründeten Anlasses. Eine ausdrückliche Regelung, was unter einem begründeten Anlass zu verstehen ist, besteht im SchPflG nicht. Das in § 9 Abs. 2 und 3 SchPflG geregelte Fernbleiben von der Schule bezieht sich auf unvorhergesehene Ereignisse, während sich jenes nach § 9 Abs. 6 SchPflG geregelte Fernbleiben auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht 14, FN 20 zu § 9 SchPflG). Die in § 9 Abs. 3 SchPflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung gemäß § 9 Abs. 2 SchPflG demonstrativ aufgezählten Gründe können daher als Anhaltspunkt für die Erteilung einer Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG dienen.
Aus der in § 9 Abs. 3 SchPflG enthaltenen Aufzählung ergibt sich, dass ein Fernbleiben nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn es auf Gründen beruht, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht 14, FN 13a zu § 9 SchPflG mit Verweis auf VwGH 14.04.1978, Zl. 0726/77).
3.2.3. Gegenständlich liegt ein außergewöhnliches Ereignis im Hauswesen der Schülerin vor. Die Tochter der Beschwerdeführerin erhält durch ihren achtwöchigen Aufenthalt bei ihren Verwandten im US-Bundesstaat Georgia einerseits die einmalige Gelegenheit ihre sprachlichen Fähigkeiten in Englisch zu vertiefen sowie andererseits ihre sozialen Kompetenzen zu stärken, indem sie mit der verantwortungsvollen Aufgabe der
Beaufsichtigung von drei minderjährigen Jungen während deren Sommerferien betraut wird. Darüber hinaus hat sie während ihres Auslandsaufenthaltes die Möglichkeit am Wirtschafts- und Kulturleben eines anderen Kontinents teilzunehmen, wodurch sie ihre Weltoffenheit und ihr Werteverständnis deutlich zu stärken vermag. Der grundsätzliche Wert eines längeren Aufenthaltes im fremdsprachigen Ausland wird durch den Gesetzgeber- wenn auch hier nicht anwendbar - in § 25 Abs. 9 SchUG verdeutlicht, wo normiert ist, dass ohne weiteren Nachweis eines Erfolges, ein mindestens fünfmonatiger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch im Inland gilt.
Aufgrund der Rahmenumstände, insbesondere der Tatsache, dass ihre Verwandten eine Betreuungsperson für ihre Kinder während eines bestimmten Zeitraumes benötigen und im Falle der Verhinderung der Tochter der Beschwerdeführerin eine Bekannte der Gastfamilie diese Aufgabe während dieser acht Wochen übernehmen würde, ist nicht davon auszugehen, dass der Zeitraum des Aufenthaltes flexibel gestaltbar wäre. Dass nicht genug Platz für zwei Aufsichtspersonen im Haus der Familie besteht, konnte die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft darstellen. Des Weiteren kann es der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin aufgrund ihres jungen Alters - sie befindet sich derzeit im 16. Lebensjahr - nicht zugemutet werden während ihres achtwöchigen Auslandsaufenthalts in eine Ersatzunterkunft ohne Beaufsichtigung auszuweichen.
Auch wenn dem Gesetz keine Wertung der Schulwochen untereinander zu entnehmen ist und im Rahmen der Schulpflicht auch den Tagen nach Notenschluss die gleiche Beachtung zu schenken ist, kann dennoch in einer Gesamtschau berücksichtigt werden, dass die Tochter der Beschwerdeführerin durch ihre zweiwöchige Abwesenheit vom Unterricht keinen maßgeblichen Nachteil hinsichtlich ihrer schulischen Entwicklung erleidet. Zudem haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Direktorin glaubhaft dargelegt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin eine ausgezeichnete Schülerin ist, deren Förderung ihrer sprachlichen und sozialen Kompetenzen für ihren weiteren Lebensweg vorteilhaft ist.
Im vorliegenden Fall ist daher eine Abwesenheit vom Unterricht im Zeitraum 25.06.2018 bis 06.07.2018 gerechtfertigt.
Der Beschwerde war daher stattzugeben.
3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die - wie oben unter Punkt 3.2.2. - dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anderslautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich in Verbindung mit der einschlägigen Literatur als klar und eindeutig (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht 14, FN 13a zu § 9 SchPflG). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
außergewöhnliches Ereignis im Leben eines Schülers, Auslandsreise,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2189102.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.07.2018