Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.05.2018Norm
AVRAG 1993 §7i Abs5Rechtssatz
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, welche die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam und der Insolvenzverwalter tritt an die Stelle des Gemeinschuldners.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Lohn- und Sozialdumping; Verwaltungsstrafe; Unterentlohnung; lohnabhängige Abgaben; Insolvenzverfahren; Geschäftsführer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2769.001.2017Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018