TE Vwgh Erkenntnis 2000/2/4 98/19/0223

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Veröffentlicht am 04.02.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1997/I/078;
FrG 1997 §113 Abs4;
FrG 1997 §113 Abs5;
FrG 1997 §13 Abs3;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §19 Abs3;
FrG 1997 §21 Abs4;
FrG 1997 §23 Abs1;
FrG 1997 §23 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerde des am 26. April 1959 geborenen DN in Innsbruck, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. September 1998, Zl. 123.779/2-III/11/98, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt über eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck "Studium" mit Geltungsdauer vom 25. August 1997 bis 24. August 1998. Am 13. Februar 1998 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf "Zweckänderung nach dem FrG 97". Als "Rechtsgrundlage der Verlängerung" gab er die in Rede stehende Aufenthaltsbewilligung an.

In einer Eingabe vom 12. März 1998 brachte der Beschwerdeführer vor, er halte sich bereits mehr als acht Jahre durchgehend in Österreich auf. Er habe über Sichtvermerke und Aufenthaltsbewilligungen "mit den verschiedensten Zwecken" verfügt. Im Hinblick auf § 113 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) erscheine eine Zweckänderung auf "jeglichen Aufenthaltszweck" möglich. Der Beschwerdeführer beabsichtige nämlich jetzt neben seinem Studium auch etwas zu arbeiten und habe die Möglichkeit, eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten. Voraussetzung dafür wäre aber die in Rede stehende Zweckänderung. § 113 Abs. 4 FrG 1997 stehe dieser nicht entgegen. Jede andere Interpretation wäre nach Auffassung des Beschwerdeführers verfassungsrechtlich bedenklich. Sowohl während der Geltungsdauer des Fremdenpolizeigesetzes, als auch während jener des Aufenthaltsgesetzes sei der in einer Bewilligung angegebene Aufenthaltszweck ohne Bedeutung gewesen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck namens des Landeshauptmannes von Tirol vom 11. Mai 1998 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Februar 1998, welcher als auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gerichtet gewertet wurde, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er ausführte, er habe eine Zweckänderung "bzw. die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in Form einer Niederlassungsbewilligung mit jeglichem Zweck" beantragt. Im Übrigen vertrat der Beschwerdeführer in der Berufung nach wie vor die Auffassung, aus dem Grunde des § 113 Abs. 5 FrG 1997 sei ihm im Hinblick auf die bereits absolvierte achtjährige Wartefrist eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck zu erteilen.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. September 1998 wurde die in Rede stehende Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 14 Abs. 3, § 19 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 FrG 1997 abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe über eine Aufenthaltsbewilligung mit Geltungsdauer vom 25. August 1997 bis 24. August 1998 mit dem Aufenthaltszweck "Studium" verfügt. Am 13. Februar 1998 habe er einen Antrag auf Änderung des Aufenthaltszweckes von "Studium" auf "jeglicher Aufenthaltszweck" gestellt. Nach Wiedergabe des Gesetzeswortlautes des § 14 Abs. 3, des § 19 Abs. 3 und des § 23 Abs. 2 FrG 1997 stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei nicht im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung. Der Aufforderung der belangten Behörde, eine solche vorzulegen, sei er nicht nachgekommen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Änderung des Aufenthaltszweckes sei folglich gemäß § 19 Abs. 3 FrG 1997 abzuweisen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer auch nicht in Entsprechung seiner Obliegenheit nach § 14 Abs. 3 FrG 1997 eine solche Berechtigung nachgewiesen. Sein Antrag sei daher auch nach dieser Bestimmung "mangelhaft".

Gemäß § 8 Abs. 1 FrG 1997 könnten Einreise- und Aufenthaltstitel Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern diese ein gültiges Reisedokument besäßen und kein Versagungsgrund wirksam werde. Bei dieser Ermessensentscheidung habe die Behörde nach den in § 8 Abs. 3 FrG 1997 festgelegten Kriterien vorzugehen. Auf Grund der Aktenlage stehe fest, dass keine Familienangehörigen im Bundesgebiet aufhältig seien. Die öffentlichen Interessen überwögen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, weil dieser trotz angestrebter Erwerbstätigkeit in Ermangelung einer ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bewilligung nicht in der Lage sei, im Bundesgebiet einer rechtmäßigen Beschäftigung nachzugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 13, § 14 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 4, § 23 Abs. 1 bis 3 sowie § 113 Abs. 4 und 5 FrG 1997 lauten (auszugsweise):

"2. Hauptstück

Ein- und Ausreise von Fremden

...

2. Abschnitt

Sichtvermerkspflicht

...

§ 13. (1) Aufenthaltstitel werden für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt; der Betroffene hat eine nach den maßgeblichen Gesetzen hiefür erforderliche Berechtigung vor der Erteilung nachzuweisen.

(2) Sofern einer Niederlassungsbewilligung keine Zweckangabe beigefügt ist, gilt sie für jeglichen Aufenthaltszweck.

(3) Fremde können während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels den Zweck ihres Aufenthaltes ohne weiteres ändern, wenn der ihnen erteilte Aufenthaltstitel auch für den nunmehrigen Aufenthaltszweck erteilt hätte werden können. Eine solche Änderung ist der Behörde ohne unnötigen Aufschub bekannt zu geben; hiebei ist die Zulässigkeit dieser Änderung nach den hiefür maßgeblichen Gesetzen darzulegen.

§ 14. ...

...

(3) Im Antrag ist der jeweilige Zweck der Reise oder des Aufenthaltes bekannt zu geben; der Antragsteller darf ihn während des Verfahrens nicht ändern. Der Fremde hat der Behörde die für die Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. ...

...

3. Abschnitt

Sonderbestimmungen für die Erteilung von

Niederlassungsbewilligungen

...

§ 19. (1) Fremden, die sich auf Dauer niederlassen wollen, kann auf Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des 2. Abschnittes über die Erteilung von Aufenthaltstiteln bis auf weiteres gesichert scheinen. Sie darf - außer in den Fällen des Abs. 2 - nur im Rahmen der Niederlassungsverordnung erteilt werden (Quotenpflicht).

...

(3) Beabsichtigt der Fremde in Österreich eine unselbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben, so darf ihm die Erstniederlassungsbewilligung überdies nur erteilt werden, wenn für ihn eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder wenn er über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügt; ...

...

§ 21. ...

...

(4) Den nachziehenden Angehörigen ist eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen Erwerbstätigkeit, zu erteilen, solchen Angehörigen ist nach einer Wartezeit von vier Jahren nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung auf Antrag eine unbeschränkte Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

...

§ 23. (1) Fremden, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Niederlassungsbewilligung auf Dauer niedergelassen bleiben, ist - sofern die Voraussetzungen des 2. Abschnittes weiterhin gesichert scheinen - auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung mit demselben Zweckumfang zu erteilen. Waren die Fremden bisher im Besitz einer Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck und erklären sie nunmehr der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung zu stehen (§ 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609), so ist ihnen auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen unselbstständige Erwerbstätigkeit, zu erteilen. ...

(2) Beabsichtigen Fremde in Österreich - nach Ablauf oder während der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder nach einer Einschränkung gemäß Abs. 1 neuerlich - eine quotenpflichtige unselbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben, so ist ihnen auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung dann zu erteilen, wenn für sie eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder sie über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügen; die Erteilung dieser weiteren Niederlassungsbewilligung verringert jedoch die in der Niederlassungsverordnung festgelegte Anzahl an Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 oder 2 um eine. Solchen Fremden steht der Familiennachzug gemäß § 21 offen. § 22 gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag bei Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Bewilligungen abzuweisen ist. ...

(3) Nachziehenden Angehörigen, denen eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen Erwerbstätigkeit gemäß § 21 Abs. 4 erteilt wurde, ist vor Ablauf der Wartezeit auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen, wenn für sie eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder sie über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügen.

...

9. Hauptstück

Schlussbestimmungen

...

§ 113. ...

...

(4) Die Aufenthaltsbewilligungen Fremder, die ab 1. Jänner 1998 eine Aufenthaltserlaubnis benötigen, gelten bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer - je nachdem - als Erstaufenthaltserlaubnis oder als weitere Aufenthaltserlaubnis.

(5) Die bis 31. Dezember 1997 erteilten Aufenthaltsbewilligungen gelten - je nachdem - als Erstniederlassungsbewilligung oder weitere Niederlassungsbewilligung. Ist die Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck 'unselbstständige Erwerbstätigkeit' erteilt worden, sind die weiteren Niederlassungsbewilligungen für jeglichen Aufenthaltszweck zu erteilen. Ist die Aufenthaltsbewilligung für einen anderen Zweck erteilt worden, so sind die weiteren Niederlassungsbewilligungen für jeglichen Aufenthaltszweck mit Ausnahme der Aufnahme unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu erteilen. Eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck darf solchen Fremden erst ab dem 1. Jänner 2002 erteilt werden, es sei denn die Fremden hätten bereits vorher eine Wartezeit von acht Jahren ab der Einreise in Österreich verbracht. Nach diesem Zeitpunkt ist ihnen auf Antrag eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck zu erteilen; dies gilt auch, wenn für sie vor Ablauf der Wartezeit eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder sie über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügen. ..."

In den Erläuterungen zum FrG 1997 (RV: 685 BlgNR 20. GP) heißt es:

"Zu § 13:

Aufenthaltstitel werden für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt. Ist hiefür eine - nach anderen Gesetzen notwendige - Berechtigung Voraussetzung, muss diese Berechtigung vor Erteilung des Titels vorliegen. Bei der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, die also auch die unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne des AuslBG einschließt, ist die Erteilung nur dann möglich, wenn zusätzlich zu allen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen auch die Voraussetzungen des AuslBG erfüllt sind. Das heißt, der Fremde benötigt eine Sicherungsbescheinigung, eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein. In der Regel wird der beschäftigungsrechtliche Titel, der bei der Erteilung des Erstaufenthaltstitels vorgelegt werden wird, die Sicherungsbescheinigung sein.

...

Abs. 3 stellt klar, dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels möglich ist. ... Klargestellt ist dadurch auch, dass Fremde nicht unter Umgehung der niederlassungsrechtlichen Bestimmungen des FrG als Studenten mit einer Aufenthaltserlaubnis ins Land kommen und in der Folge eine Zweckänderung des Aufenthaltes geltend machen und unverzüglich Fremdenführer werden können. Natürlich ist es dem Studenten unbenommen, dies zu tun, allerdings muss er dann sämtliche Voraussetzungen erfüllen, die hiefür vorgesehen sind. Das heißt: er fällt in die Quote und kann seinen ursprünglichen Aufenthaltszweck nur dann ändern, wenn dem bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice antragstellenden Dienstgeber für ihn eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wird. Gibt es für den Antragsteller einen Dienstgeber, der eine Beschäftigungsbewilligung für den Fremden beantragt und auch erhält (selbstverständlich innerhalb der Bundeshöchstzahl des Ausländerbeschäftigungsgesetzes), kann er, so ein Platz in der Niederlassungsquote vorhanden ist, während der Gültigkeitsdauer seines Aufenthaltstitels die Zweckänderung im Inland beantragen (§ 14 Abs. 2, § 23 Abs. 2). ...

...

Zu § 21:

...

Abs. 4 regelt, dass Familienangehörige von Fremden, denen eine Niederlassungsbewilligung zu jeglichem Aufenthaltszweck nach Inkrafttreten des FrG 1997 erteilt wurde, nach einer Wartezeit von vier Jahren nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung, ebenfalls eine unbeschränkte Niederlassungsbewilligung beantragen können und die Behörde, wenn die sonstigen Voraussetzungen hiefür gegeben sind, diese auch erteilen wird. In den Fällen des § 23 Abs. 3 (wenn den Fremden auf Grund der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Parameter bereits zu einem früheren Zeitpunkt auf Antrag eine Niederlassungsbewilligung erteilt wird) kann die Wartefrist auch verkürzt werden. Das heißt aber nicht, dass sich die Fremden ab diesem Zeitpunkt frei am Arbeitsmarkt bewegen dürfen. Solange für diese Fremden keine Beschäftigungsbewilligung, keine Arbeitserlaubnis oder kein Befreiungsschein ausgestellt wird, dürfen sie auch keiner dem AuslBG unterliegenden unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.

...

Zu § 113:

...

Abs. 5 normiert, dass Fremde, denen ursprünglich keine Niederlassungsbewilligung zu jeglichem Aufenthaltszweck erteilt wurde (etwa Familienangehörigen von ansässigen Fremden im Rahmen des Familiennachzuges), sich ab Inkrafttreten des Gesetzes bis 31.12.2001 nach Ablauf einer achtjährigen Wartefrist aufenthaltsrechtlich um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemühen dürfen. Dies ist selbstverständlich im Rahmen der Bundeshöchstzahl gemäß AuslBG vorgesehen und führt zu einer vollen Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. Ab dem 1.1.2002 beträgt die Wartefrist vier Jahre. Das heißt, wer sich ab dem 1.1.2002 um eine Beschäftigungsbewilligung bemüht, muss mindestens vier Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich niedergelassen sein. Dann ist diesen Fremden auf Antrag eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck zu erteilen. Sollte diesen Fremden vor Ablauf der Wartefrist von der zuständigen ausländerbeschäftigungsrechtlich verantwortlichen Behörde eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein erteilt werden, ist die Niederlassungsbewilligung (für jeglichen Aufenthaltszweck) den Fremden auf Antrag vor Ablauf der Wartefrist zu erteilen."

§ 4 Abs. 3 Z. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 78/1997, lautet:

"§ 4. ...

...

(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn

...

7. der Ausländer gemäß dem Fremdengesetz 1997 ein Aufenthaltsrecht, das den Zweck der Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz miteinschließt, oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt, deren Zweck gemäß den §§ 13 Abs. 3 oder 113 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997 nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auf jeglichen Aufenthaltszweck erstreckt werden kann, ausgenommen im Falle des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung oder im Fall des § 27 des Fremdengesetzes 1997;"

Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag vom 13. Februar 1998 als "Zweckänderung nach dem FrG 97" bezeichnet. Als "Rechtsgrundlage der Verlängerung" nannte er die ihm erteilte Aufenthaltsbewilligung. Schließlich brachte er zum Ausdruck, seinen Antrag auf § 113 Abs. 5 FrG 1997, insbesondere auf dessen vierten und fünften Satz zu stützen. Diese zitierten Gesetzesbestimmungen regeln die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen für jeglichen Aufenthaltszweck für Fremde, denen vor dem 31. Dezember 1997 eine Aufenthaltsbewilligung (nach dem Aufenthaltsgesetz) erteilt worden war, welche nach § 113 Abs. 5 erster Satz FrG 1997 als Niederlassungsbewilligung zu gelten hat.

In den oben wiedergegebenen Erläuterungen zu § 13 Abs. 3 FrG 1997 wird die Antragstellung auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung unter Änderung des Zweckumfanges des bisher erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 14 Abs. 2 und § 23 Abs. 2 FrG 1997 schlichtweg als "Zweckänderung" bezeichnet.

Vor diesem Hintergrund kann der erstinstanzlichen Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Februar 1998 als solchen auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, deren Gültigkeitsdauer, auch im Falle der Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung (§ 23 Abs. 1 letzter Satz FrG 1997) mit dem Tag der Erteilung beginnen sollte, wertete.

Anders als dies bei einem bloßen Antrag auf Änderung des Aufenthaltszweckes im Regime des Aufenthaltsgesetzes gemäß § 6 Abs. 2 letzter Satz AufG der Fall war (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 1998, Zl. 97/19/0326), ist der hier vorliegende Antrag des Beschwerdeführers nicht dahin zu deuten, dass damit bloß die Änderung des Zweckumfanges der (nach Auffassung des Beschwerdeführers als Niederlassungsbewilligung weiter geltenden) Aufenthaltsbewilligung beschränkt auf ihre restliche Gültigkeitsdauer angestrebt wird.

Ausgehend von der zutreffenden Deutung des Antrages des Beschwerdeführers als solchen auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck ist daher eine Verletzung des Beschwerdeführers in dem als Beschwerdepunkt bezeichneten Recht, eine solche Niederlassungsbewilligung zu erhalten, durch die Abweisung dieses Antrages mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde nicht von vornherein ausgeschlossen.

Die Auffassung des Beschwerdeführers, die ihm zuletzt zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltsbewilligung gelte gemäß § 113 Abs. 5 erster Satz FrG 1997 als Niederlassungsbewilligung und § 113 Abs. 4 FrG 1997 stehe dem nicht entgegen, erweist sich aus nachstehenden Überlegungen als zutreffend:

Eine Ausnahme vom Grundsatz des § 113 Abs. 5 erster Satz FrG 1997, wonach die bis 31. Dezember 1997 erteilten Aufenthaltsbewilligungen als Niederlassungsbewilligungen gelten, ergibt sich aus § 113 Abs. 4 FrG 1997 lediglich für den Fall, dass der Fremde ab 1. Jänner 1998 (nur) eine Aufenthaltserlaubnis benötigt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 19. November 1999, Zl. 98/19/0313, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat, ist für die Prüfung der Frage, ob ein Fremder (lediglich) eine Aufenthaltserlaubnis benötigt, nicht schematisch auf den in der zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung angegebenen Aufenthaltszweck abzustellen. Vielmehr orientiert sich das Verständnis des Begriffes "benötigen" in § 113 Abs. 4 FrG 1997 daran, ob der Fremde lediglich Bedarf nach einer Aufenthaltserlaubnis oder aber solchen nach einer Niederlassungsbewilligung hat. Dieser letztere Bedarf ist schon dann gegeben, wenn ein rechtzeitiger Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels vorliegt und nach Maßgabe der darin geltend gemachten Zwecke des Aufenthaltes an die zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung nur mit einer weiteren Niederlassungsbewilligung angeschlossen werden kann.

Gemäß § 10 Abs. 1 erster Satz AufG berechtigte eine Aufenthaltsbewilligung - unabhängig davon, zu welchem Zweck sie erteilt wurde - den Fremden zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet für deren Geltungsdauer. Eine Einschränkung des Umfanges dieser Berechtigung auf den bei der Antragstellung geltend gemachten Aufenthaltszweck war dem § 10 Abs. 1 AufG in keiner seiner Fassungen zu entnehmen. Dem geltend gemachten Aufenthaltszweck kam im System des Aufenthaltsgesetzes daher in erster Linie der Charakter einer Antragsbegründung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 95/19/1837).

Dementsprechend war während der Geltungsdauer des Aufenthaltsgesetzes ein Fremder, welcher - wie der Beschwerdeführer - über eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums verfügte, fremden- und aufenthaltsrechtlich durchaus berechtigt, neben diesem Studium auch einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Februar 1998 geht nun seine Absicht hervor, dass er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet in Zukunft auch zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zu nutzen beabsichtigte. Schon auf Grund dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Verständnis des § 113 Abs. 4 FrG 1997 nicht bloß eine Aufenthaltserlaubnis "benötigte". Die in Rede stehende Bestimmung war daher auf ihn nicht anwendbar.

Galt aber die dem Beschwerdeführer vor dem 31. Dezember 1997 erteilte Aufenthaltsbewilligung als Niederlassungsbewilligung im Sinne des § 113 Abs. 5 erster Satz FrG 1997, so war für die Anknüpfung an dieselbe mit einer weiteren Niederlassungsbewilligung vorliegendenfalls § 113 Abs. 5 dritter, vierter und fünfter Satz leg. cit. maßgeblich. Der dritte Satz der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung bringt nun den Grundsatz zum Ausdruck, dass im Anschluss an eine nicht für den Aufenthaltszweck "unselbstständige Erwerbstätigkeit" erteilte Aufenthaltsbewilligung eine weitere Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck mit Ausnahme der Aufnahme unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu erteilen ist. Der vierte und fünfte Satz der in Rede stehenden Bestimmung regelt hingegen die Voraussetzungen, unter denen ein Fremder, dem eine Aufenthaltsbewilligung für einen anderen Zweck als den der unselbstständigen Erwerbstätigkeit erteilt wurde, eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck erlangen kann, und zwar unabhängig davon, ob diese nun - wie hier - an die zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung, oder aber an eine zwischenzeitig nach dem dritten Satz der in Rede stehenden Bestimmung erteilte weitere Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck mit Ausnahme der Aufnahme unselbstständiger Erwerbstätigkeit anschließen soll.

Dem § 113 Abs. 5 vierter und fünfter Satz FrG 1997 ist nun zu entnehmen, dass einem Fremden, welcher über eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne des § 113 Abs. 5 erster Satz FrG 1997 verfügt hat, jedenfalls nach einem rechtmäßigen achtjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Antrag eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck zu erteilen ist. Vor Ablauf dieses Zeitraumes gilt diese Anordnung dann, wenn für den Fremden eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder er über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügt.

Bei Zutreffen seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren hätte der Beschwerdeführer die Voraussetzung eines achtjährigen Voraufenthaltes erfüllt.

Die belangte Behörde vertrat jedoch die Auffassung, die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck sei im Falle des Beschwerdeführers ausgeschlossen, weil dieser über keine ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligung verfüge.

Diese Auffassung leitete die belangte Behörde zunächst aus § 19 Abs. 3 FrG 1997 ab. Sie ist aber unzutreffend, weil § 19 Abs. 3 FrG 1997 sich ausschließlich auf die Erteilung von Erstniederlassungsbewilligungen bezieht. Die vom Beschwerdeführer hier beantragte Niederlassungsbewilligung soll aber an eine Aufenthaltsbewilligung anschließen, welche bereits als Niederlassungsbewilligung gilt. Bei einer solchen Niederlassungsbewilligung würde es sich aber nicht um eine Erstniederlassungsbewilligung, sondern um eine weitere Niederlassungsbewilligung handeln (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 23 Abs. 2 FrG 1997, wonach es sich bei einer unter Erweiterung des Zweckumfanges gegenüber der Vorbewilligung erteilten Niederlassungsbewilligung ebenfalls um eine "weitere Niederlassungsbewilligung" handelt).

Die belangte Behörde vertrat aber weiters die Auffassung, dass sich das Erfordernis der Vorlage eines ausländerbeschäftigungsrechtlichen Dokumentes aus § 14 Abs. 3 FrG 1997 (offenbar in Verbindung mit § 13 FrG 1997) ergebe.

Diese Auffassung der belangten Behörde kann nicht schon deshalb als unzutreffend angesehen werden, weil nach § 113 Abs. 5 fünfter Satz zweiter Halbsatz FrG 1997 eine Bewilligung vor Ablauf der achtjährigen Wartezeit erteilt werden kann, wenn eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder der Fremde über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügt. Immerhin ließe sich im Hinblick auf diesen Gesetzeswortlaut auch die Auffassung vertreten, der Fremde, der die achtjährige Wartezeit absolviert hat, könne zwar ohne die in § 113 Abs. 5 fünfter Satz zweiter Halbsatz FrG 1997 genannte Bewilligungen eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck erlangen, jedoch nur dann, wenn für ihn wenigstens eine Sicherungsbescheinigung ausgestellt wurde. Da die Sicherungsbescheinigung aber gemäß § 11 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes der Anwerbung von Ausländern für eine Beschäftigung im Bundesgebiet im Ausland dient, erscheint diese Auslegung einer Übergangsbestimmung für bereits niedergelassene Fremde nicht nahe liegend.

Überdies spricht gegen die Auffassung der belangten Behörde, auch ein Fremder, der bereits seit mehr als acht Jahren niedergelassen ist, habe zur Erlangung einer Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck eine ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligung gemäß § 13 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 FrG 1997 vorzulegen, Folgendes:

§ 13 FrG 1997 regelt als Teil des zweiten Abschnittes "Sichtvermerkspflicht" des zweiten Hauptstückes "Ein- und Ausreise von Fremden" die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungsbewilligung).

Demgegenüber finden sich im dritten Abschnitt des zweiten Hauptstückes "Sonderbestimmungen für die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen". Der dem neunten Hauptstück "Schlussbestimmungen" angehörende § 113 regelt Übergangsbestimmungen unter anderen für Aufenthaltsbewilligungen und in diesem Zusammenhang die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen im Anschluss an Aufenthaltsbewilligungen.

Im vorliegenden Fall lassen aber die Sonderbestimmungen für die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen in ihrem Systemzusammenhang erkennen, dass die Frage, ob zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck die Vorlage einer ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bewilligung erforderlich erscheint, ausschließlich nach den Sonderbestimmungen des dritten Abschnittes des zweiten Hauptstückes bzw. des neunten Hauptstückes zu beurteilen ist:

So legt § 19 Abs. 1 FrG 1997 fest, dass eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt werden kann, wenn die Voraussetzungen des zweiten Abschnittes über die Erteilung von Aufenthaltstiteln bis auf weiteres gesichert scheinen. In § 19 Abs. 3 FrG 1997 heißt es sodann, dass einem Fremden, der beabsichtigt, in Österreich eine unselbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben, eine Erstniederlassungsbewilligung überdies nur dann erteilt werden darf, wenn er über entsprechende ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligungen verfügt. Diese ausdrückliche Regelung wäre überflüssig, wenn sich diese Voraussetzung schon aus dem Verweis des § 19 Abs. 1 FrG 1997 auf den zweiten Abschnitt des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes und damit auf die §§ 13 und 14 FrG 1997 ergeben würde.

Gleichermaßen legt § 23 Abs. 2 FrG 1997 ausdrücklich fest, dass Fremden, die nach Ablauf oder während der Gültigkeit des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder nach einer Einschränkung gemäß § 23 Abs. 1 FrG 1997 neuerlich eine quotenpflichtige unselbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben beabsichtigten, auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung nur dann zu erteilen ist, wenn für diese Fremde näher genannte ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligungen ausgestellt wurden. Auch diese Anordnung wäre entbehrlich, wenn sich diese Voraussetzung bereits aus dem zweiten Abschnitt des ersten Hauptstückes ableiten ließe.

Demgegenüber sieht § 21 Abs. 4 FrG 1997 vor, dass nachziehenden Angehörigen, denen zunächst eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen Erwerbstätigkeit, erteilt wurde, nach einer Wartezeit von vier Jahren nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung auf Antrag eine unbeschränkte Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist. In diesem Zusammenhang wird das Erfordernis des Vorliegens einer ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bewilligung nicht erwähnt. Eine gleichartige Regelung trifft die hier maßgebende Bestimmung des § 113 Abs. 5 FrG 1997 für Fremde, denen vor dem 31. Dezember 1997 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, die den Aufenthaltszweck der unselbstständigen Erwerbstätigkeit nicht umfasste, wenn diese Fremden seit mehr als acht Jahren im Bundesgebiet aufhältig sind.

Dem Gesetzgeber kann nun nicht zugesonnen werden, dass er die in Ansehung des Erfordernisses ausländerbeschäftigungsrechtlicher Dokumente zur Erlangung einer Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck deutlich differenzierenden Regelungen im dritten Abschnitt des zweiten Hauptstückes und im neunten Hauptstück des FrG 1997 getroffen hätte, ohne in Wahrheit hinsichtlich der in Rede stehenden Voraussetzung überhaupt differenzieren zu wollen, weil das Erfordernis solcher Bewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz sich generell bereits aus dem zweiten Abschnitt des zweiten Hauptstückes ableiten ließe.

Diese Interpretation findet ihre Stütze auch in § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 78/1997, wonach eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist, dass der Ausländer gemäß dem Fremdengesetz 1997 ein Aufenthaltsrecht, das den Zweck der Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz mit einschließt oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt, deren Zweck gemäß den §§ 13 Abs. 3 oder 113 Abs. 5 FrG 1997 nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auf jeglichen Aufenthaltszweck erstreckt werden kann. Durch die gesonderte Anführung des § 113 Abs. 5 FrG 1997 als Fall der Erstreckung des Zweckes einer Niederlassungsbewilligung auf jeglichen Aufenthaltszweck brachte der Gesetzgeber nämlich zum Ausdruck, dass die Regelung des § 113 Abs. 5 FrG 1997 keinen Anwendungsfall des § 13 Abs. 3 FrG 1997 darstellt. Die dort gebrauchte Formulierung, wonach die Erstreckung "nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung" stattzufinden hätte, bezieht sich freilich nicht auf den hier vorliegenden Fall, sondern auf die in § 113 Abs. 5 fünfter Satz zweiter Halbsatz FrG 1997 geregelte Fallkonstellation.

Diese gesetzessystematischen Erwägungen führen also zum Ergebnis, dass der Gesetzgeber im Fall der Erteilung von Niederlassungsbewilligungen zu jeglichem Aufenthaltszweck gemäß § 19 Abs. 3 und gemäß § 23 Abs. 2 FrG 1997 bewusst die Vorlage einer ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bewilligung als Voraussetzung statuieren wollte, während er in den Fällen des § 21 Abs. 4 FrG 1997 und des § 113 Abs. 5 FrG 1997 nach Absolvierung der dort umschriebenen Wartezeiten bewusst auf die Vorlage einer solchen Bewilligung verzichten wollte.

Diesem Auslegungsergebnis stehen auch die Erläuterungen zum FrG 1997 nicht entgegen. Zwar wird in diesen Erläuterungen im Zusammenhang mit § 13 FrG 1997 ausgeführt, dass die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, die also auch die unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne des AuslBG einschließt, nur möglich ist, wenn zusätzlich zu allen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen auch die Voraussetzungen des AuslBG erfüllt sind. Diese Ausführungen scheinen aber ein Vorgriff auf § 19 Abs. 3 FrG 1997 zu sein, wie sich insbesondere aus der daran anschließenden Darlegung ergibt, wonach in der Regel der beschäftigungsrechtliche Titel, der bei der Erteilung des Erstaufenthaltstitels vorgelegt werden wird, die Sicherungsbescheinigung sein werde.

Schließlich zeigen auch die Erläuterungen zu § 21 Abs. 4 FrG 1997, dass der Gesetzgeber offenbar von der Möglichkeit der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu jeglichem Aufenthaltszweck nach Absolvierung einer Wartezeit von vier Jahren auch an Fremde, die keine ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligung besitzen, ausging. Zwar wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass auch die "sonstigen Voraussetzungen" gegeben sein müssen, worunter aber wohl das Nichtbestehen von Versagungsgründen gemeint gewesen sein dürfte. Ausdrücklich heißt es aber dann, dass sich ein Fremder "ab diesem Zeitpunkt" (gemeint: ab dem Zeitpunkt der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu jeglichem Aufenthaltszweck nach Absolvierung der vierjährigen Wartezeit gemäß § 21 Abs. 4 FrG 1997) noch nicht frei am Arbeitsmarkt bewegen dürfe. Mit diesen Ausführungen bringen die Erläuterungen aber zum Ausdruck, dass einem Fremden nach Absolvierung der Wartezeit von vier Jahren eine Niederlassungsbewilligung zu jeglichem Aufenthaltszweck erteilt werden kann, der Fremde aber, um sich mit dieser Niederlassungsbewilligung am Arbeitsmarkt bewegen zu dürfen, im Anschluss daran eine entsprechende ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligung benötigt.

Das gleiche Ergebnis indizieren auch die Erläuterungen zu § 113 FrG 1997, wonach sich der Fremde nach Ablauf der achtjährigen Wartefrist und der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu jeglichem Aufenthaltszweck aufenthaltsrechtlich um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemühen darf. Diese Bemühungen, so bringt der Folgesatz zum Ausdruck, führten dann allerdings zu einer "vollen Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall", gemeint: durch die zum Vollzug des Ausländerbeschäftigungsgesetzes berufene Behörde.

In Verkennung dieser Rechtslage unterließ es die belangte Behörde Feststellungen zur Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich schon länger als acht Jahre rechtmäßig in Österreich aufgehalten, zu treffen. Gegebenenfalls wäre die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck in Anwendung des § 113 Abs. 5 vierter und fünfter Satz FrG 1997 auch ohne Vorlage eines entsprechenden ausländerbeschäftigungsrechtlichen Dokumentes möglich gewesen.

Die belangte Behörde hat ihre Abweisung schließlich auch auf § 23 Abs. 2 FrG 1997 gestützt. Feststellungen darüber, dass die gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 festgelegte Quote im Zeitpunkt der Bescheiderlassung erschöpft gewesen wäre, fehlen jedoch. Schon deshalb kann der Hinweis auf § 23 Abs. 2 FrG 1997 den angefochtenen Bescheid nicht tragen.

Darüber hinaus ist aber weiters festzuhalten, dass die in Rede stehende Bestimmung in den in § 113 Abs. 5 FrG 1997 geregelten Übergangsfällen nicht zur Anwendung kommt:

Gemäß § 23 Abs. 1 FrG 1997 ist Fremden, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Niederlassungsbewilligung auf Dauer niedergelassen bleiben, auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung mit demselben Zweckumfang zu erteilen. Nur dann also, wenn der Zweckumfang gegenüber der zuvor erteilten Bewilligung geändert (erweitert) werden soll (oder der Fremde an eine Aufenthaltserlaubnis mit einer quotenpflichtigen Niederlassungsbewilligung anzuschließen beabsichtigt), kommt § 23 Abs. 2 FrG 1997 zum Tragen. Eine Aufenthaltsbewilligung, welche aus dem Grunde des § 113 Abs. 5 erster Satz FrG 1997 als Niederlassungsbewilligung gilt, weist nun aber keinen Zweckumfang im spezifischen Verständnis des FrG 1997 auf. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 113 Abs. 5 vierter und fünfter Satz FrG 1997 ist daher kein Anwendungsfall des § 23 Abs. 2 FrG 1997.

Wie oben ausgeführt, berechtigte die dem Beschwerdeführer erteilte Aufenthaltsbewilligung während der Geltungsdauer des Aufenthaltsgesetzes den Beschwerdeführer aufenthaltsrechtlich auch zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit, freilich nur unter der Voraussetzung des Vorliegens einer entsprechenden ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bewilligung. Im Zweifel ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber des FrG 1997 die Möglichkeit, an eine solche Aufenthaltsbewilligung mit einer Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck anzuschließen, welche allein geeignet wäre, dem Fremden den bisherigen Umfang seiner Berechtigungen auf Grund der ihm erteilten Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, vom Vorhandensein eines freien Quotenplatzes abhängig machen wollte. Diese Überlegung spricht dafür, die Anwendung des § 23 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 auf jene Fälle zu beschränken, in denen der Fremde beabsichtigt, an eine Niederlassungsbewilligung, welche zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berechtigte, mit einer solchen zu jeglichem Aufenthaltszweck anzuschließen. Diese Fallkonstellation ist hier aber nicht gegeben.

Indem sie diese Rechtslage verkannte, belastete die belangte Behörde ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Zur Vermeidung von Missverständnissen ist jedoch zu betonen, dass die tatsächliche Aufnahme einer Beschäftigung auf Grund einer Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck nur möglich ist, wenn der Fremde auch die ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen hiefür erfüllt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 4. Februar 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998190223.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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