Entscheidungsdatum
26.06.2018Norm
AVG §60Spruch
W117 2197357-1/15E
Gekürzte Ausfertigung des in der Verhandlung am 08.06.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
Im Namen der Republik
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 25.05.2018, Zl. 1089879105-180489420, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 25.05.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 25.05.2018, Zl. 1089879105-180489420, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 25.05.2018 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm §76 Abs. 3 erster Satz FPG idgF, § 60 AVG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 25.05.2018 bis zum Entscheidungszeitpunkt (08.06.2018) für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit §76 Absatz 3, erster Satz FPG idgF, Paragraph 60, AVG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 25.05.2018 bis zum Entscheidungszeitpunkt (08.06.2018) für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 FPG idgF wird ABER festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaftrömisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF wird ABER festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
W E I T E R H I NW E römisch eins T E R H römisch eins N
vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG werden die Anträge auf Kostenersatz abgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG werden die Anträge auf Kostenersatz abgewiesen.
IV. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch vier. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Der beschwerdeführenden Partei wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 08.06.2018 ausgefolgt, der Verwaltungsbehörde am selben Tag zugestellt. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.06.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Der beschwerdeführenden Partei wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 08.06.2018 ausgefolgt, der Verwaltungsbehörde am selben Tag zugestellt. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.06.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Fortsetzung der Schubhaft, gekürzte Ausfertigung, Kostentragung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W117.2197357.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018