Entscheidungsdatum
20.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W192 2181237-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017, Zahl 15-1094532010-151680908, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017, Zahl 15-1094532010-151680908, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 01.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.11.2015 gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Farsen und dem islamischen Glauben sunnitischer Ausrichtung anzugehören. Er habe keine Ausbildung absolviert und sei zuletzt als Bauarbeiter tätig gewesen. Im Herkunftsstaat hielten sich unverändert seine Eltern und neun Geschwister im Alter zwischen 13 und 32 Jahren auf. Diese seien alle arbeitslos. Ein weiterer Bruder sei gemeinsam mit ihm nach Österreich gereist und hätte hier ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Sar-e Pol und habe sich etwa 40 Tage zuvor zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat entschlossen. Er sei über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt und von dort aus mit Bussen und Zügen über ihm nicht erinnerliche Länder nach Österreich gereist. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer Belästigungen durch die Taliban und den Krieg ins Treffen. Die Taliban hätte sie seit über einem Jahr rekrutieren wollen und sie aufgefordert, im sogenannten Heiligen Krieg mitzukämpfen. Zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt und wisse nicht, ob es diesen gut ginge. Da sie der afghanischen Regierung positiv gegenüberstünden, wären sie von den Taliban traktiert und immer wieder aufgefordert worden, für diese zu kämpfen. Ergänzend merkte der Beschwerdeführer an, sein Zielland sei von Anfang an Österreich gewesen, er wolle hier ein gutes Leben aufbauen und wenn möglich eine Schule besuchen. Ausschlaggebend für die Flucht aus Afghanistan sei der Krieg gewesen, der Beschwerdeführer wolle in Österreich arbeiten.
Mit Eingabe vom 30.08.2017 wurde durch den Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vollmacht eines Rechtsanwalts Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 BVG eingebracht.Mit Eingabe vom 30.08.2017 wurde durch den Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vollmacht eines Rechtsanwalts Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, BVG eingebracht.
Nach Zulassung seines Verfahrens erfolgte am 16.11.2017 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, er sei vollkommen gesund und benötige keine Medikamente. Bei der Erstbefragung habe er ein wenig Probleme mit dem Dolmetscher gehabt, er glaube, dass dieser ihn nicht hundertprozentig verstanden hätte. Deswegen würde es ein paar Korrekturen geben. Der Beschwerdeführer habe jedoch die Wahrheit gesagt und die Niederschrift sei ihm auch rückübersetzt worden. An diesem Tag habe bei der Polizei jedoch großer Stress geherrscht, da sehr viele Leute befragt werden hätten müssen und die Erstbefragung daher nur kurz gedauert hätte. Zum Fluchtgrund hätte er angegeben, dass die Taliban um ein Uhr nachts zu ihnen gekommen wären und in der Nacht das Haus gestürmt hätten, was jedoch nicht protokolliert worden wäre. Diesen Umstand habe er nicht bereits bei der damaligen Rückübersetzung beanstandet, da er große Angst und Stress gehabt hätte. In Afghanistan sei er einfacher Landwirt und Schafhirte gewesen und hätte gedacht, dass die Taliban sie bis nach Europa verfolgt hätten und jetzt auftauchen würden. Auf Vorhalt, dass es nicht verständlich erscheine, eine Flucht nach Österreich unter der Annahme anzutreten, dass es hier die Taliban bei der Polizei geben würde, erwiderte der Beschwerdeführer, wenn man Angst habe und unter Stress stehe und wie er nicht besonders gebildet wäre, denke man vielleicht Falsches. Zum Teil Unrichtiges sei auch bezüglich des Alters seiner Verwandten, der finanziellen Lage seiner Familie sowie bezüglich der Dauer seiner Tätigkeit auf der Baustelle protokolliert worden.
Vom Beschwerdeführer wurde ein Konvolut an Unterlagen über in Österreich gesetzte Integrationsbemühungen vorgelegt. Identitätsdokumente besäße er nicht. Der Beschwerdeführer sei ledig, gehöre der Volksgruppe der Araber an und übe den muslimischen Glauben sunnitischer Ausrichtung aktiv aus. Ob sich seine zuletzt im Herkunftsstaat aufhältigen Angehörigen (Eltern, vier Brüder, drei Schwestern, Onkel, Cousins) immer noch in Afghanistan befänden, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt, er würde sich große Sorgen machen. Zu seinen Lebensumständen in Afghanistan führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei als Landwirt tätig gewesen, seine Familie habe seit Generationen eine eigene Landwirtschaft betrieben und dadurch ihren Lebensunterhalt bestritten; der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Kindheit um die Nutztiere gekümmert und habe nie eine Schule besucht. Die finanzielle Lage seiner Familie sei sehr gut gewesen, sie hätten ein eigenes Haus besessen und es hätte ihnen an nichts gefehlt. Über die finanziellen Erträge könne der Beschwerdeführer jedoch keine Auskunft geben. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber sei der Beschwerdeführer keinen Problemen ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich zuletzt in der Nacht, als sie das fluchtauslösende Problem bekommen hätten, daheim aufgehalten. Ein genaues Datum könne er nicht benennen, da er Analphabet wäre. Es sei ihm auch nicht bekannt, um welche Jahreszeit es sich gehandelt hätte, es sei wohl Ende des Frühlings gewesen.
Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, in Afghanistan zunächst mit niemandem ein Problem gehabt und ein normales Leben geführt zu haben. Eines nachts sei zwischen Mitternacht und ein Uhr morgens bei ihnen angeklopft worden, ein Bruder hätte die Tür geöffnet und sei von den Leuten geschlagen worden, welche in der Folge das Haus betreten hätten. Auch sein Vater sei geschlagen worden. Die Leute hätten ihre Waffen auf sie gerichtet und ihnen befohlen, zu schweigen. Sie hätten dann zum Vater des Beschwerdeführers gesagt, dass sie Taliban wären und wüssten, dass in diesem Haus sechs Söhne leben würden, von welchen sie drei mitnehmen wollten, da sie sich im Jihad befänden, an welchem die jungen Burschen teilnehmen sollten. Sein Vater habe geantwortet, dass er sehr abhängig von seinen Söhnen wäre und ohne diese die Familie nicht ernähren könnte. Die Taliban hätten erwidert, dass der Jihad wichtiger wäre und den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers abermals geschlagen. Sie hätten dem Vater dann erklärt, dass er drei Alternativen und eine Woche Zeit für eine Entscheidung haben würde; entweder drei Söhne, oder 10 Lak AFN jährlich oder im nächsten Jahr Mohn auf den Feldern anzubauen. Dann seien sie gegangen. Der Vater des Beschwerdeführers hätte dann gemeint, dass sie alle fliehen müssten, um nicht getötet zu werden. Sein Vater habe gemeint, dass jeder sein eigenes Leben retten müsste. Der Beschwerdeführer und ein Bruder seien zuerst gegangen, weshalb er nicht wisse, was mit den anderen Familienangehörigen passiert wäre. Auf Vorhalt, dass es angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten sehr engen familiären Beziehungen nicht nachvollziehbar erscheinen würde, dass man nicht einmal einen Treffpunkt oder eine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme besprochen hätte, erklärte der Beschwerdeführer, dazu nichts sagen zu können. Bei dem geschilderten Vorfall hätte es sich um die einzige Bedrohung durch die Taliban gehandelt. Nach dem Vorfall hätten sein Vater und sein Bruder sich lange beraten und nach etwa drei oder vier Stunden hätte der Beschwerdeführer sein Zuhause, ohne etwas mitzunehmen, verlassen. Auf Nachfrage betonte der Beschwerdeführer, dass sein Vater keinem der drei Vorschläge der Taliban, auch nicht der Zahlung von 10 Lak AFN, zugestimmt hätte. Auf Vorhalt der abweichenden Angabe seines Bruders, welcher anlässlich seiner Einvernahme zu Protokoll gegeben hätte, dass der Vater zugestimmt hätte, jährlich 10 Lak AFN zu zahlen, meinte der Beschwerdeführer, sich nicht erklären zu können, weshalb sein Bruder diese Aussage getätigt hätte. Ein Umzug in einen anderen Landesteil Afghanistans sei der Familie aufgrund der prekären Sicherheitslage innerhalb der Städte nicht möglich gewesen. Die Taliban hätten überall ihre Spione, auch am Flughafen. Auf die Frage, weshalb gerade der Beschwerdeführer als Person für die Taliban so interessant sein würde, dass man diesen überall suchen würde, erklärte der Beschwerdeführer, er sei einfacher Bürger, aber die Taliban könnten tun was sie wollen und sogar hochrangige Leute umbringen. Es sei genug, dass sie den Taliban widersprochen hätten. Weitere Gründe habe der Beschwerdeführer nicht. Er sei im Heimatland nie von Problemen mit den dortigen Behörden betroffen gewesen, sei nie festgenommen worden und habe sich nicht politisch betätigt. Der Beschwerdeführer verneinte weiters die Fragen nach Problemen aufgrund seiner Nationalität, seiner Religion, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder der allfälligen Zughörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Er hätte nur die Probleme mit den Taliban. Bis zu den besagten Problemen habe es nie Übergriffe auf seine Person gegeben.
Der Beschwerdeführer wurde anschließend über die Möglichkeit zur Abgabe zu einer schriftlichen Stellungnahme zu den seitens der Behörde herangezogenen Berichten zur Lage in seinem Herkunftsstaat informiert, worauf dieser verzichtete.
Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, in seinem Flüchtlingsheim als Hausmeister tätig zu sein und regelmäßig einen Deutschkurs sowie ein Karatetraining zu besuchen. Gelegentlich helfe er bei der Verteilung von Waren durch eine Hilfsorganisation aus, ansonsten lerne er Deutsch und gehe mit seinen einheimischen Freunden aus.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Angesichts der widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesem Aspekt habe nicht festgestellt werden können, wie sich die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers im Heimatland gestaltet hätte und über welche Art von Berufserfahrung dieser verfügen würde. Fest stünde, dass dieser Afghanistan im September 2015 auf dem Höhepunkt der Massenmigrationsbewegung verlassen hätte. Der Beschwerdeführer leide an keinen lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen und an keiner Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit. Trotz mangelnder Schulbildung verfüge dieser über solide Lebenserfahrung. Der Beschwerdeführer sei nie einer Verfolgung von Seiten des afghanischen Staates ausgesetzt gewesen, ebensowenig sei dieser Verfolgung aufgrund seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan aus Gründen der allgemeinen Wirtschaftslage unter Einbeziehung der Sicherheitslage zum Zwecke der Verbesserung seiner Lebensperspektive verlassen. Dass er selbst oder Anagehörige seiner Familie von den Taliban bedroht, verfolgt oder in sonst einer Weise benachteiligt worden wären, habe nicht festgestellt werden können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei als widersprüchlich und unplausibel zu werten gewesen und stünde mit den Vorbringen seiner gemeinsam mit ihm nach Österreich gereisten Angehörigen nicht in Einklang. Der von ihm vorgebrachte Fluchtgrund habe nicht als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt werden können, der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat in keiner Form bedroht, verfolgt oder sonst benachteiligt worden.
Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan geboren worden, er sei innerhalb der afghanischen Gesellschaft aufgewachsen, spreche die Landessprache auf muttersprachlichem Niveau und sei mit den gesellschaftlichen, kulturellen und traditionellen Gegebenheiten seines Herkunftsstaats vertraut. Dieser wäre als junger, gesunder Mann in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbständig zu verdienen und könnte seine Heimatprovinz auf sicherem Weg erreichen. Bei der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers handle es sich zufolge der vorliegenden Länderberichte um eine insgesamt relativ friedliche Provinz, in welcher es zwar zu vereinzelten Talibanaktivitäten käme, diese würden sich jedoch auf bestimmte Distrikte beschränken und deute die Zahl an den sicherheitsrelevanten Vorfällen im Beobachtungszeitraum darauf hin, dass eine unauffällige zivile Privatperson dort unbehelligt und in Sicherheit leben könnte. Zudem bestünden zumutbare innerstaatliche Schutzalternativen in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat, welche auf dem Luftweg gefahrlos erreichbar wären. Aus den vorliegenden Herkunftslandinformationen ergebe sich in Übereinstimmung mit höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine landesweite erhebliche Gefahr für Einzelpersonen, aufgrund eines bewaffneten Konflikts ums Leben zu kommen oder eine sonstige gleichsam jeden einzelnen Einwohner oder Rückkehrenden treffende Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK nicht vorliege. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung oder der Gefahr der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Ebensowenig habe festgestellt werden können, dass ihm die Lebensgrundlage im Herkunftsstaat gänzlich entzogen wäre und er in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt würde.Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan geboren worden, er sei innerhalb der afghanischen Gesellschaft aufgewachsen, spreche die Landessprache auf muttersprachlichem Niveau und sei mit den gesellschaftlichen, kulturellen und traditionellen Gegebenheiten seines Herkunftsstaats vertraut. Dieser wäre als junger, gesunder Mann in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbständig zu verdienen und könnte seine Heimatprovinz auf sicherem Weg erreichen. Bei der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers handle es sich zufolge der vorliegenden Länderberichte um eine insgesamt relativ friedliche Provinz, in welcher es zwar zu vereinzelten Talibanaktivitäten käme, diese würden sich jedoch auf bestimmte Distrikte beschränken und deute die Zahl an den sicherheitsrelevanten Vorfällen im Beobachtungszeitraum darauf hin, dass eine unauffällige zivile Privatperson dort unbehelligt und in Sicherheit leben könnte. Zudem bestünden zumutbare innerstaatliche Schutzalternativen in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat, welche auf dem Luftweg gefahrlos erreichbar wären. Aus den vorliegenden Herkunftslandinformationen ergebe sich in Übereinstimmung mit höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine landesweite erhebliche Gefahr für Einzelpersonen, aufgrund eines bewaffneten Konflikts ums Leben zu kommen oder eine sonstige gleichsam jeden einzelnen Einwohner oder Rückkehrenden treffende Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK nicht vorliege. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung oder der Gefahr der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Ebensowenig habe festgestellt werden können, dass ihm die Lebensgrundlage im Herkunftsstaat gänzlich entzogen wäre und er in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt würde.
Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seinem Bruder, dessen Ehefrau, deren gemeinsamer Tochter sowie dem minderjährigen Bruder seiner Schwägerin ins Bundesgebiet gereist, mit welchen er in keinem gemeinsamen Haushalt lebe und kein schützenswertes Familienleben führe. Seiner Schwägerin und deren Kernfamilie sei aufgrund der vorgebrachten westlichen Gesinnung der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden.
Da der Beschwerdeführer angesichts der kurzen Dauer seines Aufenthaltes keine schützenswerten privaten Anknüpfungspunkte begründet habe, würden keine Hinderungsgründe gegen eine Rückkehrentscheidung vorliegen.
3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 22.12.2017 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde nach zusammenfassender Wiedergabe des Verfahrensverlaufs im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers verabsäumt und keine Ermittlungen zur Problematik von Zwangsrekrutierungen sowie Verfolgung durch die Taliban infolge eines gescheiterten Zwangsrekrutierungsversuchs getätigt hätte. Die Sicherheitslage in Afghanistan erweise sich nach wie vor als äußerst prekär, in diesem Sinne hätten die UN in einem Bericht an den Sicherheitsrat kürzlich die Einstufung des Landes als ein Land im Krieg getätigt. Entgegen der Ansicht der Behörde stelle Kabul für den Beschwerdeführer keine sichere und zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative dar, was durch diverse nähe zitierte Berichte zu dort regelmäßig stattfindenden sicherheitsrelevanten Vorfällen sowie einen Kommentar zum Gutachten von Mag. Mahringer von Thomas Ruttig vom 28.08.2017 belegt würde. Aus dem angeführten Berichtsmaterial ergebe sich entgegen der Einschätzung der Behörde das Vorherrschen kriegsähnlicher Zustände, wobei eine baldige Besserung der Lage nicht absehbar wäre. Die Behörde habe es unterlassen, Ermittlungen zu allfälligen staatlichen Schutzmechanismen innerhalb Afghanistans durchzuführen. Rekrutierungen junger Männer durch die Taliban würden ein großes Problem innerhalb Afghanistans darstellen, demnach würden Männer im wehrfähigen Alter nach Ansicht des UNHCR zu den besonderen Risikoprofilen zählen und Personen, welche sich einer Rekrutierung widersetzen, ebenso wie ihre Familienmitglieder, der Gefährdung unterliegen, getötet oder bestraft zu werden. Es dürfe als notorisch vorausgesetzt werden, dass die Taliban sich des Mittels der Zwangsrekrutierung bedienen würde, um ihre Ränge aufzufüllen. Die Einstufung der Schilderungen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung. Dieser habe sein Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt detaillierter geschildert als bei der Erstbefragung, der daraus konstruierte Vorwurf zu Lasten des Beschwerdeführers erwiese sich als unzulässig. Ebensowenig erscheine es zielführend, dem Beschwerdeführer Widersprüche vorzuhalten, welche dieser zu Beginn seiner Einvernahme bereits selbst aufgegriffen und korrigiert hätte. Die Heranziehung des Gefühlsausdrucks zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit sei aus psychologischer Sicht nicht indiziert. Im Ergebnis sei nicht nachvollziehbar, welche Gedankengänge und Eindrücke der Behörde maßgebend gewesen wären, um zum Ergebnis einer gesamthaften Unglaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu gelangen. Dem Beschwerdeführer drohe im Fall einer Rückkehr wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der jungen waffenfähigen bzw. wehrfähigen Männer und aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung wegen seines unkooperativen Verhaltes gegenüber der Taliban, zumal er vor einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban geflohen wäre. Wie aus den Länderfeststellungen hervorginge, werde die Menschenrechtslage in ganz Afghanistan von einem langanhaltenden intensiven bewaffneten Konflikt dominiert, welchem insbesondere Zivilisten zum Opfer fallen würden. Auch betreffend die Hauptstadt Kabul sowie Mazar-e Sharif und Herat komme es immer wieder zu Anschlägen und terroristischen Aktivitäten. Es gebe keine flächendeckende Staatsgewalt und es herrsche eine extreme Gefährdung, weshalb eine Abschiebung jedenfalls eine Verletzung von Artikel 3 EMRK bewirken würde. Der Beschwerdeführer zeige sich um eine Integration in Österreich bemüht und verfüge hier über ein aufrechtes Familienleben mit seinem Bruder und dessen Angehörigen, welchen der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden wäre.
Mit Eingabe vom 02.01.2018 wurde ein weiterer Beschwerdeschriftsatz eingebracht, in welchen zusammenfassend ausgeführt wurde, dass sich der Verweis auf zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor dem Bundesamt zutage getretene Widersprüche nicht haltbar erweise, zumal es Intention des Gesetzes wäre, dass der Fluchtgrund anlässlich der Erstbefragung in nur rudimentärer Weise geschildert würde. Der Vater des Beschwerdeführers werde den Taliban angeboten haben, eine Zahlung zu erwägen, und sei nicht verwunderlich, dass der bereits verletzte Bruder des Beschwerdeführers hier eine andere Wahrnehmung gewonnen hätte, dass nämlich der Vater tatsächlich zahlen wolle. Angesichts der geringfügigen Abweichung zwischen den Schilderungen des Beschwerdeführers und seines Bruders sei nicht auf deren Unglaubwürdigkeit zu schließen, da sie ihre Angaben im Falle einer erfundenen Fluchtgeschichte sicherlich aufeinander abgestimmt hätten. Die Behörde verweise zu Unrecht auf das Vorhandensein staatlichen Schutzes, tatsächlich hätte sich die Sicherheitslage innerhalb der letzten Jahre verschlechtert und die Taliban seien in der Lage gewesen, immer größere Teile des Landes zu beeinflussen oder gar zu kontrollieren. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr eine ausweglose Lage, was durch einen näher zitierten Bericht von Friederike Stahlmann aus dem Asylmagazin 3/17 untermauert werde. Angesichts der begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor den Taliban und dessen auswegloser Situation im Falle einer Rückkehr hätte ihm die Behörde internationalen Schutz zuerkennen müssen und sei eine Rückkehrentscheidung aufgrund dessen familiärer Verankerung in Österreich wohl auf Dauer unzulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus der Provinz Sar-e Pul (Distrikt Sancharak), wo er gemeinsam mit seiner Familie (Eltern und zehn Geschwister) lebte. Der Beschwerdeführer besuchte im Herkunftsstaat keine Schule, auf welchem Weg der Beschwerdeführer bzw. seine Familie ihren Lebensunterhalt bestritten haben, steht nicht fest. Der Beschwerdeführer reiste im November 2015 gemeinsam mit einem seiner Brüder, dessen Ehefrau, deren minderjährigem Bruder und seiner minderjährigen Nichte illegal ins Bundesgebiet ein, wo er am 01.11.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Den gemeinsam mit ihm eingereisten Angehörigen (IFA-Zln.: 15-1094530103, 15-1094529810, 15-1094530506 und 15-1094531002) wurde mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils der Status von Asylberechtigten zuerkannt, was im Wesentlichen mit einer westlichen Orientierung der Schwägerin des Beschwerdeführers begründet wurde.
Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat verlassen, um in Europa bessere Lebensbedingungen vorzufinden. Die als fluchtkausal geltend gemachte Bedrohung der Familie des Beschwerdeführers durch die Taliban respektive eine dem Beschwerdeführer konkret drohende Zwangsrekrutierung oder sonst individuelle Verfolgung durch die Taliban ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hätte im Falle seiner Rückkehr keine Verfolgung seitens einer Talibangruppierung zu befürchten.
Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in der Stadt Kabul, besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine solche Bedrohungssituation und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen Erkrankungen. Als alleinstehender gesunder leistungsfähiger Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen Erkrankungen.
Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im November 2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung sowie durch seine gemeinnützige Tätigkeit als Hausmeister in seiner Flüchtlingsunterkunft. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er ist gesund und arbeitsfähig, absolvierte Deutschkurse, legte jedoch keinen Nachweis über eine bereits absolvierte Deutschprüfung vor. Mit seinem in Österreich als anerkannter Flüchtling aufhältigen Bruder und dessen Familie lebt der Beschwerdeführer in keinem gemeinsamen Haushalt und es bestehen keine wechselseitigen persönlichen oder finanziellen Abhängigkeiten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
...
Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004).
Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017).
Parlament und Parlamentswahlen
Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017).
Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017).
Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Fr