RS Vwgh 2018/3/15 Ra 2018/06/0016

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Veröffentlicht am 15.03.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/15/0049 B 21. August 2015 RS 1(hier Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Umsatzsteuer 2005 bis 2009 sowie Feststellung von Einkünften 2005 bis 2009 - Im Fall eines Antrages nach § 30 Abs. 3 VwGG ist - wenn wie im vorliegenden Fall eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird - grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach § 30 Abs. 3 VwGG dient nicht dazu, dem Antragsteller eine "Nachbegründung" seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Juli 2015, Ro 2015/08/0017; vgl. auch Mairinger, in FS-Ritz, Von der Wirksamkeit des Rechtsschutzes in Abgabensachen, 196).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060016.L01.1

Im RIS seit

04.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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