TE Vfgh Erkenntnis 1997/10/16 B552/94, B848/94

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Veröffentlicht am 16.10.1997
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Index

L3 Finanzrecht
L3400 Abgabenordnung

Norm

B-VG Art90 Abs2
StGG Art5
FinStrG §29
WAO §108

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch Verhängung von Finanzstrafen aufgrund verfassungswidriger Außerachtlassung des Vorliegens eines Strafaufhebungsgrundes infolge Selbstanzeige durch den Beschwerdeführer; verfassungskonforme Gesetzesauslegung infolge des Anklageprinzips der Bundesverfassung in diesem Sinne geboten

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Das Land Wien ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit 30.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Restaurationsbetriebes sowie Geschäftsführer einer GesmbH, welche Komplementärin einer den Lebensmittelhandel betreibenden GesmbH & Co KG ist. In den Betrieben fand in Gegenwart des Beschwerdeführers sowie des von ihm bevollmächtigten Wirtschaftstreuhänders durch ein Amtsorgan des Magistrates Wien je eine (u.a.) die Getränkesteuer betreffende Nachschau statt, die - gemäß den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere den jeweiligen beiden Niederschriften - am 15. Feber 1991 begann und am 27. Juni 1991 fortgesetzt und abgeschlossen wurde. In den mit 27. Juni 1991 datierten Niederschriften ist (u.a.) festgehalten, daß der Beschwerdeführer "durch den Steuerberater ... vor Beginn der Getränkesteuerüberprüfung eine Selbstanzeige" erstattet hat sowie daß er das Revisionsergebnis anerkennt.

Am 4. Juni 1991 richtete der bevollmächtigte Wirtschaftstreuhänder namens des Beschwerdeführers an die örtlich zuständige Stadtkasse ein als "Selbstanzeige" bezeichnetes Schreiben, in dem im wesentlichen ausgeführt wurde, daß es im Bereich der Getränkesteuer in den Jahren 1989 und 1990 zu Differenzen gegenüber den abgegebenen Jahreserklärungen gekommen sei; der Fehler sei der Kanzlei unterlaufen, da interne Lieferungen zwischen der GesmbH & Co KG und dem Restaurationsbetrieb erst bei der erheblich späteren Bilanzerstellung berücksichtigt worden seien.

In einem weiteren, mit 26. Juni 1991 datierten Schreiben an den Magistrat Wien brachte der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers insbesondere folgendes vor:

"Anläßlich des Beginnes der Getränkeabgabenprüfung am 13. Feber 1991 wurde von mir dem Prüfungsorgan Amtsrat ... gegenüber eine mündliche Selbstanzeige erstattet. Dies deshalb, weil es der Kanzlei infolge Personalausfällen und Arbeitsüberlastung nicht möglich war, berichtigte Getränkeabgabenerklärungen zu erstellen. Diese wären notwendig gewesen, weil infolge verspäteter Nachlieferung von Belegen sich zwangsläufig eine Getränkeabgabendifferenz ergeben hätte. Anläßlich der Bilanzerstellung wurde aber diesem Umstand durch Bildung einer Rückstellung Rechnung getragen.

Das Prüfungsorgan nahm die Selbstanzeige zwar zur Kenntnis, wies aber gleichzeitig darauf hin, daß dieses Institut in der WAO nicht vorgesehen sei. Mein Einwand, daß es in der BAO aber sehr wohl die Einrichtung der Selbstanzeige gäbe, nahm das Prüfungsorgan formell zur Kenntnis. Im Laufe der Prüfung wurde dann nicht mehr über die Selbstanzeige gesprochen. Um aber sicher zu gehen, daß diese Selbstanzeige auch aktenkundig würde, habe ich veranlaßt, daß am 4. Juni 1991 die Selbstanzeige auch schriftlich an die Stadtkasse für den 1., 8. und 9. Bezirk abgesandt wurde. Dieses Schriftstück dem Prüfungsorgan zu übergeben schien mir deshalb nicht sinnvoll, weil mir bereits zu Beginn der Prüfung kundgetan wurde, daß die Selbstanzeige nicht möglich wäre. ..."

2. Aufgrund des Revisionsergebnisses wurde gegen den Beschwerdeführer als Inhaber des Restaurationsbetriebes sodann ein Abgabenstrafverfahren eingeleitet, in welchem er mit Straferkenntnis des Magistrates Wien vom 30. Dezember 1992 einer (fahrlässig begangenen) Verkürzung der Getränkesteuer schuldig befunden und mit einer Geldstrafe bestraft wurde. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (im folgenden: UVS Wien) keine Folge, änderte das Straferkenntnis jedoch dahin ab, daß jeweils eine (fahrlässige) Verkürzung der Getränkesteuer für das Jahr 1989 und das Jahr 1990 angenommen und zwei Geldstrafen verhängt wurden. Die Berufungsbehörde bezog sich u. a. auf die beiden erwähnten Schreiben des Beschwerdeführers vom

4. und vom 26. Juni 1991 und übernahm (auch) "hinsichtlich der geltend gemachten Selbstanzeige" die diesbezüglich als zutreffend angesehene Begründung des Straferkenntnisses. Dieser zufolge habe es dahingestellt bleiben können, ob die "Selbstanzeige" gegenüber dem Revisionsbeamten die Voraussetzungen einer Selbstanzeige nach §29 FinStrG erfülle, weil das FinStrG im Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechtes nicht anwendbar sei.

3. Der Berufungsbescheid ist Gegenstand der unter B552/94 protokollierten Beschwerde nach Art144 B-VG, in welcher der Beschwerdeführer die Verletzung des Gleichheitsrechtes wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung behauptet und die Bescheidaufhebung begehrt. Er bringt insbesondere vor, daß eine dem Institut der Selbstanzeige nach §29 FinStrG entsprechende Vorschrift im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht nicht vorhanden sei; §254 FinStrG enthalte keinen Hinweis auf eine Anwendbarkeit des §29 FinStrG auch im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht. Das Fehlen der Möglichkeit, eine Selbstanzeige iSd FinStrG im Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechtes mit Wirkung der Schuldbefreiung zu erstatten, bilde eine über einen Härtefall hinausgehende, sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung.

4. Gegen den Beschwerdeführer wurde auch als Geschäftsführer der erwähnten Komplementärgesellschaft ein in allen wesentlichen Belangen gleichgelagertes Abgabenstrafverfahren durchgeführt. Nach Erlassung des ebenfalls mit 30. Dezember 1992 datierten Straferkenntnisses erging der Berufungsbescheid des UVS Wien vom 16. März 1994, mit dem der Beschwerdeführer der (fahrlässigen) Verkürzung von Getränkesteuer jeweils in den Jahren 1988, 1989 und 1990 schuldig befunden und mit drei Geldstrafen bestraft wurde.

5. Dieser Berufungsbescheid wird mit der unter B848/94 eingetragenen Beschwerde nach Art144 B-VG angefochten, welche der vorhin erwähnten inhaltlich entspricht.

6. Der UVS Wien hat jeweils die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift jedoch nur im Beschwerdefall B552/94 mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat nach Verbindung der beiden Beschwerdesachen zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:

1. Die Kritik des Beschwerdeführers an der Verfassungsmäßigkeit des §254 FinStrG (nach dessen Abs1 erster Satz für den Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechtes das VStG gilt) wegen der in diesem Bereich nicht vorgesehenen Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige im Sinne des §29 FinStrG mündet in die Anregung, ein Gesetzesprüfungsverfahren (unter dem Aspekt eines Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot) einzuleiten. Hiezu besteht jedoch - wie die folgenden Darlegungen nachweisen - kein Anlaß:

a) §92 der Wiener Abgabenordnung (WAO) trifft nähere (hier nicht in den Einzelheiten darzustellende) Regelungen über die dem Abgabepflichtigen obliegende "Offenlegungs- und Wahrheitspflicht". An die diesbezüglichen Anordnungen dieses Paragraphen anknüpfend bestimmt §108 WAO:

"Wenn ein Abgabepflichtiger nachträglich, aber vor dem Ablauf der Verjährungsfrist (§§154 bis 156) erkennt, daß er in einer Abgabenerklärung oder in einem sonstigen Anbringen der ihm gemäß §92 obliegenden Pflicht nicht oder nicht voll entsprochen hat und daß dies zu einer Verkürzung von Abgaben geführt hat oder führen kann, so ist er verpflichtet, hierüber unverzüglich der Abgabenbehörde Anzeige zu erstatten."

Im Zusammenhang mit der Handhabung der soeben wiedergegebenen Gesetzesvorschrift ist nun folgendes zu berücksichtigen:

In ständiger Judikatur hat der Verfassungsgerichtshof aus dem in Art90 Abs2 B-VG verankerten Anklageprinzip (in seiner materiellen Bedeutung) das sowohl an die Gesetzgebung als auch die Vollziehung gerichtete Verbot abgeleitet, den Rechtsunterworfenen auch schon im Stadium vor Einleitung eines (gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen) Strafverfahrens durch die Androhung (oder Anwendung) rechtlicher Sanktionen dazu zu verhalten, Beweise gegen sich selbst zu liefern (s. zB VfSlg. 12454/1990 mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen). Wertet man die im §108 WAO festgelegte Verpflichtung des Abgabepflichtigen, seinen zur Verkürzung einer Abgabe führenden Verstoß gegen die Offenlegungspflicht des §92 WAO vorbehaltlos einzubekennen, unter diesem verfassungsrechtlichen Blickwinkel, so darf die Erfüllung der durch §108 WAO auferlegten Pflicht zur ("Selbst"-)Anzeige ausschließlich der (richtigen und vollständigen) Abgabenerhebung, in Ermangelung einer etwa dem §29 FinStrG der Zielrichtung nach entsprechenden Vorschrift jedoch keinesfalls der strafrechtlichen Verfolgung des Abgabepflichtigen (durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde) dienen. Dies bedeutet im Ergebnis, daß zumindest die vor einer strafbehördlichen Verfolgungshandlung erstattete ("Selbst"-)Anzeige nach §108 WAO einen Strafaufhebungsgrund in einer der Selbstanzeige im Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes nach dessen §29 grundsätzlich gleichzustellenden Weise bildet. Daß der in diesem Sinn verfassungskonform verstandene §108 WAO bei einer derartigen Handhabung über die im §29 FinStrG (verfassungsrechtlich unbedenklich) vorgesehene, von zahlreichen Voraussetzungen abhängige Begünstigung des mit einer Strafe bedrohten Abgabepflichtigen allenfalls hinausreicht, muß dabei hingenommen werden. Dieses Verständnis des §108 WAO ergibt sich als Konsequenz der gebotenen verfassungsgemäßen Interpretation aus dessen in keiner Richtung eingeschränkten, also gleichsam vorbehaltlosem Wortlaut und ist letztlich eben darauf zurückzuführen, daß das (nach §254 FinStrG im Rahmen des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechtes anzuwendende) VStG keine mit §29 FinStrG auch nur entfernt vergleichbare Bestimmung enthält, welche der abgabenverfahrensrechtlich festgelegten Pflicht, eine Abgabenverkürzung durch ("Selbst"-)Anzeige der Abgabenbehörde bekanntzugeben, im strafrechtlichen Bereich die schon beschriebene verfassungsrechtlich verpönte Wirkung nimmt. (Zur Vermeidung eines allfälligen Mißverständnisses sei in diesem Zusammenhang allerdings betont, daß eine gleiche Interpretation des dem §108 WAO inhaltlich entsprechenden §139 BAO im Hinblick auf die in §29 FinStrG vorgesehene Möglichkeit der zur Straffreiheit führenden Selbstanzeige weder geboten noch gerechtfertigt wäre.)

b) In Ansehung des eingangs geschilderten Verwaltungsgeschehens in beiden Fällen ist nun festzuhalten, daß die vom Beschwerdeführer erstatteten "Selbstanzeigen" an die Abgabenbehörde der Sache nach Anzeigen gemäß §108 WAO waren sowie daß die belangte Behörde bei der Wertung der von ihr bloß formal als solche erkannten beiden "Selbstanzeigen" die Annahme eines Strafaufhebungsgrundes deshalb zu Unrecht von vornherein verneinte, weil sie §108 WAO, aus dem diese Rechtsfolge bei verfassungskonformer Auslegung abzuleiten ist, unbeachtet ließ.

2. Aus den dargelegten Gründen waren die beiden angefochtenen, infolge der Verhängung von Geldstrafen in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers eingreifenden Bescheide wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums aufzuheben, das nach der gefestigten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes insbesondere vor der fälschlichen Unterstellung eines verfassungswidrigen Gesetzesinhaltes (zB VfSlg. 12473/1990 oder 12560/1990) und demnach auch vor dem Außerachtlassen einer Vorschrift schützt, die bei verfassungskonform richtigem Gesetzesverständnis in der entsprechenden Weise heranzuziehen ist.

III.        Die Kostenentscheidung

gründet sich auf §88 VerfGG; in den zuerkannten Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 5.000 enthalten.

IV.                                 Diese Entscheidung konnte

gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Auslegung verfassungskonforme, Finanzstrafrecht, Selbstanzeige, Anklageprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B552.1994

Dokumentnummer

JFT_10028984_94B00552_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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