Entscheidungsdatum
20.06.2018Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W120 2007718-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 4. November 2015, GZ 0001476547, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 4. November 2015, GZ 0001476547, Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit am 1. März 2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
Begründend führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass er BAföG vom Amt für Ausbildungsförderung München beziehe. Der Bezug von BAföG sei mit dem Bezug der österreichischen Studienbeihilfe gleichzusetzen. "Nach europäischem Recht" habe der Beschwerdeführer Anspruch auf Gleichbehandlung mit den österreichischen Studierenden. Im Fall einer Abweisung seines Antrages, ersuche er um rechtsbehelfsmäßigen Bescheid.
Dem Antrag wurden keine Unterlagen beigeschlossen.
2. Am 6. März 2014 erging dazu die Aufforderung der belangten Behörde an den Beschwerdeführer zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen.
3. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf:
(a) eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom 2. Oktober 2012 über einen aufrechten Hauptwohnsitz an der antragsgegenständlichen Adresse betreffend den Beschwerdeführer,
(b) eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom 2. Oktober 2012 über einen aufrechten Hauptwohnsitz an der antragsgegenständlichen Adresse betreffend XXXX ,(b) eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom 2. Oktober 2012 über einen aufrechten Hauptwohnsitz an der antragsgegenständlichen Adresse betreffend römisch 40 ,
(c) einen mit 19. Dezember 2013 datierten und an den Beschwerdeführer adressierten Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung XXXX betreffend die Gewährung einer Ausbildungsförderung bis September 2014,(c) einen mit 19. Dezember 2013 datierten und an den Beschwerdeführer adressierten Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung römisch 40 betreffend die Gewährung einer Ausbildungsförderung bis September 2014,
(d) zwei mit 19. März 2014 datierte Umsatzabfragen der Sparkasse XXXX betreffend den Beschwerdeführer sowie(d) zwei mit 19. März 2014 datierte Umsatzabfragen der Sparkasse römisch 40 betreffend den Beschwerdeführer sowie
(e) einen Kontoauszug der Sparkasse XXXX betreffend XXXX und XXXX .(e) einen Kontoauszug der Sparkasse römisch 40 betreffend römisch 40 und römisch 40 .
4. Mit Bescheid vom 24. März 2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden würden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit bei der belangten Behörde am 22. April 2014 eingelangtem Schreiben fristgerecht Beschwerde und führte darin insbesondere aus, dass er alle Unterlagen fristgerecht vorgelegt habe. Er sei als Bezieher von BAföG genauso zu behandeln wie ein Bezieher österreichischer Studienbeihilfe, weshalb ihm die verfahrensgegenständliche Befreiung zu gewähren sei. Er stütze sich hierbei vor allem auf Art 34 Abs 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und auf Art 18 Abs 1 AEUV.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit bei der belangten Behörde am 22. April 2014 eingelangtem Schreiben fristgerecht Beschwerde und führte darin insbesondere aus, dass er alle Unterlagen fristgerecht vorgelegt habe. Er sei als Bezieher von BAföG genauso zu behandeln wie ein Bezieher österreichischer Studienbeihilfe, weshalb ihm die verfahrensgegenständliche Befreiung zu gewähren sei. Er stütze sich hierbei vor allem auf Artikel 34, Absatz 2, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und auf Artikel 18, Absatz eins, AEUV.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Mai 2015 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 24. März 2014, GZ 0001261116, aufgehoben.
7. Am 3. September 2015 erging dazu die Aufforderung der belangten Behörde an den Beschwerdeführer zur Nachreichung eines "Nachweis[es] über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage gem. § 47 Fernmeldegebührenordnung (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) ab 01.03.2014" binnen einer Frist von zwei Wochen. Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, dass der Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung XXXX keinen entsprechenden Nachweis darstelle.7. Am 3. September 2015 erging dazu die Aufforderung der belangten Behörde an den Beschwerdeführer zur Nachreichung eines "Nachweis[es] über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage gem. Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) ab 01.03.2014" binnen einer Frist von zwei Wochen. Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, dass der Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung römisch 40 keinen entsprechenden Nachweis darstelle.
8. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. September 2015 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er als BAföG-Empfänger den Empfängern von Beihilfen nach dem StudFG gleichzustellen sei. Es sei kein Grund für die Ungleichbehandlung ersichtlich. Der
Stellungnahme beigelegt war ein Bescheid vom 23. Juli 2015 über die Gewährung von Ausbildungsförderung bis September 2015.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 1. März 2014 zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. September 2015 dazu aufgefordert worden sei, einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage ab 1. März 2014 nachzureichen. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden würden.
10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 18. November 2015 datierte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer die geforderten Unterlagen fristgerecht vorgelegt habe und er darauf hinweisen wolle, dass er BAföG beziehe. Den letzten BAföG-Bescheid vom 5. November 2015 reiche der Beschwerdeführer nach.
BAföG sei dem Beschwerdeführer bis einschließlich September 2015 bewilligt worden. Weitere Rechtsausführungen würden durch einen Rechtsanwalt erfolgen.
11. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2015 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. angeführten Ausführungen.
2. Beweiswürdigung:
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen:
3.1.1. § 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl I Nr 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:3.1.1. Paragraph 28, VwGVG ("Erkenntnisse"), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]"
3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl I Nr 159/1999, lautet idF BGBl I Nr 70/2013 auszugsweise:3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999,, lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2013, auszugsweise:
"Rundfunkgebühren
§ 3 (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
[...]"
Das Rundfunkgebührengesetz idF BGBl I Nr 70/2016 lautet auszugsweise:Das Rundfunkgebührengesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016, lautet auszugsweise:
"Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[...]
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970„ anzuwenden.(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970„ anzuwenden.
[...]"
3.1.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl Nr 170/1970, in der Folge FGO, lauten idF BGBl I Nr 71/2003, auszugsweise:3.1.3. Die Paragraphen 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970,, in der Folge FGO, lauten in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2003,, auszugsweise:
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),
-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
[...]
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
[...]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[...]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[...]"
§ 47 Fernmeldegebührenordnung idF BGBl I Nr 70/2016 lautet:Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016, lautet:
"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung