RS Lvwg 2018/5/2 LVwG-AV-1317/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.2018
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

02.05.2018

Norm

AWG 2002 §74
AVG 1991 §76 Abs2
AVG 1991 §77 Abs1

Rechtssatz

Wenn einem Liegenschaftseigentümer kein Auftrag gemäß § 74 AWG 2002 erteilt wurde, kann den Liegenschaftseigentümer auch kein Verschulden an einer Amtshandlung, resultierend aus der Nichteinhaltung einer ihn treffenden Verpflichtung, treffen: Für die Haftung des Liegenschaftseigentümers ist nicht alleine die (etwaige) Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 74 Abs. 2 AWG 2002 ausreichend (konkrete Feststellungen hierzu wurden im vorliegenden Fall nicht getroffen), sondern muss ein entsprechender behördlicher Auftrag erlassen worden sein.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Subsidiäre Haftung; Verfahrensrecht; Kommissionsgebühr; Kostenersatz;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1317.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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