TE Vwgh Beschluss 2018/3/6 Ra 2017/18/0474

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Veröffentlicht am 06.03.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005;
VwGG §30 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/18/0475 Ra 2017/18/0476 Ra 2017/18/0479 Ra 2017/18/0478 Ra 2017/18/0477

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der revisionswerbenden Parteien 1. A, geboren 1984, 2. H, geboren 1988, 3. N, geboren 2005, 4. F, geboren 2007, 5. M, geboren 2010 und 6. R, geboren 2016, alle vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Parkstraße 1/I, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2017, 1) Zl. W220 2158926-1/12E, 2) Zl. W220 2158931- 1/11E, 3) Zl. W220 2158938-1/9E, 4) Zl. W220 2158929-1/9E,

5) Zl. W220 2158934-1/9E und 6) Zl. W220 2158936-1/9E, betreffend Asylangelegenheiten, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden - zusammengefasst - die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, Rückkehrentscheidungen gegen sie erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien nach Afghanistan zulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sind.

3 Diese Anträge begründen die revisionswerbenden Parteien damit, dass der Vollzug der angefochtenen Entscheidung mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Aufgrund der sich dramatisch verschlechternden Situation in Afghanistan sei nicht auszuschließen, dass die revisionswerbenden Parteien massive Eingriffe in ihre körperliche Integrität und ihr Privat -und Familienleben erfahren würden.

4 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesen Anträgen innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

6 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb den Anträgen stattzugeben war.

Wien, am 6. März 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180474.L00.1

Im RIS seit

04.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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