TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/19 LVwG-2016/21/1449-7

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Veröffentlicht am 19.02.2018
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Entscheidungsdatum

19.02.2018

Index

L70707 Theater Veranstaltung Tirol;
L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Tirol;
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VeranstaltungsG Tir 2003 §32 Abs3 litb
LPolG Tir 1976 §14 litc
VStG §9 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wurdinger in öffentlicher mündlicher Verhandlung am 22.September 2017 über die Beschwerde des Herrn AA, geb am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z (im weiteren kurz Beschwerdeführer genannt), vertreten durch BB - CC Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.06.2016, GZ ***, wegen mehrerer Übertretungen nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 und dem Tiroler Landespolizeigesetz,

zu Recht erkannt:

1.       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, als es bei der Strafnorm zu Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses an Stelle „§ 32 Abs 3 Schlusssatz TVG 2003“ richtig zu heißen hat: „§ 19 Abs 1 Tiroler Landespolizeigesetz“ und weiters ist bei Spruchpunkt 1., 2., 3. und 5, als verletzte Rechtsvorschrift an Stelle „§ 32 Abs 3 lit d Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003“ richtigerweise „§ 32 Abs 3 lit b Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003“ anzuführen.

2.       Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der ursprünglich verhängten Strafen in Höhe von zusammen Euro 5.000,00 sohin Euro 1.000,00 zu bezahlen.

3.       Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Die Bezirkshauptmannschaft Y hat dem Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 22.06.2016, GZ ***, vorgeworfen, wie folgt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der DD GmbH, mit Sitz in **** X, Adresse 3 und somit als das im Sinne des § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ zu verantworten, dass im Zeitraum von 12.03.2016, 23.20 Uhr bis 13.03.2016, 00.45 Uhr im Objekt „Table-Dance-Lokal E“ in **** X, Adresse 3 festgestellt werden konnte, dass

1.   die Künstlerinnen bzw. Showtänzerinnen die Gäste umarmten, gegenseitig streichelten, den Körper aneinander schmiegen und Körperkontakt hatten, obwohl mit Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde X vom 16.10.2015, Zahl *** unter Auflage 14 vorgeschrieben wurde, dass jeglicher Körperkontakt zwischen Künstlerinnen bzw. Showtänzerinnen und anderen Personen (insbesondere Publikum) ausdrücklich untersagt ist.

2.   die Künstlerinnen bzw. Showtänzerinnen aktiv die Gäste zum Kauf von Getränken (unter anderem Piccolo Sekt in Höhe von € 59,-) animiert haben, obwohl mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 16.10.2015, Zahl *** unter Anlage 19 vorgeschrieben wurde, dass die aktive Getränkeanimation untersagt ist.

3.   zum obgenannten Zeitpunkt an drei Gästen „Table-Dance“ von Künstlerinnen bzw. Showtänzerinnen auf der Empore durchgeführt wurde, obwohl mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 16.10.2015, Zahl *** unter Auflage 18 vorgeschrieben wurde, dass Einzelvorführungen in abgegrenzten Räumlichkeiten oder im nicht vom Großteil der Besucherplätze des Gastlokales einsehbaren Bereichen, insbesondere in den nicht vom Großteil der Besucherplätze einsehbaren Bereich hinter der Bar und der Empore (Galerie) nicht erlaubt sind. (...)

4.   die Anpreisung (Versuch) und die Aussage der Künstlerinnen zu einem Gast, dass es möglich wäre für € 350,- eine halbe Stunde den VIP-Raum zu buchen und dabei die Künstlerinnen nackt beim Kunden seien (und sie wörtlich sagte „touch me“ und „touch you“ sei möglich), eine Raum zur Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution überlassen wurde, obwohl dies gemäß § 14 lit c Landes Polizeigesetz (LPG) außerhalb der behördlich bewilligten Bordelle verboten ist.

5.   die Anpreisung (Versuch) und die Aussage einer Künstlerin zu einem Gast, dass es möglich wäre für € 350,- eine halbe Stunde den VIP-Raum zu buchen und dabei die Künstlerinnen nackt beim Kunden seien (und sie wörtlich sagte „touch me“ und „touch you“ sei möglich), dabei eine Tätigkeit an den Tag legte, die ansatzweise als Prostitution ausgelegt werden kann, obwohl mittels Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 16.10.2015, Zahl *** unter Auflage 16 vorgeschrieben wurde, dass jede Tätigkeit, die auch nur ansatzweise als Prostitution ausgelegt werden kann, verboten ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.       § 32 Abs. 3 lit d Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 (TVG) iVm. dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 16.10.2015, Zahl ***

2.       § 32 Abs. 3 lit d Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 (TVG) iVm. dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 16.10.2015, Zahl ***

3.       § 32 Abs. 3 lit d Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 (TVG) iVm. dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 16.10.2015, Zahl ***

4.       § 14 lit c 2. Fall iVm. § 19 Abs. 1 und 4 Landes-Polizeigesetz (LPG)

5.       § 32 Abs. 3 lit d Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 (TVG) iVm. dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 16.10.2015, Zahl ***

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):

1.   1.000,00

2.   1.000,00

3.   1.000,00

4.   1.000,00

5.   1.000,00

Gemäß:

§ 32 Abs. 3 Schlusssatz TVG 2003

§ 32 Abs. 3 Schlusssatz TVG 2003

§ 32 Abs. 3 Schlusssatz TVG 2003

§ 32 Abs. 3 Schlusssatz TVG 2003

§ 32 Abs. 3 Schlusssatz TVG 2003

Ersatzfreiheitsstrafe:

4 Tage

4 Tage

4 Tage

5 Tage

4 Tage

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Weitere Verfügungen (zB. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu zahlen:

€ 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.

€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 5.500,00“

Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.06.2016 wurde Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, wie folgt:

„Ich fechte dieses Straferkenntnis aus jedem denkmöglichen Grund, insbesondere unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unrichtiger Beweiswürdigung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens dem Grunde und der Höhe nach zu Gänze an.

Mir wird im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, dass ich als handelsrechtlicher GF der DD GmbH es zu verantworten hätte im Zeitraum vom 12.3. bis 13.3. 2016 die in den Punkten 1 bis 5 des Straferkenntnis behauptenden Handlungen nicht unterbunden zu haben.

Ich habe der BH Y bereits in meiner Stellungnahme vom 18.5.2016 folgenden Sachverhalt zur Kenntnis gebracht:

Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ab:

Im Wesentlichen wird auf die Stellungnahme vom 1.4.2016 verwiesen und nochmals darauf hingewiesen, dass Herr A in derzeit von 15.10.2015 bis 11.11., also für einen Zeitraum von lediglich 3 Wochen vor Ort als Geschäftsführer tätig war und nur für diesen Zeitraum eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für das Unternehmen treffen kann.

Als Herr A von den hier vorgehaltenen Vorwürfen Kenntnis erlangte (damals noch durch Gerüchte), hat er sofort zuerst telefonisch im Jänner 2016 vor der Steuerberaterin der Gesellschaft, Frau FF, **** Z Adresse 4 den allein Gesellschafter und Eigentümer der Gesellschaft, Herrn GG angerufen und ihn ersucht einen neuen Geschäftsführer zu bestellen, da es zu diesem Zeitpunkt absehbar war, dass Herr A aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sein wird, die Agenden der Gesellschaft zu leiten.

Herr G nahm dies zur Kenntnis und versprach für eine Ablöse Sorge tragen zu wollen. Tatsächlich hatte Herr G zu diesem Zeitpunkt also im Jänner 2016, bereits im Vorfeld, Herrn II dazu bestimmt, während der krankheitsbedingten Abwesenheit des Herrn A, das Geschäft zu führen. Dies dürfte bereits im Dezember 2015 gewesen sein.

Im Februar, als eine Abberufung der Geschäftsführung noch nicht erfolgt war, telefonierte Herr A öfters mit Herrn G, der ihn jedoch weiter vertröstete. So kam es dazu, dass Herr A am 4.3.2016 die Notbremse zog und eine außerordentliche Gesellschafterversammlung für den 18.03.2016 bei Notar JJ in Z, mit nachstehender Tagesordnung einberief:

Lieber G,

aus gegebenem Anlass berufe ich eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der Firma DD GmbH für Freitag den 18.03.2016 bei Notar JJ in **** Z, Adresse 5 um 13:00 Uhr ein.

Tagesordnungspunkte:

1)   Feststellung der Betriebsergebnisse bis incl. Februar 2016

2)   Erklärung des handelsrechtlichen Geschäftsführers über seinen Gesundheitszustand

3)   Zurücklegung der Geschäftsführertätigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführer AA mit 15. April 2016

4)   Allfälliges

Lieber G, wie du weißt bin ich aufgrund meiner Krankheit, die ihren Ursprung im Unternehmen der Gesellschaft hatte, außerstande die notwendigen Geschäftsführermaßnahmen zu verrichten. Ich bedauere dies, aber in einem Geschäft wie dem der DD GmbH ist es notwendig vor Ort tätig zu sein, wenn man die Übersicht behalten möchte. Ich selbst habe gehofft, dass sich mein Krankheitsbild viel schneller bessert, doch wurde mir von meinem mich behandelnden Neurologen mitgeteilt, dass ich noch längere Zeit „ausfallen“ werde.

Da ich seit 12.11.2015 im Krankenstand bin somit meiner Geschäftsführertätigkeit nicht nachkommen konnte, ersuche ich Dich, der Du ja diese Geschäfte physisch geführt hast, mir zu erklären, dass ich keine Handlungen setzen muss, die in Richtung Zahlungsunfähigkeit und oder Liquidation der Gesellschaft gehen.

Ich bedanke mich schon jetzt für die gute Zusammenarbeit mit Dir und hoffe in Zukunft, wenn es mir wieder besser geht, wieder ein gemeinsames Geschäftsfeld zu finden.

Da die Anreise für Dich nach Z sicher beschwerlich ist — ich kann leider auch nicht nach X kommen - schlage ich vor, dass wir diese ao Gesellschafterversammlung mittels Umlaufbeschluss erledigen. Dies ist auch viel kostengünstiger.

Ich habe diese oa Gesellschafterversammlung lediglich deswegen bei Notar JJ einberufen um möglichen Missverständnissen vorzubeugen.

Ich sende Dir mit diesem Schreiben einen Umlaufbeschluss mit, wobei ich Dich bitte mir diesen unterfertigt zurückzusenden.

Bei dieser Gelegenheit willst Du Dir bitte gleich überlegen, wer der neue Geschäftsführer werden soll, da dann, der Einfachheit halber, meine Zurücklegung meiner Geschäftsführertätigkeit gleichzeitig mit der Neuernennung des neuen Geschäftsführer erfolgen kann.

Diesbezüglich schlage ich vor, dass Du - mich benötigst Du dafür ja nicht- bei einem Notar in Deinem Umfeld die nötigen Schritte veranlasst.

Mit freundlichen Grüßen

A

Herr A fand sich am 18.03.2016 bei Notar JJ ein, nicht jedoch, Herr GG. Telefonisch war Herr G zu diesem Zeitpunkt nicht erreichbar.

Als Herr A Herrn G telefonisch danach zur Rede stellte, wurde besprochen, dass Herr G mittels Umlaufbeschluss einen neuen Geschäftsführer bestellen wollte. Auch dazu kam es nicht.

Somit blieb Herrn A kein anderer Ausweg als dem Firmenbuch die Zurücklegung seiner Geschäftsführertätigkeit am 17.04.2016 bekannt zu geben:

DD GmbH

Adresse 3

**** X

An das

Landesgericht Innsbruck                                                        FN ***

Maximilianstraße

6020 Innsbruck

Einschreiben!

per E-Mail voraus: LGInnsbruck@präsidium.justiz.gv.at

Z, am 17.04.2016

FIRMENBUCHSACHE

Betrifft DD GmbH (FN ***)

Einschreiter: AA, geh.: XX.XX.XXXX

Adresse 1, **** Z

Zurücklegung der Geschäftsführung

Mich, AA, hat der Allein Gesellschafter GG im September 2015 ersucht die Geschäftsführung der DD GmbH zu übernehmen. Diesem Ersuchen bin ich nachgekommen und bin seither als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen.

Ich hatte am 12.11.2015 einen Unfall und bin seither im Krankenstand. Es war mit dem Alleingesellschafter vereinbart, dass er mich über den Fortgang des Unternehmens laufend informiert, da er als mein Stellvertreter, den Betrieb eines Tanzlokales, faktisch auch geführt hat. Diesen Umstand habe ich auch dem Gemeindeamt **** X am 6.10.2015 bekannt gegeben (siehe Beilage).

Durch Umstände genötigt rief ich am 4.3.2016 eine außerordentliche Generalversammlung der Gesellschaft für den 18.3.2016 in der Kanzlei des öffentlichen Notars JJ in Z ein und gab die Tagesordnungspunkte bekannt:

1)   Feststellung der Betriebsergebnisse bis incl. Februar 2016

2)   Erklärung des handelsrechtlichen Geschäftsführers über seinen

3)   Gesundheitszustand

4)   Zurücklegung der Geschäftsführertätigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführer AA mit 15. April 2016

5)   Allfälliges

Der Alleingesellschafter GG hat diesen Termin jedoch nicht wahrgenommen und will mich von Monat zu Monat vertrösten.

Mein Einladungsschreiben zur AOGV lege ich zur Illustration bei.

Nachdem ich nun aufgrund eines Konkursantrages der Finanzprokuratur beim LG Innsbruck eine Ladung zur Konkursantragssache für den 19.4.2016 erhalten habe - dieses Formular wurde nicht von mir übernommen, sondern mir von Herrn K vergangene Woche persönlich in Z übergeben, mit dem neuerlichen Ersuchen mit Handlungen meinerseits zuzuwarten, da er alles bezahlen würde.

Da ich aber das Vertrauen in den Alleingesellschafter verloren habe,

lege ich mit sofortiger Wirkung meine Geschäftsführertätigkeit zurück

AA

Beilagen: Einladung zur AO Generalversammlung vom 4.3.2016, Ladung des LG Innsbruck zur Insolvenztagsatzung am 19.4.2016. Schreiben der DD GmbH vom 6.10.2015 an das Gemeindeamt **** X

Im gleichen Zeitraum brachte das Finanzamt W vor dem LG Innsbruck einen Konkursantrag ein der am 19.4.2016 eine Vernehmungstagsatzung des Herrn A im Verfahren *** LG Innsbruck zur Folge hatte. Zu dieser Tagsatzung entschuldigte sich Herr A aus gesundheitlichen Gründen. Es gelang jedoch Herrn A Herrn G zu überzeugen, den aushaftenden Betrag für die Gesellschaft zu bezahlen, sodass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 12.05.2016 von der Verhandlungsrichterin MM abgewiesen wurde.

Zurückkommend auf den Zeitpunkt das 11.11.2015 ist somit zu sagen, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Vorgehensweise, für welche Herr A im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit verantwortlich war, in der Rechtfertigung vom 1.4.2016 ihren Niederschlag findet.

Zur Veranschaulichung führt Herr A diesbezüglich nochmals aus:

Für Herrn A war die Agentur LL dafür zuständig, selbstständige Künstlerinnen der Firma DD im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung zur Verfügung zu stellen. Dafür wurde die Agentur LL vertraglich verpflichtet und von DD bezahlt. Das ist die Vertragssituation, die Herrn A bekannt ist.

Zwischenzeitig wurde Herrn A bekannt, dass Herr G schon seit Jahren mit dieser Agentur zusammenarbeitet und Herr G - so wie es sich Herrn A jetzt darstellt - immer jemanden gefunden hat und auch in Herrn A fand, der „den Kopf für ihn hinhält“.

Der BH Y muss vor Augen geführt werden, dass Herr A lediglich in einem Zeitraum von ca. drei Wochen das Unternehmen vor Ort geführt hat. Alle zur ordentlichen Führung des Unternehmens notwendigen Bescheide Vorlagen und gab es für ihn zu diesem Zeitpunkt keinen Anhaltspunkt, dass eine - wie hier behauptet - nicht rechtskonforme Unternehmensführungsmaßnahme gesetzt worden wäre. Herr A hat sich an alle ihm bekannten Auflagen gehalten und keine Handlungen gesetzt, die die Vorwürfe der Finanzpolizei für den Zeitraum seiner Tätigkeit rechtfertigen würden.

Dies gipfelt auch in seiner Aussage vor Frau NN der Leiterin der damaligen Amtshandlung der Finanzpolizei vom 24.10.2015, welche den damalig vorliegenden Sachverhalt wiederspiegelt.

Schon damals hat Herr A ausgeführt, dass für die Agentur LL Herr G zuständig ist.

Solange Herr A vor Ort für DD tätig war- also in diesen drei Wochen - wurden mit den Künstlerinnen keine Zusatzvereinbarungen und keine zusätzlichen Verträge abgeschlossen. Auf die Ausführungen in der Rechtfertigung wird nochmals verwiesen.

Darüber hinaus wurden auch keine „Penalty“ oder ähnliche Maßnahmen von Herrn A vereinbart, kassiert oder in Aussicht gestellt. Wenn dies passiert sein sollte entzieht sich dies der Kenntnis des Herrn A und muss sich auf einen Zeitraum beziehen, der nach dem 11.11.2015 gelegen sein muss.

Weiters wurde der BH Y am 1.4.2016 folgendes zur Kenntnis gebracht:

An die

Bezirkshauptmannschaft Y

zu Handen

Herrn OO!

via Email: ***@tiro.gv.at

Z, am 1.4.2016

Betrifft: *** AA

Sehr geehrter Herr OO,

gerne bringe ich Ihnen auch auf diesem Weg zu Kenntnis, dass mich Herr AA im Rahmen meiner Wirtschaftsmediationstätigkeit bevollmächtigt hat zu Ihrer Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.03.2016, somit innerhalb der von Ihnen gesetzten Frist, Stellung zu nehmen (Vollmacht liegt bei)

Rechtfertigung

Herrn A wird vorgeworfen, dass er als Geschäftsführer der DD GmbH, die in der Aufforderung zur Rechtfertigung angeführten Personen nicht bei der Tiroler Gebietskrankenkasse angemeldet hat.

Insbesondere wird behauptet, dass diese Personen - von Ihnen „Arbeitnehmerinnen“ genannt - in den jeweils genannten Zeiträumen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt von der DD GmbH, (in Hinkunft kurz D genannt) beschäftigt worden wären.

In unserem Telefonat haben Sie mir erklärt, dass ähnliche Vorfälle bereits in den Vorjahren passiert wären und der Verwaltungsgerichthof die Rechtsansicht der BH Y geteilt hätte.

Offensichtlich wurde bei den von Ihnen genannten Vorfällen, die Gesetzte nicht eingehalten und kam es aus diesem Grund zu den Bestrafungen.

Herr A hat sich aber bis ins Detail für die D an die gesetzlichen Vorschriften gehalten und geht der Bezug habende Vorwurf ins Leere:

Wie Sie aus dem beiliegenden Firmenbuchauszug ergibt wurde die D Gesellschaft von Herrn GG, Ende September 2015 gegründet und vertritt sie Herr A seit 29.09.2015.

Beweis: beiliegender Firmenbuchauszug

Da die D von Herrn GG mit der Absicht gegründet wurde Varietee Veranstaltungen durchzuführen, war es einer der ersten Tätigkeiten des Herrn A bei dem Gemeindeamt in X um eine Bewilligung für die Abhaltung regelmäßiger Varietee - Vorstellungen für den Zeitraum von 13.10.2015 bis 20.04.2016 anzusuchen. Dieses Ansuchen wurde mittels Bescheid der Gemeine X vom 16.10.2015 befristet bis 30.09.2016 bewilligt.

Weiters hat Herr A über seine Steuerberaterin FF sechs Dienstnehmer angemeldet. Diese Dienstnehmer waren für das Service des Betriebes verantwortlich.

Beweis: Ansuchen an das Gemeindeamt X vom 06.10.2015, Ausdruck des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, Bescheid der Gemeinde X vom 16.10.2015

Herr A bediente sich für die D, um die geplanten Varietee Veranstaltungen abhalten zu können, der LL Künstlervermittlungsagentur und schloss mit dieser einen Vertrag dermaßen ab, dass sich die LL Künstlervermittlungsagentur verpflichtete Varietee Künstlerinnen in der E Club Bar — diese wird von D betrieben – nach Bedarf abzustellen.

Vertragspartner von D war bezüglich der auftretenden Künstlerinnen zu jedem Zeitpunkt die LL Künstlervermittlungsagentur.

Mit der LL Künstlervermittlungsagentur ist vereinbart, dass diese Agentur lediglich selbstständige Künstlerinnen vermittelt, die alle bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert sind. Außerdem war mit der LL Künstlervermittlungsagentur vereinbart, dass alle Künstlerinnen einen ordentlichen Wohnsitz für die Dauer ihrer Auftritte nachweisen können.

Herr A ging dabei vor wie folgt:

Von der LL Künstlervermittlungsagentur wird eine Künstlerin angekündigt, diese stellte sich bei ihm vor und legte den Vertrag zwischen LL Künstlervermittlungsagentur und D vor. In diesem Vertrag wird in Punkt 1 festgehalten, dass die auftretende Varieteekünstlerin als Selbständige arbeitet und keinen Lohn oder Gehaltsanspruch gegenüber D hat (Punkt 6). Es wurde zwischen LL Künstlervermittlungsagentur und D in Punkt 6 der Vereinbarung vereinbart, dass das Entgelt für die allgemeinen Auftritte der Künstlerin von D direkt mit LL Künstlervermittlungsagentur verrechnet wird. Es kam somit nie zu einer Entlohnung von D an die Künstlerin.

Es wurde weiters in Punkt 4. der Vereinbarung vereinbart, dass die Künstlerin D gegenüber nicht weisungsgebunden ist und lediglich D den zeitlichen Ablauf der Vorführungen mitbestimmt.

Herr A fotokopierte weiters das Reisedokument der Künstlerin, die Meldebestätigung und den Einzahlungsnachweis der Künstlerin für ihre Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (dies wird monatlich ein bezahlt).

Somit war für Herrn A sichergestellt, dass eine von der LL Künstlervermittlungsagentur vermittelte selbstständige Künstlerin die Gäste unterhält, wobei D ausschließlich mit der LL Künstlervermittlungsagentur abrechnet und die selbstständige Künstlerin weisungsunabhängig von der D ihre Auftritte absolviert.

Nur zur Veranschaulichung wird ein solcher Vorgang von Frau PP hier mit Unterlagen unterstützt (Frau PP ist die als erstgenannte angebliche „Dienstnehmerin“). Alle anderen identen auf die jeweilige Künstlerin bezogenen Dokumente werden, wie telefonisch besprochen, mit der Post versendet. Dabei handelt es sich um Dokumente der Künstlerinnen in der Aufforderung zur Rechtfertigung mit den Nummern 2 bis 19.

Beweis: Vertrag vom 15.10.2015 zwischen LL Künstlervermittlungsagentur und D, Kassa Eingang der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, Fotokopie des Reisedokumentes der Künstlerin, Meldebestätigung der Künstlerin.

Liest man nun den zur Rechtfertigung vorgehaltenen Sachverhalt: diese Personen - gemeint sind die Künstlerinnen, die in der Aufforderung noch fälschlich „Dienstnehmerinnen“ genannt wurden - in den jeweils genannten Zeiträumen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt von der DD GmbH, beschäftigt wurde dann stellt man zwangsläufig fest, dass die Behörde von rechtsirrigen Feststellungen ausgeht.

Diese Personen waren nie in einer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit von D, noch wurden sie gegen Entgelt von D beschäftigt!

Das Gegenteil ist der Fall und wird durch unbedenkliche Dokumente bewiesen:

1)   LL Künstlervermittlungsagentur vermittelte selbstständige Künstlerinnen

2)   D rechnet ausschließlich mit der LL Künstlervermittlungsagentur ab.

3)   Es kommt somit nie zu einer Bezahlung von D an die Künstlerin.

4)   die Künstlerin ist D gegenüber nicht weisungsgebunden

Beweis: wie bisher, PV

Herr A ist seit 12.11.2015 bis laufend im Krankenstand, daher kann er nur bis zum 11.11.2015 Auskunft geben. Im Ansuchen auf Bewilligung für die Abhaltung regelmäßiger Varietee Vorstellungen hat Herr A bekannt gegeben, das für den Fall seiner Abwesenheit Herr GG seine Vertretungs- und Aufsichtsperson ist. Herr A hat seit dem 11.11.2015 aufgrund seines Krankenstandes - der über Wunsch nachgewiesen werden kann - keine Kenntnis über den Fortgang des Unternehmens.

Aus all diesen Gründen werden gestellt die

Anträge

auf Übermittlung einer Aktenabschrift anlässlich der Kontrolle der Finanzpolizei vom 24.10.2015, samt allenfalls entscheidungsrelevanter Unterlagen. Die diesbezüglich auflaufenden Kosten werden von mir gegen Aufforderung bezahlt.

In der Folge wird weiter gestellt der

Antrag

das Verfahren gegen AA einzustellen.

mit freundlichen Grüßen

QQ im Vollmachtsnamen für AA

Es war somit der BH Y spätestens am 19.5.2016 bekannt, dass ich dem Firmenbuch des LG Innsbruck bereits am 17.4.2016 die Zurücklegung meiner Geschäftsführertätigkeit bekannt gegeben habe.

Weiters war der BH Y ebenfalls spätestens am 19.5.2016 bekannt, dass ich seit Jahresbeginn 2016 einerseits Herrn II als meinen Vertreter der Behörde während meiner Abwesenheit namhaft gemacht habe und mich seit diesem Zeitpunkt auch bemüht habe mich als GF abzuberufen. Dies wurde mir seitens des alleinigen Gesellschafters GG auch immer versprochen, aber nie durchgeführt, wobei ich dann die oben angeführten Maßnahmen setzen musste.

Beweis: GG, Adresse 3, **** X, PV.

Unabhängig davon geht der Vorwurf jedoch auch auf formalen Gründen ins Leere:

Die unter Punkten 1 bis 5 festgehaltenen Vorwürfe, deren tatsächliche Handlungen aus rechtlicher Vorsicht ebenfalls bestritten werden, würden nur dann von verwaltungsstrafrechtlicher Relevanz sein, wenn die Gesellschaft die selbstständigen Künstlerinnen angestellt hätte. Diese waren jedoch selbstständige Rechtspersonen, und hatte die Gesellschaft keinen Einfluss auf deren Tätigkeiten.

In einem Nachtlokal, in einem Kaffeehaus und überall wo es zu zwischenmenschlichen Beziehungen kommen kann, kommt es irgendwann zu einem Körperkontakt.

Einem lediglich nur noch formal im Firmenbuch aufscheinenden GF, der seit Monaten nachweislich nicht mehr vor Ort ist, die in den Punkten 1 bis 5 behaupteten Sachverhalte vorzuwerfen ist rechtsirrig.

Beweis: beizuschaffender Akt der BH Y GZ. *** dessen Inhalt auch diesem Verfahren zu Grunde zu legen sein wird, P\Z

Zur Strafbemessung:

Ich beziehe vom AMS € 45,- /Tag, habe Kinder im Alter von 11,7 und 2 Jahren sowie meine Gattin zu versorgen und wurde die Strafe aus diesem Grund viel zu hoch angesetzt.

Der Vorwurf, dass ich es vernachlässigt hätte der Behörde meine persönlichen Verhältnisse bekannt zu geben ist unrichtig, ich wurde dazu niemals aufgefordert.

Aus allen diesen Gründen werden gestellt die

Beschwerdeanträge:

das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen mich zur Einstellung zu bringen, in eventu das Straferkenntnis aufzuheben und neu zu verhandeln, sowie in eventu die Strafe schuldangemessen und an meine persönlichen Verhältnisse angepasst auszusprechen.

AA“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, GZ *** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, GZ ***.

Mit Schriftsatz vom 12.06.2017 hat der Beschwerdeführer, nunmehr rechtsfreundlich vertreten durch BB - CC, Rechtsanwälte in Z, weiter ausgeführt, wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich vertrete rechtsfreundlich Herrn AA.

Gemäß § 10 AVG berufe ich mich auf die erteilte Vollmacht.

Im Anschluss an die Beschwerde vom 06.07.2016 wird noch Nachfolgendes ausgeführt:

Mein Mandant war seit 12.11.2015 nicht mehr Geschäftsführer der DD GmbH.

An diesem Tag war er in X als Geschäftsführer tätig. Plötzlich verspürte er heftige Schmerze4n und suchte in X einen Arzt auf. Letztendlich wurde ein Zervikalsyndrom, ein Bandscheibenvorfall, lymphatische Knoten und ein Krebsverdacht diagnostiziert.

Am Abend desselben Tages fand in den Unternehmensräumlichkei9ten in **** X, Adresse 3, ein Treffen meines Mandanten mit dem Alleingesellschafter GG statt.

Mein Mandant teilte dem Gesellschafter mit, dass er mit einem lange andauernden Krankenstand rechne und daher nicht mehr in der Lage sei, seine Tätigkeit als Geschäftsführer weiter auszuüben. Er trete daher als Geschäftsführer zurück, bleibe jedoch weiter Angestellter der Firma.

Herr GG nahm dies zustimmend zur Kenntnis.

Bei diesem Gespräch waren nachfolgende Zeugen anwesend:

1.   Der Kellner RR, dessen Geburtsdatum und aktuelle Adresse leider nicht bekannt sind,

2.   Tänzerin SS, **** V, Adresse 6,

3.   Tänzerin TT, **** U, Adresse 7,

4.   Tänzerin UU, **** T, Adresse 8

Es wird daher ersucht, diese Zeugen (allenfalls im Rechtshilfeweg, sofern sie einer Ladung nicht Folge leisten sollten) einzuvernehmen, wobei das Landesverwaltungsgericht ersucht wird, über die DD GmbH das Geburtsdatum und die aktuelle Adresse des Kellners RR herauszufinden und danach diesen zu laden.

Ein Rücktritt eines Geschäftsführer kann auch mündlich erklärt werden. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung.

Die Steuerberaterin FF war in Unkenntnis der Rechtsgültigkeit eines mündlichen Rücktrittes und daher im Jänner Herrn GG ersucht, im Firmenbuch die Änderung der Geschäftsführung zu melden.

Richtig ist, dass die Löschung meines Mandanten aus dem Firmenbuch mangels einer schriftlichen Rücktrittserklärung, gerichtet mit eingeschriebenem Brief an den Gesellschafter , durch meinen Mandanten nicht bewerkstelligt werden konnte.

Mein Mandant hat daher versucht, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, obwohl er dies, was er jedoch nicht wusste, aufgrund seines Rücktrittes als Geschäftsführer am 12.11.2015, eigentlich gar nicht mehr machen hätte können.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 06.07.2016 verwiesen.

Da mein Mandant sohin am 12.03.2016 und am 13.03.2016 nicht mehr Geschäftsführer der DD GmbH war, ist er für die Verwaltungsübertretungen auch nicht verantwortlich.

Die ausschließliche Verantwortung trifft den Alleingesellschafter und faktischen Geschäftsführer GG.

Zum Beweis dafür, dass mein Mandant seit 12.11.2015 bis zum heutigen Tage durchgehend arbeitsunfähig war, werden nachfolgende Urkunde vorgelegt:

Auszahlungsbestätigung der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 14.04.2016 (mit Vermerk „Beginn der Arbeitsunfähigkeit 12.11.2015);

Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 23.11.2016, aus welcher hervorgeht, dass der nächste Untersuchungstermin am 27.06.2017 stattfinden.

Da mein Mandant arbeitsunfähig war und sich in dieser Zeit durchgehend bei seiner Familie in Z aufgehalten hat, ist auch die subjektive Tatseite hinsichtlich der angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht gegeben. Mein Mandant ist nicht verantwortlich, zumal er arbeitsunfähig war. Der Alleingesellschafter hat nicht für eine neue Geschäftsführung gesorgt, zumal er selbst die faktische Geschäftsführung übernommen hatte.

Beweis:

?    Einvernahme mei9nes Mandanten, der jedoch derzeit reiseunfähig ist. Die Einvernahme möge daher im Rechtshilfeweg in Z erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen

CC“

Beweis wurde weiters aufgenommen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 22. September 2017. Zu dieser Verhandlung sind weder der Beschwerdeführer noch seine rechtsfreundliche Vertretung erschienen. Die Ladung ist ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer hatte persönlich am Tag vor der Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol angerufen und mitgeteilt, dass er krankheitshalber am Besuch der Verhandlung verhindert sei, er habe jedoch angekündigt, diesbezüglich noch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Landesverwaltungsgericht abzugeben. Eine solche Erklärung ist bis zur Verhandlung nicht eingelangt.

In der Verhandlung am 22. September 2017 wurde der Anzeigeleger als Zeuge einvernommen und hat im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der Anzeige bzw im Bericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 31. März 2016, welcher im Akt befindlich ist, verwiesen und hat diese Angaben zum Inhalt seiner Aussage gemacht.

In der Verhandlung am 22. September 2017 wurde sodann das Erkenntnis im Namen der Republik mündlich verkündet, eine Rechtsmittelbelehrung erteilt und eine kurze Begründung abgegeben.

II.      Sachverhaltsfeststellung:

Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:

Am 30.12.2015 sprachen zwei r-ische Staatsbürgerinnen bei der Polizeiinspektion X vor und gaben an, wie folgt:

Sie seien Tänzerinnen im Table-Dance-Lokal E und seien nunmehr fristlos gekündigt worden. Die beiden Frauen berichteten weiters über Missstände/Unzulänglichkeiten rund um ihre Tätigkeit/ihre Anstellung als Tänzerinnen im Table-Dance-Lokal E, wie zum Beispiel:

Leistung einer Kaution über Euro 900,00 an die Geschäftsführung des Lokals, damit die Mädchen nicht vor Saisonende selber Abreisen.

?    Angeblich keine Ausstellung eines Arbeitsvertrages.

?    Die Bezahlung der Mädchen stünde in keinem Verhältnis zu deren erbachten Leistungen

?    VIP-ROOM im Lokal, wo es regelmäßig zum entgeltlichen Oralverkehr mit Gästen komme

?    Das durch die Prostitution erzielte Entgelt zum größten Teil an die Betreiber des Lokals abzuliefern sei

?    Keine Krankenversicherung der angestellten Frauen

?    Kündigung der beiden Mädchen im „Personalhaus“ in S.

Zwei Polizeibeamte haben daraufhin die beiden Frauen in das Table-Dance-Lokal E begleitet und haben dort anwesende Angestellte mit den Vorwürfen konfrontiert.

In der Nacht vom 12.03.2016 auf den 13.03.2016 haben daraufhin zwei Polizeibeamte einen Ortsaugenschein im E durchgeführt. Die beiden Polizeibeamten haben sich hiebei nicht als Polizeibeamte zu erkennen gegeben.

Den darüber verfassten Bericht vom 31. März 2016 ist unter anderem zu entnehmen, wie folgt:

„Nach dem Betreten des Lokals, werden die Beamten vom Geschäftsführer GG empfangen und dieser kassiert je 10,-- Euro Eintritt. Dafür gibt es einen Stempel auf den Handrücken (welcher UV-fluoreszierend ist). GG ist in Gesellschaft von zwei weiteren männlichen Personen, welche, wie in der Folge festgestellt werden konnte, im E angestellt sind. Die Kasse steht im Bereich der Garderobe, unmittelbar nach dem Eingang links (nordseitig).

BI VV geht nach dem Eingang durch einen kurzen Gang und gelangte so in das eigentliche Table-Dance-Lokal. In der Mitte befindet sich ein kleiner kreisrunder Bühnenboden. Dort wiederum ein ca 2 m im Durchmesser stehender, ca 1 m hoher Tanztisch mit einer Tanzstange in der Mitte. Bei Betreten des Lokals befinden sich ca 7 Besucher im Lokal. Eine Tänzerin tanzt auf dem Tanztisch – sie ist nur mit einem Stringtanger und Higheels bekleidet.

BI VV ging zur Bar, da sämtliche Barhocker von Tänzerinnen und 2 bis 3 Kunden belegt sind und will dann über die Treppe auf die Empore gehen, was ihm jedoch von einem Kellner höflich mit den Worten „Sorry privat“ verweigert wird.

Schon nach wenigen Minuten kommt eine der Tänzerinnen zum Beamten, umfasste ihn am Arm und schmiegte sich an dessen Körper. Nach ein paar belanglosen Fragen, frage sie den Beamten, ob er sie auf einen Piccolosekt um 59,-- Euro einladen würde, was vom Beamten abgeschlagen wurde. Sie informierte den Beamten darüber, dass sie einen „Privatdance“ für 50,-- Euro dort (sie zeige auf die Empore, welcher hinter dem DJ über eine Treppe erreichbar ist) für ihn machen würde. BI VV verneint und meint, dass dies vielleicht etwas später möglich sein könnte.

Das Mädchen entfernt sich dann vom B3eamten und geht zu einem Tisch an der Bar, wo sich weitere Mädchen/Tänzerinnen aufhalten. Nachdem sich diese Tänzerin vom Beamten entfernt hatte, kam sogleich eine weitere Tänzerin auf den Beamten zu und wiederholte sich die Prozedur von neuem. Währenddessen betrat CI WW das Lokal. BI VV begab sich mit der Tänzerin zu CI WW und alle drei setzten sich auf eine Sitzgelegenheit, östlich des Tanztisches. Die schwarzhaarige Tänzerin, sie stellte sich CI WW mit „XX“ aus R vor, fragt CI WW, ob er sich auf einen Piccolosekt (59,-- Euro) einlädt, was dieser jedoch ablehnte. Auch wird der von ihr vorgeschlagene Privatdance auf der Empore, welcher 6 Minuten dauern würde und bei dem sie sich nackt ausziehen würde, vom Beamten abgelehnt. Während des Gesprächs schmiegte dich die Tänzerin eng an den Beamten und legte wiederholt ihre Hand um die Schulter /Hals des Beamten. Die Frage des Beamten, ob auf der Empore bzw sonst auch „etwas mehr“, zB Oralverkehr, möglich sei, wurde von dem Mädchen strikt verneint. Nach ca. 5 Minuten entfernt sich das Mädchen (XX) und geht zur Bar zu den anderen Mädchen / Tänzerinnen.

Kurz darauf kommt eine blonde Tänzerin, ebenfalls lt ihren Angaben R-in, zum Tisch. Auch sie erklärte CI WW, dass um 50,-- Euro ein Privattable möglich sei. Auch sie verneinte Gespräch die Frage des Beamten, ob hier auch Sex möglich sei. Sei meinte dazu, dass es so was hier nicht gäbe – nur den Tabledance auf der Empore, dort würde sie nackt tanzen. Nachdem CI WW auch die Bezahlung eines Piccolo ablehnt, entfernt sich das Mädchen von CI WW.

In der Folge wird von den Beamten die Situation / das Geschehen im Lokal beobachtet. Es wird festgestellt, dass sich im Lokal insgesamt 12 bis 14 Tänzerinnen aufhalten. Sobald neue Gäste ins Lokal kommen, gehen die Tänzerinnen zu diesen hin und sprechen die Gäste an, setzen sich zu ihnen zum Tisch, suchen Körperkontakt, indem sie meist einen Arm um die Schulter legten, bzw den Gast immer wieder mit der Hand an dessen Arm/Schulter- Nackenbereich berühren. Wenn die Gäste den Tänzerinnen kein Getränk zahlten und keinen „Privatdance“ buchen, entfernen sich die Tänzerinnen von den Gästen nach ca 5 bis 10 Minuten. Sobald die Tänzerinnen von Gästen auf ein Getränk eingeladen werden, bleiben sie beim Gast sitzen, wobei es zu Körperkontakten, wie gegenseitige Umarmungen, gegenseitiges Streicheln, Aneinanderschmiegen der Körper usw, kommt.

Im Verlaufe des Aufenthaltes winkt CI WW die Tänzerin „XX“ nochmals zum Tisch und fragt nach, ob gegen Bezahlung von 200,-- Euro sie eine Ausnahme machen und CI WW oral befriedigen würde.

„XX“ verneint dies wiederum entschieden, meint aber, dass es die Möglichkeit gebe für 350,-- Euro eine halbe Stunde den VIP-Room zu buchen. Dabei zeigte sie in Richtung Bar und meinte, dass sich dieser dort hinten befinde. 350,-- Euro würden eine große Flasche Champagner mit einschließen. In dieser halben Stunde würde sie nackt beim Beamten sein und es wäre – wörtlich: „touch me“ und touch you“ möglich. Die nochmalige Frage des Beamten, wie dies zu verstehen solle, meinte sie lächelnd „touch me“ und „touch you“.

CI WW erklärte „XX“, dass er bereit sei die 350,-- Euro zu bezahlen, wenn sie verspreche, im Zuge des „touch me“ und „touch you“ auch Oralsex zu machen. „XX“ verneinte wiederum entschieden, steht dann auf und geht an die Bar zurück.

Kurz vor Verlassen des Lokals setzen sich nochmals zwei Frauen zu den Beamten zum Tisch, wobei es wiederum darum geht, ob die Beamten sie auf einen Piccolo einladen bzw mit ihnen für einen Privattable auf die Empore gehen.

Sonstige Feststellungen:

Im Lokal hielten sich ca 12 bis 14 Tänzerinnen auf, welche abwechselnd auf den Tanztisch tanzten. Bei weiteren Gesprächen wurde von den Beamten auch in Erfahrung gebracht, dass es sich bei den Tänzerinnen alle, bzw überwiegend, um r-ische Mädchen handelte. Mehrmals wurden die Tänzerinnen von den Beamten auf konkrete sexuelle Dienste ange4sprichen, was von den Frauen entschieden verneint wurde.

Während der Anwesenheit der Beamten stellten diese fest, dass drei Gäste privaten Table Dance in Anspruch nahmen. Diese privaten Table Dance wurden auf der Empore vorgenommen. Auf der Empore zogen sich die Mädchen dann beim Tanzen komplett aus. Bei diesen drei privaten Table Dance auf der Empore kam es auch zu intensiven Körperkontakten zwischen den Mädchen und den Gästen. Die nackten Tänzerinnen saßen, teilweise vorwärts und rücklings, auf den Oberschenkeln des in einem Sessel fast liegenden Gastes und führten rhythmische Bewegungen aus. Die Gäste begrabschten dabei die Tänzerin an ihren nackten Körpern. Nach ca 10 – 15 Minuten waren die privaten Table Dance Vorführungen beendet. Die Mädchen und die Gäste gingen von der Empore wieder über die Stiege ins Lokal hinunter.

Die Durchführung dieser privaten Table Dance Vorführungen konnten die Bea

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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