TE Bvwg Beschluss 2018/6/26 I413 2152283-1

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Veröffentlicht am 26.06.2018
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Entscheidungsdatum

26.06.2018

Norm

GGG Art.1 §26a
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch

I413 2152283-1/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Anträge der XXXX und die Anträge der XXXX, jeweils vom 22.05.2018 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Anträge der römisch 40 und die Anträge der römisch 40 , jeweils vom 22.05.2018 beschlossen:

Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der ordentlichen Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 22.05.2018 brachten die XXXX ordentliche Revisionen gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2018, Zl: I413 2190857-1/3E, I413 2152259-1/12E, I413 2152269-1/10E, I413 2152264-1/11E, I413 2152283-1/11E, I413 2152275-1/11E, und die XXXX ordentliche Revisionen gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2018, Zlen:1. Mit Schriftsatz vom 22.05.2018 brachten die römisch 40 ordentliche Revisionen gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2018, Zl: I413 2190857-1/3E, I413 2152259-1/12E, I413 2152269-1/10E, I413 2152264-1/11E, I413 2152283-1/11E, I413 2152275-1/11E, und die römisch 40 ordentliche Revisionen gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2018, Zlen:

I413 2152271-1/11E, I413 2152280-1/10E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die Revisionswerberinnen jeweils (gleichlautend) aus:

"Gemäß § 30 VwGG hat das Verwaltungsgericht bzw der Verwaltungsgerichtshof einer Revision dann aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre."Gemäß Paragraph 30, VwGG hat das Verwaltungsgericht bzw der Verwaltungsgerichtshof einer Revision dann aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Die Revisionswerberin hat die vorgeschriebenen Eintragungsgebühren auf Basis der begünstigten Bemessungsgrundlage des § 26a GGG idF BGBl I 1/2013 bereits vor mehreren Jahren abgeführt. Mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil dies (insbesondere auch im Hinblick auf die weiteren anhängigen Verfahren, in denen Eintragungsgebühren in Höhe von mehr als € 100.000,-- vorgeschrieben werden) zu einer enormen finanziellen Belastung der Revisionswerberin führen würde (vgl die angeschlossenen Erkenntisse des Bundesverwaltungsgerichts). Auch Interessen Dritter werden durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht beeinträchtigt.Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Die Revisionswerberin hat die vorgeschriebenen Eintragungsgebühren auf Basis der begünstigten Bemessungsgrundlage des Paragraph 26 a, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 2013, bereits vor mehreren Jahren abgeführt. Mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil dies (insbesondere auch im Hinblick auf die weiteren anhängigen Verfahren, in denen Eintragungsgebühren in Höhe von mehr als € 100.000,-- vorgeschrieben werden) zu einer enormen finanziellen Belastung der Revisionswerberin führen würde vergleiche die angeschlossenen Erkenntisse des Bundesverwaltungsgerichts). Auch Interessen Dritter werden durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht beeinträchtigt.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 VwGG liegen daher vor."Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, VwGG liegen daher vor."

2. Mit Schreiben vom 04.06.2018, Zl. I413 2152271-1/14Z, I413 2190857-1/6Z, I413 2152259-1/15Z, I413 2152269-1/13Z, I413 2152264-1/14Z, I413 2152280-1/13Z, I413 2152283-1/14Z, I413 2152275-1/14Z wurde dem Präsidenten des Landesgerichtes XXXX die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Antrag auf aufschiebende Wirkung gegeben.2. Mit Schreiben vom 04.06.2018, Zl. I413 2152271-1/14Z, I413 2190857-1/6Z, I413 2152259-1/15Z, I413 2152269-1/13Z, I413 2152264-1/14Z, I413 2152280-1/13Z, I413 2152283-1/14Z, I413 2152275-1/14Z wurde dem Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Antrag auf aufschiebende Wirkung gegeben.

3. Innerhalb der gesetzten Frist langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 in der Fassung BGBl. I Nr. 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K 2. zu § 30a VwGG).Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach Paragraph 30 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K 2. zu Paragraph 30 a, VwGG).

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Eintragungsgebühr, ordentliche Revision,
unverhältnismäßiger Nachteil, zwingendes öffentliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2152283.1.01

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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