RS Vwgh 2018/6/12 Ra 2018/20/0225

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Veröffentlicht am 12.06.2018
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19103000
E3R E19104000
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32003R0343 Dublin-II Art20 Abs1 litd;
32013R0604 Dublin-III Art29 Abs1;
62008CJ0019 Petrosian VORAB;
AsylG 2005 §5 Abs1;
EURallg;

Rechtssatz

Der VwGH hat sich in seinem Erkenntnis vom 16. April 2009, 2007/19/0730 - 0733, mit dem Urteil des EuGH vom 29. Jänner, Petrosian, C-19/08, auseinander gesetzt und darin festgehalten:

"Wenn der ersuchende Mitgliedstaat einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung kennt und das Gericht des Mitgliedstaats seiner Entscheidung eine derartige Wirkung beilegt, beginnt die Frist zur Durchführung der Überstellung erst mit der ‚Entscheidung über den Rechtsbehelf' (RNr. 42 des EuGH-Urteils). Der EuGH führte im Zusammenhang mit der ihm vorgelegten Vorabentscheidungsfrage ferner aus, dass mit dieser ‚Entscheidung' jedenfalls nicht die bloße Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemeint sein kann. Vielmehr sei darunter jene gerichtliche Entscheidung zu verstehen, ‚mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann' (vgl. den Spruch der Vorabentscheidung sowie RNr. 46 des EuGH-Urteils)."

Diese zu Art. 20 Abs. 1 lit. d der Verordnung Nr. 343/2003 ergangenen Ausführungen sind auf Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 der Dublin III-Verordnung übertragbar (vgl. VwGH 14.12.2017, Ra 2015/20/0231).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62008CJ0019 Petrosian VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200225.L02

Im RIS seit

04.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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