TE Vwgh Beschluss 2018/3/13 Ra 2018/09/0025

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Veröffentlicht am 13.03.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG;
VStG §53b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Mag. Monika Keki-Angermann, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Landesgerichtsstraße 16/4. Stock/10, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 1. Dezember 2017, Zl. VGW-041/057/3980/2017-1, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber einer näher bezeichneten Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) verhängt.

2 Die dagegen erhobene Revision ist mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Antrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass ein Abfluss von Zahlungsmitteln in der Höhe von EUR 1.000,-- "die Liquidität des Revisionswerbers massiv gefährden" würde und zur Zahlungsunfähigkeit führen könnte. Der Revisionswerber müsste sein Konto überziehen bzw. einen Kredit aufnehmen oder gar Fahrnisse veräußern, dies allenfalls auch deshalb, um zur Erhaltung seines Arbeitsplatzes eine Mithaftung seiner Arbeitgeberin abzuwenden. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden auch keine öffentlichen Interessen entgegen.

3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. VwGH (verstärkter Senat) 25.2.1981, 2680/80, VwSlg. 10381 A).

5 Auf Grund der Antragsangaben ist ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aber nicht ersichtlich. Es wird insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit dem Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 dritter Satz VStG verwiesen, wonach - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten ist.

6 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 13. März 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090025.L00.1

Im RIS seit

04.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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