Entscheidungsdatum
21.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
I403 2193920-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Edward W. DAIGNEAULT, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2018, Zl. IFA 506266001 - 161260647 (ATB), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Edward W. DAIGNEAULT, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2018, Zl. IFA 506266001 - 161260647 (ATB), zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis IV. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird teilweise Folge gegeben und die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz auf 2 Jahre befristet.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird teilweise Folge gegeben und die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, Fremdenpolizeigesetz auf 2 Jahre befristet.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsbürgerin, reiste 2009 unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 01.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde am 25.05.2010 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. A5 411.056-1/2010/7E, zweitinstanzlich rechtskräftig abgewiesen und die Beschwerdeführerin nach Nigeria ausgewiesen.
Dieser Ausreiseverpflichtung kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Am 26.07.2016 begründete die Beschwerdeführerin einen neuen Hauptwohnsitz in Wien.
Am 16.09.2016 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Aufenthaltsberechtigung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK gem § 55 Abs. 1 AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein, begründet mit ihrer guten Integration sowie langen Aufenthaltsdauer in Österreich.Am 16.09.2016 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Aufenthaltsberechtigung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK gem Paragraph 55, Absatz eins, AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein, begründet mit ihrer guten Integration sowie langen Aufenthaltsdauer in Österreich.
Am 08.11.2017 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich beim BFA einvernommen.
Am 17.01.2018 wurde der Beschwerdeführerin seitens des BFA eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, in welcher mitgeteilt wurde, dass die Abweisung ihres Antrages gem § 55 Abs. 1 AsylG verbunden mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot beabsichtigt sei. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, welche auf ihren Antrag hin noch zweimal erstreckt wurde.Am 17.01.2018 wurde der Beschwerdeführerin seitens des BFA eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, in welcher mitgeteilt wurde, dass die Abweisung ihres Antrages gem Paragraph 55, Absatz eins, AsylG verbunden mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot beabsichtigt sei. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, welche auf ihren Antrag hin noch zweimal erstreckt wurde.
Am 02.03.2018 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in welcher sie ihr Vorbringen aus dem Antrag wiederholte.
Mit Bescheid des BFA vom 21.03.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Aufenthaltsberechtigung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des BFA vom 21.03.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Aufenthaltsberechtigung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Der Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, am 27.03.2018 zugestellt.
Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht am 24.04.2018 Beschwerde erhoben, welche am 24.04.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin in Österreich eine "passable Integration" gelungen sei, sie bei ihren Unterkunftgebern unentgeltlich wohnen könne und verpflegt werde, und sich mit Babysitten ein Taschengeld verdiene. Somit sei die Beschwerdeführerin selbsterhaltungsfähig. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nunmehr schwanger sei, und der Geburtstermin für XXXX errechnet wurde. Betreffend der Vaterschaft des ungeborenen Kindes wurden keinerlei Angaben gemacht. In Nigeria sei die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter kaum überlebensfähig. Darüber hinaus verwies die Beschwerdeführerin auf eine mögliche Verletzung der in Art 3 EMRK geschützten Rechte, sollte sie nach Nigeria abgeschoben werden.Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht am 24.04.2018 Beschwerde erhoben, welche am 24.04.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin in Österreich eine "passable Integration" gelungen sei, sie bei ihren Unterkunftgebern unentgeltlich wohnen könne und verpflegt werde, und sich mit Babysitten ein Taschengeld verdiene. Somit sei die Beschwerdeführerin selbsterhaltungsfähig. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nunmehr schwanger sei, und der Geburtstermin für römisch 40 errechnet wurde. Betreffend der Vaterschaft des ungeborenen Kindes wurden keinerlei Angaben gemacht. In Nigeria sei die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter kaum überlebensfähig. Darüber hinaus verwies die Beschwerdeführerin auf eine mögliche Verletzung der in Artikel 3, EMRK geschützten Rechte, sollte sie nach Nigeria abgeschoben werden.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 30.04.2018 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 09.05.2018 wurde die Beschwerdeführerin seitens des BVwG aufgefordert Stellung zu nehmen, ob in ihren Angaben in der Beschwerde ein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz zu sehen sei bzw. ob sie beabsichtige einen solchen zu stellen. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert bekanntzugeben, wer der Vater ihres zu erwartenden Kindes ist.
Mit schriftlicher Stellungnahme vom 06.05.2018 äußerte die Beschwerdeführerin gegenüber dem BVwG, dass sie beabsichtige, "schon bald einen neuen Asylantrag zu stellen", da sich aufgrund ihrer Schwangerschaft die Rückkehrbedingungen geändert hätten. Zur Vaterschaft hinsichtlich ihres erwarteten Kindes machte die Beschwerdeführerin keine Angaben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die volljährige Beschwerdeführerin ist unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hält sich in Österreich zumindest seit dem 01.12.2009 auf. Seit 25.05.2010, das Datum mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde, hält sie sich durchgehend ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet auf. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist Staatsangehörige von Nigeria, gehört der Volksgruppe der Ibo an und ist römisch-katholischen Glaubens.
Die Beschwerdeführerin ist ledig und kinderlos, jedoch aktuell schwanger mit einem errechneten Geburtstermin vom XXXX. Der Vater des ungeborenen Kindes ist nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter und leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.Die Beschwerdeführerin ist ledig und kinderlos, jedoch aktuell schwanger mit einem errechneten Geburtstermin vom römisch 40 . Der Vater des ungeborenen Kindes ist nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter und leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Die Beschwerdeführerin hat keinerlei familiäre Anknüpfungen in Österreich, ihre gesamte Familie lebt nach wie vor in Nigeria.
Die Beschwerdeführerin lebt kostenfrei bei privaten Unterkunftgebern in Wien. Sie bezieht die Grundversorgung und verdient durch Gelegenheitsjobs wie "Babysitting" oder "Haare frisieren" eine geringe Summe. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich krankenversichert, jedoch nicht selbsterhaltungsfähig.
Die Beschwerdeführerin hat einen Arbeitsvorvertrag mit einer Handelsfirma aus Wien, datiert vom 01.09.2016.
Die Beschwerdeführerin hat aufgrund ihres nunmehr über acht Jahre andauernden, zum größten Teil unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet diverse Freundschaften sowie Bekanntschaften in Österreich geschlossen.
Die Beschwerdeführerin spricht Deutsch auf A2-Niveau, und ist darüber hinaus Mitglied bei der "XXXX" in XXXX.Die Beschwerdeführerin spricht Deutsch auf A2-Niveau, und ist darüber hinaus Mitglied bei der "XXXX" in römisch 40 .
In Nigeria hat die Beschwerdeführerin 6 Jahre lang die Schule besucht, jedoch keine Lehre oder Ausbildung abgeschlossen. Auch war sie in Nigeria niemals berufstätig. Sie lebte zusammen mit ihrer Familie, den Eltern sowie dem Bruder, im Dorf Nguru. Die Familie der Beschwerdeführerin lebt nach wie vor dort. Auch sind noch weitere Angehörige in Nigeria vorhanden (Onkeln, Tanten, Cousins).
Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.
Ein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der Beschwerdeführerin bis zum Entscheidungsdatum nicht gestellt.
1.2. Zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbotes:
Gegen die Beschwerdeführerin besteht seit 25.05.2010 eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung, wobei sie ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato beharrlich nicht nachgekommen ist.
Die Beschwerdeführerin hat keine ausreichenden Mittel, um selbstständig sowie unabhängig ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten zu können.
Die Beschwerdeführerin hat über Jahre hinweg wissentlich die Bestimmungen des FPG sowie NAG negiert und dadurch die öffentliche Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gestört. Sie verstieß auch gegen die Bestimmungen des Meldegesetzes, indem sie zwischen dem 10.02.2011 und dem 26.07.2016 nicht in Österreich gemeldet war.
1.3. Zur Situation in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer ist auf Basis des "Länderinformationsblattes der Staatendokumentation" zu Nigeria festzustellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Mit einem Wachstum von 6,31 Prozent gehörte Nigeria Anfang 2014 noch zu den am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften der Welt und hatte Südafrika als größte Volkswirtschaft auf dem afrikanischen Kontinent überholt (GIZ 7.2017c). Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen. Wegen sinkender Öleinnahmen (Ölpreisverfall und Reduzierung der Ölfördermenge durch Anschläge auf Ölförderanlagen und Pipelines im Nigerdelta) befindet sich Nigeria zwischenzeitlich in einer Rezession, die sich 2017 voraussichtlich nur langsam erholen wird. Wachstum betrug 2015 noch 2,7 Prozent, für 2016 Negativwachstum von etwa -1,5 Prozent (AA 4.2017c). Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. US-Dollar aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. US-Dollar zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist (GIZ 7.2017c).
Nigeria ist der zehntgrößte Erdölproduzent der Welt und der größte Erdölproduzent Afrikas. Über 70 Prozent der Staatseinnahmen und 90 Prozent der Exporterlöse stammen aus der Erdöl- und Erdgasförderung. Neben den Erdöl- und Erdgasvorkommen verfügt Nigeria über umfangreiche natürliche Ressourcen (z.B. Zinn, Eisen-, Blei-, und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine und Posphat), die gesamtwirtschaftlich gesehen jedoch von geringer Bedeutung sind (GIZ 7.2017c).
Neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 21.11.2016). Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden beträgt der Anteil über 90 Prozent (AA 4.2017c). Der Sektor erwirtschaftete 2016 etwa 26 Prozent des BIP (GIZ 6.2016c). Nigeria ist Afrikas größter Yam- und Augenbohnenproduzent und der weltweit größte Produzent von Maniok (Kassava) (AA 4.2017c).
Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft - mit Größen von einem bis fünf Hektar (AA 4.2017c). Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit zehn Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung (GIZ 7.2017c). Auch die Mais- und Reisproduktion wurde - durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 4.2017c). Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen aber auch aufgrund der Flüchtlingsbewegungen als Folge der Attacken d