Entscheidungsdatum
26.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
I403 1424304-3/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria (alias Sudan), vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2016, Zl. 800716105/1288681 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria (alias Sudan), vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2016, Zl. 800716105/1288681 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der letzte Satz des Spruchpunktes I. zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der letzte Satz des Spruchpunktes römisch eins. zu lauten hat:
"Es wird gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist.""Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 11.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde am selben Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. In weiterer Folge wurde sie am 08.10.2010 und am 13.04.2011 durch das Bundesasylamt niederschriftlich zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Bei allen Befragungen erklärte die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige des Sudan zu sein. Sie sei als Kleinkind nach Uganda gekommen und dort in einem Waisenhaus aufgewachsen. Uganda habe sie im August 2010 verlassen. Sie habe weder im Sudan noch in Uganda Familie.
Aufgrund bestehender Zweifel an der von der Beschwerdeführerin angegebenen Herkunft veranlasste das Bundesasylamt eine Sprachanalyse durch das schwedische "Sprakab-Institut", die folgendes Ergebnis erbrachte: Zwei Gutachter, von denen einer seinen persönlichen Hintergrund in Nigeria und der andere in Uganda hat, führten aus, dass die Sprecherin Englisch auf einem grundlegenden Niveau spreche. Der sprachliche Hintergrund der Sprecherin sei mit sehr hoher Sicherheit Nigeria, vor allem Edo State oder Delta State, zuzuordnen. Laut ihrer Angabe hätten alle im Dorf Englisch gesprochen, was im heutigen Uganda sehr ungewöhnlich sei. In ihrer nachfolgenden niederschriftlichen Einvernahme am 07.12.2011 vor dem Bundesasylamt führte die Beschwerdeführerin auf Vorhalt des Ergebnisses des Sprachgutachtens aus, dass sie es nicht nachvollziehen könne. Sie sei im Sudan geboren worden und in Uganda aufgewachsen. Sie sei sicher nicht aus Nigeria.
Mit Bescheid vom 20.12.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte auch gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Die Identität der Beschwerdeführerin hätte nicht festgestellt werden können. Es hätte weder festgestellt werden können, dass sie im Sudan geboren worden sei noch dass sie in Uganda in einem Waisenhaus aufgewachsen sei. Ihr sprachlicher Hintergrund liege mit hoher Sicherheit in Nigeria. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründe bezüglich der sexuellen Übergriffe in einem Waisenhaus in Uganda seien zweifelsohne ausschließlich zum Zwecke der Asylerlangung vorgebracht worden. In den Befragungen und Einvernahmen habe sich herausgestellt, dass sie keine Landeskenntnisse zu Uganda habe. Die vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene Sprachanalyse zur Abklärung ihrer sprachlichen Herkunft bestätige schließlich, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht aus Uganda stamme und mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Nigeria komme. Der Umstand, dass sie aus den zuvor geschilderten Gründen nicht in einem Waisenhaus in Uganda aufgewachsen sein könne, lasse letztendlich auch ihre Angaben zu ihrer Geburt im Sudan nicht glaubhaft erscheinen. Da ihre Angaben hinsichtlich ihrer Geburt im Sudan bzw. ihren aus dem Sudan stammenden Eltern auch durch keinerlei Beweismittel gestützt worden wären, sei daher davon auszugehen, dass sie nicht im Sudan geboren worden sei. Zu Spruchpunkt II. argumentierte das Bundesasylamt, da der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht festgestellt worden wäre, sei der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.Mit Bescheid vom 20.12.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, gewährte auch gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Die Identität der Beschwerdeführerin hätte nicht festgestellt werden können. Es hätte weder festgestellt werden können, dass sie im Sudan geboren worden sei noch dass sie in Uganda in einem Waisenhaus aufgewachsen sei. Ihr sprachlicher Hintergrund liege mit hoher Sicherheit in Nigeria. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründe bezüglich der sexuellen Übergriffe in einem Waisenhaus in Uganda seien zweifelsohne ausschließlich zum Zwecke der Asylerlangung vorgebracht worden. In den Befragungen und Einvernahmen habe sich herausgestellt, dass sie keine Landeskenntnisse zu Uganda habe. Die vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene Sprachanalyse zur Abklärung ihrer sprachlichen Herkunft bestätige schließlich, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht aus Uganda stamme und mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Nigeria komme. Der Umstand, dass sie aus den zuvor geschilderten Gründen nicht in einem Waisenhaus in Uganda aufgewachsen sein könne, lasse letztendlich auch ihre Angaben zu ihrer Geburt im Sudan nicht glaubhaft erscheinen. Da ihre Angaben hinsichtlich ihrer Geburt im Sudan bzw. ihren aus dem Sudan stammenden Eltern auch durch keinerlei Beweismittel gestützt worden wären, sei daher davon auszugehen, dass sie nicht im Sudan geboren worden sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. argumentierte das Bundesasylamt, da der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht festgestellt worden wäre, sei der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Nach Wiederholung des bisherigen Vorbringens wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Das Bundesasylamt habe dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit abgesprochen und sich dabei auf einen Sprachanalysebericht gestützt, ohne hierzu der Beschwerdeführerin Parteiengehör zu gewähren. Die belangte Behörde habe den besagten Bericht nie zugänglich gemacht, sondern lediglich in der Vernehmung vom 07.12.2011 darauf hingewiesen und dessen Ergebnis zusammenfassend mitgeteilt. Somit habe die Beschwerdeführerin nie Gelegenheit gehabt, die Inhalte dieses für die behördliche Beweiswürdigung zentralen Beweismittels zu überprüfen und effektiv Stellung zu nehmen. Auch in der Bescheidbegründung habe die belangte Behörde die Inhalte dieses Dokumentes nicht offengelegt, weshalb die Beschwerdeführerin noch immer nicht inhaltlich zu diesem Thema Stellung nehme könne. Dies bewirke die Rechtswidrigkeit der Bescheidbegründung. Bereits aus diesem Grund sei die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung notwendig. Hinsichtlich der von der belangten Behörde monierten Unkenntnis der Beschwerdeführerin zu Uganda sei anzumerken, dass in Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin eine Analphabetin sei, welche ihr gesamtes Leben in einem Waisenhaus verbracht habe, es völlig klar sei, dass sie die geographische Lage von Orten nicht näher beschreiben könne. In Uganda würde ein Dutzend verschiedener Stammessprachen gesprochen, weshalb es wohl naheliegend sei, dass der Beschwerdeführerin als sudanesischem Findelkind nicht eine davon, sondern vielmehr nur Englisch, die offizielle Amtssprache Ugandas, beigebracht worden sei.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2016, Zl. I405 1424304-1/17E wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2015 die Beschwerde gemäß § 3 und § 8 Abs. 6 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Dem lag zugrunde, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige vom Sudan ist und in Uganda hauptsozialisiert wurde. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in Uganda wegen ihrer homosexuellen Orientierung verfolgt wurde. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe wurden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihr Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hatte bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten hätte. Die Negativ-Feststellungen zur behaupteten Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergaben sich aus der Unkenntnis der Beschwerdeführerin zu Uganda bzw. dem Umstand, dass sie ihr behauptetes langjähriges Leben in Uganda nicht glaubhaft machen konnte, der von der Verwaltungsbehörde eingeholten Sprachanalyse des schwedischen Sprakab-Instituts und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.08.2011. Konkret wurde ausgeführt:Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2016, Zl. I405 1424304-1/17E wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2015 die Beschwerde gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Dem lag zugrunde, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige vom Sudan ist und in Uganda hauptsozialisiert wurde. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in Uganda wegen ihrer homosexuellen Orientierung verfolgt wurde. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe wurden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihr Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hatte bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten hätte. Die Negativ-Feststellungen zur behaupteten Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergaben sich aus der Unkenntnis der Beschwerdeführerin zu Uganda bzw. dem Umstand, dass sie ihr behauptetes langjähriges Leben in Uganda nicht glaubhaft machen konnte, der von der Verwaltungsbehörde eingeholten Sprachanalyse des schwedischen Sprakab-Instituts und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.08.2011. Konkret wurde ausgeführt:
"Bereits das Bundesasylamt hat zu Recht auf der Grundlage der von der Verwaltungsbehörde durchgeführten Einvernahmen und dem Ergebnis der Sprachanalyse festgehalten, dass die Angaben der BF zu ihrer Herkunft (bzw. Hauptsozialisierung in Uganda) nicht glaubwürdig seien, da sie keine Kenntnisse zu diesem Land habe. So war die BF weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Lage, konkrete Angaben zu Uganda zu machen. Sie verfügt weder über geographische noch sonstige Grundkenntnisse zu Uganda, obwohl sie behauptet hat, in Uganda aufgewachsen zu sein. Ihre Kenntnisse zu Uganda erschöpfen sich in den Angaben zur Währung und zur Flagge von Uganda. Hingegen war sie weder in der Lage anzugeben, welche Sprachen außer dem Englischen in Uganda gesprochen werden, noch wie die größte Volksgruppe in Uganda oder wie der ugandische Präsident heißen. Sie vermochte jedoch auch keine näheren Angaben zu ihrem unmittelbaren Herkunftsort XXXX zu machen. Ihr war es weder möglich, Angaben zur ungefähren Lage, zur Einwohneranzahl oder zu sonstigen Besonderheiten von XXXX zu tätigen. Insoweit sie zu den Bewohnern von Kawanga angibt, dass diese auf der Farm gearbeitet hätten, stellt dies eine allgemeingültige Gegebenheit dar, die wohl für jedes Dorf in Afrika zutreffen würde. Hinsichtlich ihrer Ausführungen zu den Nachbarorten ist festzuhalten, dass die genannten Orte Nawanga und Idume zwar auf der Landkarte Ugandas zu finden sind, aber zwischen 64 und 178 km (vgl. https://maps.google.at) von Kawanga entfernt sind und somit nicht unmittelbar an Kawanga grenzen, weshalb sie nicht als Nachbardörfer betrachtet werden können, wie dies von der BF behauptet wurde. Ein solch mangelndes Grundwissen der BF erscheint lediglich unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen vorstellbar, so etwa wenn die BF nie mit Menschen in Kontakt getreten wäre und in einer totalen Isolation gelebt hätte, was jedoch ihren Angaben widerspricht. So hat die BF selbst angegeben, im Waisenhaus mit mehreren Personen unterschiedlicher ethnischer Abstammung zusammengelebt zu haben und im Waisenhaus eine sechsjährige Volksschule besucht zu haben, weshalb die BF in der Lage sein müsste, wichtige Volksgruppen oder rudimentäre geographische Gegebenheiten Ugandas zu kennen, oder zumindest mehr über ihr Leben und über die von ihr gemachten Eindrücke zu berichten. Selbst wenn im Waisenhaus nur Englisch gesprochen worden wäre, ist es nicht nachvollziehbar, dass die BF aus dem täglichen Leben nicht zumindest einfache Kenntnisse der Sprache Luganda oder anderer in Uganda gesprochenen Sprachen erworben hätte. Dabei handelt es sich nicht, wie die Beschwerde sinngemäß vermeint, um spezielle (geographische und sprachliche) Gegebenheiten, deren Kenntnis einer Person mit dem Persönlichkeitsprofil der BF nicht zumutbar sein kann, sondern um die einfache Widergabe von unmittelbaren gewonnenen Erfahrungen und Informationen, wozu die BF aber, wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich, nicht in der Lage war. In diesem Zusammenhang weist das Bundesasylamt zu Recht darauf hin, dass es gänzlich unplausibel sei, dass die BF nicht imstande gewesen sei, einen einzigen Namen eines Erziehers oder einer Erzieherin zu nennen, auch wenn diese ständig gewechselt hätten. Aus all dem folgt für die erkennende Richterin (und wird dies verstärkt durch die Unglaubwürdigkeit der BF hinsichtlich des Fluchtvortrages), dass die BF offenbar nicht bereit war und ist, ihre Lebensgeschichte und ihren wahren Herkunftsstaat bekanntzugeben."Bereits das Bundesasylamt hat zu Recht auf der Grundlage der von der Verwaltungsbehörde durchgeführten Einvernahmen und dem Ergebnis der Sprachanalyse festgehalten, dass die Angaben der BF zu ihrer Herkunft (bzw. Hauptsozialisierung in Uganda) nicht glaubwürdig seien, da sie keine Kenntnisse zu diesem Land habe. So war die BF weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Lage, konkrete Angaben zu Uganda zu machen. Sie verfügt weder über geographische noch sonstige Grundkenntnisse zu Uganda, obwohl sie behauptet hat, in Uganda aufgewachsen zu sein. Ihre Kenntnisse zu Uganda erschöpfen sich in den Angaben zur Währung und zur Flagge von Uganda. Hingegen war sie weder in der Lage anzugeben, welche Sprachen außer dem Englischen in Uganda gesprochen werden, noch wie die größte Volksgruppe in Uganda oder wie der ugandische Präsident heißen. Sie vermochte jedoch auch keine näheren Angaben zu ihrem unmittelbaren Herkunftsort römisch 40 zu machen. Ihr war es weder möglich, Angaben zur ungefähren Lage, zur Einwohneranzahl oder zu sonstigen Besonderheiten von römisch 40 zu tätigen. Insoweit sie zu den Bewohnern von Kawanga angibt, dass diese auf der Farm gearbeitet hätten, stellt dies eine allgemeingültige Gegebenheit dar, die wohl für jedes Dorf in Afrika zutreffen würde. Hinsichtlich ihrer Ausführungen zu den Nachbarorten ist festzuhalten, dass die genannten Orte Nawanga und Idume zwar auf der Landkarte Ugandas zu finden sind, aber zwischen 64 und 178 km vergleiche https://maps.google.at) von Kawanga entfernt sind und somit nicht unmittelbar an Kawanga grenzen, weshalb sie nicht als Nachbardörfer betrachtet werden können, wie dies von der BF behauptet wurde. Ein solch mangelndes Grundwissen der BF erscheint lediglich unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen vorstellbar, so etwa wenn die BF nie mit Menschen in Kontakt getreten wäre und in einer totalen Isolation gelebt hätte, was jedoch ihren Angaben widerspricht. So hat die BF selbst angegeben, im Waisenhaus mit mehreren Personen unterschiedlicher ethnischer Abstammung zusammengelebt zu haben und im Waisenhaus eine sechsjährige Volksschule besucht zu haben, weshalb die BF in der Lage sein müsste, wichtige Volksgruppen oder rudimentäre geographische Gegebenheiten Ugandas zu kennen, oder zumindest mehr über ihr Leben und über die von ihr gemachten Eindrücke zu berichten. Selbst wenn im Waisenhaus nur Englisch gesprochen worden wäre, ist es nicht nachvollziehbar, dass die BF aus dem täglichen Leben nicht zumindest einfache Kenntnisse der Sprache Luganda oder anderer in Uganda gesprochenen Sprachen erworben hätte. Dabei handelt es sich nicht, wie die Beschwerde sinngemäß vermeint, um spezielle (geographische und sprachliche) Gegebenheiten, deren Kenntnis einer Person mit dem Persönlichkeitsprofil der BF nicht zumutbar sein kann, sondern um die einfache Widergabe von unmittelbaren gewonnenen Erfahrungen und Informationen, wozu die BF aber, wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich, nicht in der Lage war. In diesem Zusammenhang weist das Bundesasylamt zu Recht darauf hin, dass es gänzlich unplausibel sei, dass die BF nicht imstande gewesen sei, einen einzigen Namen eines Erziehers oder einer Erzieherin zu nennen, auch wenn diese ständig gewechselt hätten. Aus all dem folgt für die erkennende Richterin (und wird dies verstärkt durch die Unglaubwürdigkeit der BF hinsichtlich des Fluchtvortrages), dass die BF offenbar nicht bereit war und ist, ihre Lebensgeschichte und ihren wahren Herkunftsstaat bekanntzugeben.
Schließlich hat die im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholte Sprachanalyse diese Erwägungen in prima facie schlüssig erscheinender Art und Weise bekräftigt. Die Gutachter kommen zum einhelligen Schluss, dass die BF ihre Sozialisation offensichtlich in Nigeria erfahren hat beziehungsweise nicht aus Uganda stammt.
Vorweg ist dazu anzumerken, dass die Sprachanalyse von zwei Gutachtern erstellt wurde, von denen einer seinen Hintergrund in Nigeria und der andere in Uganda hat, an deren Qualifikationen für die Tätigkeit als Analytiker keine Zweifel aufgekommen sind. Gegenteiliges wurde von der BF bzw. ihrem rechtsfreundlichen Vertreter auch nicht geltend gemacht.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die grundsätzliche Tauglichkeit von Sprachanalysen (bei notwendiger sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls) zur (Negativ-) Feststellung des Herkunftslandes in Entscheidungen des UBAS, respektive Asylgerichtshofes anerkannt wurde. Nichtsdestotrotz geht die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass Sprachanalysegutachten im Einzelfall zu beurteilen sind. Eine völlige Ablehnung dieser Methode lässt sich aber nicht erschließen. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es aus Sicht der erkennenden Richterin tatsächlich schwierig sein kann, nur aufgrund einer Sprachanalyse mit ausreichender Sicherheit festzustellen, welches der wahre Herkunftsstaat eines Asylwerbers ist. Dies wird in bestimmten Fällen, insbesondere dann, wenn zusätzliche andere Indizien dafür vorliegen, möglich sein, nicht jedoch in anderen Fällen.
Im vorliegenden Verfahren sind auch nach Erstellung des Sprachanalysegutachtens keine weiteren eindeutigen Hinweise hervorgekommen, welche im Gegensatz dazu die Staatsbürgerschaft der BF zum Sudan bzw. ihre Hauptsozialisierung in Uganda begründen würden. Das Bundesverwaltungsgericht kann aber andererseits aus der Aktenlage nicht mit der hinreichenden Sicherheit feststellen, dass die BF tatsächlich Staatsbürgerin von Nigeria ist. Da die BF darauf beharrt, sudanesische Staatsbürgerin zu sein, die in Uganda aufgewachsen sei (obgleich doch eindeutig hervorgekommen ist, dass ein sprachlicher Konnex zu Uganda nicht besteht), ist von ihrer Seite diesbezüglich mangelnde Mitwirkung zu konstatieren. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch sonst keine effektive Möglichkeit und es erschiene dies auch unter dem Grundsatz der Verfahrensökonomie nicht mehr tragbar, irgendwelche weiteren undefinierten Recherchen anzustellen, mit dem Ziel, eine genauere Bestimmung des Herkunftsstaates zu erreichen.
Somit ist daher dem Bundesasylamt auf Basis der Aktenlage beizupflichten, dass aufgrund der qualifizierten Unkenntnis der BF über den behaupteten Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes, nämlich Uganda, sowie dem Umstand, dass sie nicht den für Uganda typische Sprachfärbung des Englischen spricht, dem detailarm vorgetragenen Fluchtvorbringen der BF die Grundlage entzogen ist. Zugleich musste aufgrund der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Hauptsozialisierung in Uganda auch ihrer behaupteten Staatsangehörigkeit zum Sudan die Glaubwürdigkeit entzogen werden."
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2015 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, zu ihrer persönlichen Situation Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung langte am 23.03.2016 beim Bundesamt ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 5 Jahren in Österreich lebe und unbescholten sei. Sie könne in keinem der in Frage kommenden Staaten ein menschenwürdiges Leben führen. Der Arbeitswille und die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin seien dokumentiert. Mit Schriftsatz des Bundesamtes vom 31.03.2015 wurde die Beschwerdeführerin informiert, dass geplant sei, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und wurden ihr nochmals konkrete Fragen zu ihrer persönlichen Situation vorgelegt.
In einer undatierten, am 16.12.2015 beim BFA eingelangten Stellungnahme führte die bevollmächtigte Vertretung das Nachfolgende aus: "[...] Frau XXXX ist seit August 2010, somit fast fünfeinhalb Jahre in Österreich. Sie ist gut integriert, unbescholten und spricht die deutsche Sprache ausreichend. Den Kontakt zur Heimat hat sie verloren. In Österreich hat sie sich verschiedentlich engagiert und ist bemüht, ein selbstständiges Leben zu führen. Die bestandene Prüfung für das A2-Deutschzertifikat ist ein Schlüssel dazu. Soziale Geldaushilfen nimmt sie nicht in Anspruch, sondern lebt von Unterstützung von Freunden und Freundinnen, denen sie behilflich ist, etwa beim Frisieren und Flechten der Haare. Bereits im Jahr 2009 hat der Asylgerichtshof auf die Schwelle eines außergewöhnlich langen Aufenthalts hingewiesen, die der Fremde mit einem 5-jährigen Aufenthalt erreicht (A2 402.227-1/2008/7E vom 13.08.2009). Gestützt auf die EU-Richtlinien hat der EuGH klargestellt, dass nach einem 5-jährigen Aufenthalt ein erleichterter Zugang zu einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung gewährt werden muss. Im Fall von Frau XXXX stellt sich ein durchgängig legaler Aufenthalt, gestützt auf einen einzigen Asylantrag dar; die privaten Interessen am Aufenthalt in Österreich sind durch die gute Integration verstärkt. Nun noch zur Beantwortung des Fragenkatalogs im Schriftsatz vom 31.03.2015:In einer undatierten, am 16.12.2015 beim BFA eingelangten Stellungnahme führte die bevollmächtigte Vertretung das Nachfolgende aus: "[...] Frau römisch 40 ist seit August 2010, somit fast fünfeinhalb Jahre in Ös