TE Vwgh Beschluss 2018/3/26 Ra 2018/04/0089

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Veröffentlicht am 26.03.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §113 Abs4;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E & K GmbH & Co KG, vertreten durch Prof.Dr. Johannes Hintermayr, Dr. Peter Burgstaller, Dr. Christian Hadeyer, Mag. Dr. Harald Lettner, Mag. Veronika Feichtinger-Burgstaller, Mag. Florian Traxlmayr, Mag. Walter Scheinecker und Mag. Dominik Behr, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Landstraße 12/Arkade, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 17. Jänner 2018, Zl. 405- 6/64/1/29-2018, betreffend Widerruf einer früheren Aufsperrstunde nach § 113 Abs. 4 GewO 1994, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Allgemeinen Berufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 22. Dezember 2016, mit dem betreffend das Lokal "A", die Bewilligung zur Vorverlegung der Aufsperrstunde von 06:00 auf 04:15 Uhr gemäß § 113 Abs. 4 GewO 1994 widerrufen wurde, als unbegründet abgewiesen (I.) und die Revision für nicht zulässig erklärt (II.).

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Behörde habe den Widerruf der Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde auf sicherheitspolizeiliche Bedenken gestützt. Ermittlungen des Verwaltungsgerichts hätten ergeben, dass es auch in jüngster Zeit gerade in den frühen Morgenstunden zu mehreren sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen sei (14.10.2017 :

Mordversuch in Verbindung mit einer Übertretung des Suchtmittelgesetzes zeitmäßig nur knapp nach dem beurteilungsrelevanten Zeitraum 04:15 bis 06:00, 8.10.2017 Körperverletzung im Nahebereich des Lokals). Nach dem Bericht der Landespolizeidirektion Salzburg vom 20.7.2017 hätten sich gerade in den frühen Morgenstunden sicherheitsrelevante Vorfälle zugetragen (31.7.2016: gefährliche Drohung vor dem Lokal, 7.8.2016: schwere Körperverletzung im Lokal, 27.11.2016:

Raufhandel im Lokal, 26.12.2016: zweimalige Sachbeschädigung im Lokal etc.). Bewerte man die Vorfälle in der weiteren, aber auch in der jüngeren Vergangenheit (112 Vorfälle im Zeitraum 5.10.2010 bis 13.2.2015, 37 Vorfälle von 7.4.2015 bis 25.7.2016, zumindest 12 Vorfälle von 31.7.2016 bis 15.10.2017) so bestünden sowohl hinsichtlich der Anzahl als auch der Art der Vorfälle massive und konkrete sicherheitspolizeiliche Bedenken. Es könne mit Grund angenommen werden, dass diesen sicherheitspolizeilichen Missständen durch den Widerruf der früheren Aufsperrstunde wirksam begegnet werden könne.

3 Zum Vorbringen der Nichtigkeit des Verfahrens führte das Verwaltungsgericht aus, die von der Revisionswerberin angeführte Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg LGBl. Nr. 70/1974 habe alleine Konstellationen des § 198 Abs. 3 GewO 1973 (heute § 113 Abs. 3 GewO 1994) auf die (damalige) Bundespolizeidirektion Salzburg übertragen. Vorliegend gehe es aber um § 113 Abs. 4 GewO 1994, sodass die Behörde zuständig gewesen sei.

4 Die Revisionswerberin begründet ihren Antrag auf aufschiebende Wirkung im Wesentlichen damit, zwingende öffentliche Interessen seien nicht erkennbar. Mit dem Entfall der Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde sei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil die Revisionswerbern an Samstagen und Sonntagen auf eine frühere Aufsperrstunde angewiesen sei und ansonsten ihr Lokal sofort schließen müsse. Die Sperre des Lokalbetriebes würde einen enorm hohen Umsatzeinbruch bedeuten.

5 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes auszugehen (vgl. etwa VwGH 8.8.2016, Ra 2016/04/0068-0076, mwN).

7 Nach der hg. Rechtsprechung erfordert die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "sicherheitspolizeiliche Bedenken" das Bestehen von durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen gedeckten konkreten Bedenken, aus deren Art sich schlüssig erkennen lässt, dass ihnen durch die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde - bzw. wie hier: einer späteren Aufsperrstunde - wirksam begegnet werden kann (vgl. VwGH 12.9.2007, 2007/04/0138, mwN). Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage des festgestellten Sachverhaltes davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen fallbezogen gegeben sind.

8 Somit stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgehend von dieser Annahme des Verwaltungsgerichts zwingende öffentliche Interessen entgegen.

9 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 26. März 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040089.L00

Im RIS seit

04.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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