RS Lvwg 2018/5/2 LVwG-AV-1317/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

02.05.2018

Norm

AWG 2002 §74
AVG 1991 §76 Abs2
AVG 1991 §77 Abs1

Rechtssatz

Ähnlich wie eine vom Verschulden abhängige verwaltungsrechtliche Bestrafung eines Liegenschaftseigentümers gemäß § 79 AWG 2002 nur bei Nichtbefolgung eines nach § 74 AWG 2002 erteilten Auftrags zulässig ist (vgl. § 79 Abs. 2 Z 21 leg.cit.), dürfen einem Liegenschaftseigentümer vom Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB abhängige Kosten im Kontext des § 74 AWG 2002 nur dann auferlegt werden, wenn den Liegenschaftseigentümer ein Verschulden an der Amtshandlung, etwa aufgrund der Nichteinhaltung einer ihn treffenden Verpflichtung, trifft.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Subsidiäre Haftung; Verfahrensrecht; Kommissionsgebühr; Kostenersatz;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1317.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten