TE Vwgh Beschluss 2018/3/9 Ra 2018/06/0021

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Veröffentlicht am 09.03.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der C (geboren 1935), der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 9. November 2017, LVwG 50.24-202/2016-22, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Mag. K; weitere Partei:

Steiermärkische Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret auszuführen. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.

2 Nach § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

3 Im Fall eines Antrages nach § 30 Abs. 3 VwGG ist - wenn eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird - grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach § 30 Abs. 3 VwGG dient nicht dazu, dem Antragsteller eine "Nachbegründung" seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen (vgl. etwa den Beschluss vom 21. August 2015, Ra 2015/15/0049, m.w.N.).

4 Im vorliegenden Fall enthielt schon die Revision einen Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass "angesichts der aufgezeigten schweren Rechtsfehler der revisionsgegenständlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts" die Gefahr bestehe, dass im Fall einer Beschwerde durch die Mitbeteiligte der auf dem nicht als Bauland gewidmeten Grundstück errichteten Wohnhauses für den Betrieb der Revisionswerberin belastende und nachteilige Auflagen vorgeschrieben würden und sie sich auch mit zivilrechtlichen Klagen wehren müsse, zumal die Mitbeteiligte über eine rechtskräftige Baubewilligung verfüge. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

5 Das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) gab dem Antrag mit Beschluss vom 25. Jänner 2018 nicht statt und begründete dies im Wesentlichen damit, dass es sich bei seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 18.6.2015, E 666/2015) und des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.2.2004, 2002/05/0005) gestützt habe. Durch die Aufhebung der Flächenwidmung für das Baugrundstück durch den Verfassungsgerichtshof seien der Immissionsschutz und damit auch die Voraussetzung für die Geltendmachung eines Nachbarrechts entfallen. Darüber hinaus habe das Ermittlungsverfahren des Gemeinderates der Gemeinde Proleb ergeben, dass mit keinen relevanten Immissionen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb der Revisionswerberin auf das Wohnbauprojekt zu rechnen sei.

6 Dem nunmehr an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Antrag auf Abänderung dieser Entscheidung gemäß § 30 Abs. 3 VwGG ist keine wesentliche Änderung der Voraussetzungen zu entnehmen. Angesichts dessen, dass es im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses geht (vgl. etwa VwGH 21.3.2016, Ra 2016/06/0016, mwN), eine allfällige Vorschreibung von Auflagen betreffend den landwirtschaftlichen Betrieb der Revisionswerberin jedoch keine unmittelbare Folge des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses ist, kann die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das LVwG im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden.

7 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 9. März 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060021.L00

Im RIS seit

04.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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