RS Lvwg 2018/5/22 LVwG-S-2769/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.05.2018

Norm

AVRAG 1993 §7i Abs5
AVRAG 1993 §7i Abs6
IO §2 Abs2

Rechtssatz

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, welche die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam und der Insolvenzverwalter tritt an die Stelle des Gemeinschuldners.

Schlagworte

Arbeitsrecht; Lohn- und Sozialdumping; Verwaltungsstrafe; Unterentlohnung; lohnabhängige Abgaben; Insolvenzverfahren; Geschäftsführer;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2769.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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