TE Vwgh Beschluss 2018/3/8 Ra 2018/11/0050

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Veröffentlicht am 08.03.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AÜG;
VStG §53b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. Mag. G, vertreten durch Mag. Klaus Ferdinand Lughofer, Dr. Alexander Mirtl, Mag. Dieter Niederhumer, Mag. Ariane Jazosch, Mag. Thomas Moser und Dr. Verena Haumer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 16, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 30. November 2017, Zl. LVwG-301499/11/GS, betreffend Übertretung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis, hinsichtlich dessen der Revisionswerber die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, wurde über ihn wegen Übertretung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes eine Geldstrafe (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

2 Der Revisionswerber hat in einem auf § 30 Abs. 2 VwGG gestützten Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen (vgl. den Beschluss eines verstärken Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Dem wird mit dem gegenständlichen Antrag schon deshalb nicht entsprochen, weil zu den Vermögensverhältnissen des Revisionswerbers jegliche Angaben und Belege fehlen.

3 Abgesehen davon wird im Antrag insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit dem Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (vgl. z.B. den - ebenfalls den Revisionswerber betreffenden - hg. Beschluss vom 17. Jänner 2018, Zl. Ra 2018/11/0014).

4 Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung einer beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten ist.

5 Ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG ist somit nicht ersichtlich.

Wien, am 8. März 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110050.L00.1

Im RIS seit

04.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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