Entscheidungsdatum
28.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I411 2195062-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Dr. Anton Karner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Dr. Anton Karner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, nigerianischer Staatsangehöriger, reiste mit gültigem nigerianischen Reisepass sowie einem gültigen italienischen Aufenthaltstitel nach Österreich ein.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.06.2016, rechtskräftig seit 14.06.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs 1 Z 1 8. Fall SMG § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 09.01.2017, rechtskräftig seit 13.01.2017, wurde er wegen §§ 223 Abs 2, 149 Abs 1 StGB erneut zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.04.2018, rechtskräftig seit 17.04.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs 2, 27 Abs 2a 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 10.06.2016, rechtskräftig seit 14.06.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall SMG Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 09.01.2017, rechtskräftig seit 13.01.2017, wurde er wegen Paragraphen 223, Absatz 2, 149, Absatz eins, StGB erneut zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.04.2018, rechtskräftig seit 17.04.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2, 27, Absatz 2 a, 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt.
2. Mit dem Bescheid vom 30.04.2018, Zl. XXXX, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.). Weiters stellte sie fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria und Italien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus erkannte sie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.)2. Mit dem Bescheid vom 30.04.2018, Zl. römisch 40 , erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters stellte sie fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria und Italien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus erkannte sie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.)
Der Beschwerdeführer wurde am 02.05.2018 nach Italien abgeschoben.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 08.05.2018.
4. Mit Schriftsatz vom 09.05.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 14.05.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste legal mit gültigem nigerianischen Reisepass und bis 19.04.2019 gültigem italienischen Aufenthaltstitel nach Österreich. Seit ca. zweieinhalb Jahren reist der Beschwerdeführer regelmäßig nach Österreich und hält sich hier für maximal einen Monat auf.
Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Nigeria. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Er besuchte in Nigeria keine Schule und erlernte auch keinen Beruf.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.06.2016, rechtskräftig seit 14.06.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs 1 Z 1 8. Fall SMG § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 09.01.2017, rechtskräftig seit 13.01.2017, wurde er wegen §§ 223 Abs 2, 149 Abs 1 StGB erneut zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.04.2018, rechtskräftig seit 17.04.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs 2, 27 Abs 2a 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt.Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 10.06.2016, rechtskräftig seit 14.06.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall SMG Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 09.01.2017, rechtskräftig seit 13.01.2017, wurde er wegen Paragraphen 223, Absatz 2, 149, Absatz eins, StGB erneut zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.04.2018, rechtskräftig seit 17.04.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2, 27, Absatz 2 a, 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt.
Er geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. In Italien arbeitet er regelmäßig auf einer Farm.
Der Beschwerdeführer war, außer zu seiner Haftzeit, in Österreich nie behördlich gemeldet.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 30.04.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschuldigteneinvernahme sowie in seiner Stellungnahme an die belangte Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Beschuldigteneinvernahme vom 07.03.2018 (AS 65 ff) sowie aus der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.03.2018 (AS 169f) an die belangte Behörde. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschuldigteneinvernahme vom 07.03.2018, bei welcher er angab, immer bei einem anderen schwarzen Freund in Österreich zu nächtigen. Seine Freundin Mary erwähnte er dort mit keinem Wort. In seiner Stellungnahme vom 19.03.2018, somit knapp zwei Wochen später, gab er jedoch an, eine Freundin namens Mary zu haben, welche im 4. Monat schwanger sei und bei welcher er immer übernachten würde. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, wieso, sollte der Beschwerdeführer tatsächlich eine von ihm schwangere Freundin habe, er diesen Umstand bei seiner Beschuldigteneinvernahme nicht erwähnte. Für das Bundesverwaltungsgericht erscheint dieser Umstand daher unglaubwürdig und geht es daher davon aus, dass der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen in Österreich verfügt. Zudem hielt der Beschwerdeführer sich, auch in der Vergangenheit, immer nur sehr kurz in Österreich auf, sodass auch aus diesem Grund nicht von maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen auszugehen ist.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden einen gültigen nigerianischen Reisepass sowie einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel vorlegen konnte, steht seine Identität zweifelsfrei fest.
Dass der Beschwerdeführer regelmäßig von Italien nach Österreich reiste und sich hier maximal einen Monat aufhielt ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in seiner schriftlichen Stellungnahme.
Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 16.05.2018.
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer, außer zu seiner Haftzeit, in Österreich nicht behördlich gemeldet war, ergibt sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters vom 16.05.2018.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 07.08.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I., erster Satz des angefochtenen Bescheides)3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins., erster Satz des angefochtenen Bescheides)
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solc