RS Lvwg 2018/5/10 LVwG-AV-452/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

10.05.2018

Norm

VwGVG 2014 §27
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §21b

Rechtssatz

§ 21b WRG 1959 bezweckt, zu ermöglichen, dass aus Auflagen resultierende Belastungen des Wasserberechtigten aufgehoben bzw. durch für ihn günstigere Regelungen ersetzt werden können, wenn sich nachträglich der für die Auflagenvorschreibung entscheidungswesentliche Sachverhalt ändert. Sofern es um eine Änderung geht, für deren Erfüllung der Wasserberechtigte von einem Dritten abhängig ist, obliegt es allein jenem, für die Zustimmung des Betroffenen Sorge zu tragen – oder von der ihm vorbehaltenen Antragstellung Abstand zu nehmen.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Auflage; Verfahrensrecht; Prüfungsumfang; Parteistellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.452.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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