TE Lvwg Erkenntnis 2018/5/25 VGW-151/086/3009/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.05.2018
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Entscheidungsdatum

25.05.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
19/05 Menschenrechte

Norm

NAG §11 Abs1 Z5
NAG §11 Abs2
NAG §11 Abs3
NAG §21 Abs1
NAG §21 Abs2 Z5
NAG §21 Abs6
NAG §24 Abs1
NAG §24 Abs2
NAG §63 Abs1
NAG §63 Abs3
EMRK Art. 8

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Wostri über die Beschwerde der Frau W. L., geb. 1997, StA: China (Hongkong), vom 1.2.2018 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, Einwanderung und Staatsbürgerschaft, Aufenthaltsbewilligungen, vom 17.1.2018, Zahl ..., nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11.4.2018, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Der Beschwerdeführerin wird der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 20.4.2018, Zl. VGW-KO-086/328/2018-1, mit EUR 134,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 11.4.2018 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Wien die genannten Barauslagen durch Banküberweisung auf das Bankkonto mit der Kontonummer IBAN AT16 1200 0006 9621 2729, BIC BKAUATWW, lautend auf "MA6 BA40" mit dem Verwendungszweck "KO-086/328/2018" binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Beschwerdeführerin begehrte von der belangten Behörde die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Am 31.10.2017 brachte die Beschwerdeführerin gleichzeitig mit dem Verlängerungsantrag einen „Zusatzantrag“ ein, mit dem sie die verspätete Antragsstellung begründete. Sie habe aufgrund des Bewerbungsprozesses und aller Anmeldungsformalitäten, die in der letzten Septemberwoche 2017 stattgefunden haben, nicht rechtzeitig Zugang zu den für den Verlängerungsantrag erforderlichen Dokumenten gehabt. Es sei ihr erst Ende Oktober möglich gewesen, alle benötigten Dokumente zusammenzutragen um einen Verlängerungsantrag einreichen zu können.

Am 4.1.2018 modifizierte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Aufforderung der belangten Behörde hin auf „Schüler“.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 31.10.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Schüler“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) abgewiesen. Die belangte Behörde führte begründend aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der letzte Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin bis 30.9.2017 gültig gewesen sei, sie hätte daher spätestens am 30.9.2017 ihren Aufenthaltstitel verlängern müssen. Ihr am 27.10.2017 verspätet eingebrachter Antrag könne nur dann als Verlängerungsantrag gewertet werden, wenn sie glaubhaft vermitteln könne, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran gehindert gewesen zu sein, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen. Ein Grund im Sinne des § 24 Abs. 2 NAG und das Glaubhaftmachen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran gehindert gewesen sei, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, liege nicht vor. Aufgrund verspäteter Antragsstellung sei der Antrag daher als Erstantrag zu werten gewesen. Als Staatsbürgerin von China-Hong Kong sei die Beschwerdeführerin zur Antragsstellung im Inland während des sichtvermerkfreien Aufenthaltes (90 innerhalb von 180 Tagen) berechtigt. Die Antragsstellung am 27.10.2017 sei rechtmäßig gewesen, jedoch sei der letzte sichtvermerksfreie Tag der 29.12.2017 gewesen und habe die Beschwerdeführerin keine Begründung samt Nachweise gemäß § 21 Abs. 3 NAG vorgelegt, obwohl sie darüber mit Schreiben vom 18.12.2017 belehrt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Am 11.4.2018 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher neben der Beschwerdeführerin und ihrem rechtsfreundlichen Vertreter A. H. und M. G. als Zeugen teilnahmen. Die belangte Behörde erschien nicht zur Verhandlung.

Die Beschwerdeführerin (BF) führte in der Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers wie folgt aus:

„Ich befinde mich seit 2015 durchgehend in Österreich. Ich studierte von Oktober 2015 bis Juni 2017 in S.. Ich studierte Violine am … . Ich verließ S., da ich mit einem anderen Professor lernen wollte. Mein Professor ist nun … in Wien. Derzeit studiere ich am P., und zwar seit November 2017. Normalerweise dauert die P.-Schule drei Jahre, dann ist die erste Spezialisierung beendet. Ich möchte in Wien an der Universität für Musik und darstellende Kunst studieren. Aktuell bin ich am P.. Ich möchte aber zukünftig an der Universität studieren. An der Universität muss ich jedoch erst aufgenommen werden. Ende Mai sind die Zulassungsprüfungen. Bis zur allfällige Aufnahme an der Universität werde ich weiterhin das P. besuchen. Aktuell laufen auf der Uni die Aufnahmeverfahren für das Wintersemester 2018/19.

Ich bin seit 2015 in Österreich und habe in dieser Zeit studiert. Etwas anderes habe ich bisher nicht gemacht. Ich war bislang in Österreich nicht berufstätig.

Ich wechselte von S. nach Wien, da ich in Wien mehr Möglichkeiten habe. Außerdem wollte ich hier zu einem bestimmten Professor.

Mitte September 2017 ging ich in S. zum Magistrat, um meinen Aufenthaltstitel zu verlängern. Ich sagte, dass die Inskriptionsbestätigung und der Meldezettel fehlen. Man sagte mir, ich soll wiederkommen, wenn ich das habe. Die Zulassungsprüfung am P. war Ende September 2017. Am Magistrat sagte man mir, ich solle wiederkommen, wenn ich die Dokumente habe. Beim Magistrat S. sagte man mir, dass es kein Problem ist, wenn ich die Dokumente erst im Oktober 2017 vorlege und ich diesfalls auch einen Aufenthaltstitel bekommen könne. Welche Person das war, kann ich nicht sagen. Es war ein Mann. Als ich die Unterlagen hatte, das war in der ersten Oktoberwoche, ging ich damit zum Magistrat S.. Man sagte mir, der Magistrat S. sei nicht mehr zuständig, da ich nun in Wien gemeldet bin. Die Person in S., die mir Auskunft erteilte, war ein Mann hinter einem Schalter mit einer Glasscheibe. Nähere Auskünfte dazu kann ich nicht mehr machen. Es war ein Mann mittleren Alters. Ich war alleine beim Magistrat S., als mir diese Auskunft erteilt wurde.

Dass ich am P. aufgenommen wurde, erfuhr ich am 28. oder 29.9.2017, es war der Tag meiner Aufnahmeprüfung. Gefragt, warum ich dann nicht rechtzeitig den Verlängerungsantrag stellte, war der Titel doch bis 30.9.2017 gültig, gebe ich an: Bis jetzt wurde mein Visum immer in S. verlängert, ich dachte daher, ich müsse den Verlängerungsantrag in S. stellen. Außerdem hatte ich in Wien noch keine Wohnung. Gefragt, warum ich, wenn die Inskriptionsbestätigung vom 28.9.2017 stammt, ich nicht am 29.9.2017 den Antrag stellte, gebe ich an: Die Inskriptionsbestätigung habe ich erst später bekommen, also nicht am Tag der Prüfung. Die Inskriptionsbestätigung wurde mi(r) persönlich ausgehändigt. Am 28.9.2017 habe ich die Prüfung gemacht, die Inskriptionsbestätigung wurde mir aber erst später ausgehändigt.

In S. stellte ich Anfang Oktober 2017 den Verlängerungsantrag. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich laut Aktenlage offenbar am 27.10.2017 den Verlängerungsantrag in S. stellte, gebe ich an, dass ich nicht glaube, dass das stimmt. Das Datum am Antrag (S., 27.10.2017) ist meine Handschrift.

Nach eingehender Erörterung, wie ihr Verlängerungsantrag an die belangte Behörde gelangte, gibt die BF an: Ich wollte beim Magistrat S. den Antrag stellen, gab ihn dort ab und er wurde mir zurückgegeben. Sie sagten, sie seien nicht mehr zuständig. Ich nahm dann den Antrag und gab ihn in Wien ab, das war gegen Ende Oktober 2017.

Zu Auslandsaufenthalten seit 1.1.2017 befragt gebe ich an, dass ich in folgenden Zeiträumen nicht in Österreich war:

26.3.2017 bis 5.4.2017 (möglicherweise Hongkong).

? bis 14.8.2017: ca. ein Monat. Glaublich Hongkong.

Über die weiteren Auslandsaufenthalte wird versucht, Näheres in Erfahrung zu bringen. Die BF kann hierzu jedoch keine klaren Angaben machen. Weiters gebe ich an: Ich war zwei Wochen in Hongkong (Ausreise 26.8.2017, Einreise am 17.9.2017 über Bulgarien). Vom 3.2.2018 bis 15.2.2018 war ich in Frankreich.

In Österreich habe ich noch nie gearbeitet. Ich habe kein Einkommen. Ich lebe vom Geld meiner Mutter und meinem Stiefvater, sie sind jedoch nicht verheiratet, das heißt, er ist nicht wirklich mein Stiefvater. Meine Mutter ist nicht berufstätig. Mein Stiefvater ist ein …. Meine Mutter bekommt von meinem Stiefvater Geld, wenn sie welches benötigt. Inwieweit meine Mutter Vermögen hat, ist mir nicht bekannt (der BFV legt diverse Unterlagen vor, die zum Akt genommen werden). Letztlich lebe ich vom Geld des Stiefvaters, das mir mein Mutter gibt.

Auf meinem Konto befinden sich derzeit rund € 8.600,--.

Die Kontoauszüge der BF werden durchgegangen: 10.4. (€ 10.000,--: das Geld habe ich von meiner Mutter bekommen). 10.4. (€ 1.879,--: das müsste die Kreditkartenabrechnung sein). An Einkommen habe ich nur die Überweisungen meiner Mutter. Hierzu werden handschriftlichen Notizen am vorgelegten Kontoauszug gemacht. 30.1.2018 (€ 5.000,--: Die Mutter einer Freundin hat mir das Geld überwiesen, damit ich ausreichend Geld für den Aufenthaltstitel habe, Rücküberweisung am 5.2.2018, da das Geld nicht benötigt wurde). K. ist mein Ex-Freund. Er überwies mir Geld, da er sich welches bei mir ausgeborgt hatte).

Ich bin unverheiratet und habe keine Kinder.

Ich habe kein Vermögen. Meine einzige Einnahmequelle ist meine Mutter. Im Moment habe ich nur die € 8.600,-- auf meinem Konto. Wenn ich wenig Geld am Konto habe, teile ich das meiner Mutter mit. Meine Mutter und mein Stiefvater haben eine Verpflichtungserklärung unterschrieben, welche ich heute vorgelegt habe.

Ich bin bei der Wiener Gebietskrankenkassa selbst versichert. Hierfür bezahle ich € 104,-- monatlich.

Ich zahle € 1.000,-- monatlich Miete inklusive diverser Nebenleistungen.

In der S.-gasse wohne ich bis Ende April 2018. Wenn ich keine andere Wohnung finde, ziehe ich zu meinem Bekannten M. G.. Es handelt sich um das Haus seiner Eltern. Hierzu verweise ich auf die heutige Wohnrechtsvereinbarung. Im Haus wohnen F. und U. G. sowie ihre vier Kinder.

In Österreich habe ich keine Verwandten. In Hongkong leben meine Mutter und mein Stiefvater sowie meine drei Geschwister. In Österreich bin ich nicht in einer besonderen Form sozial engagiert. Ich habe meinen Bekanntenkreis hier. Ich gehe in Konzerte und ich spiele auch bei Konzerten. Für die Auftritte bekomme ich gewöhnlicherweise kein Entgelt.“

Der Zeuge A. H. sagte Folgendes aus:

Auf die Fragen des BFV:

„Ich begleitete die BF zur MA 35, dies war Mitte Oktober 2017, eventuell der 17.10.2017. Ich übersetzte für die BF. Bei der Einreichung war Thema, dass der Antrag zu spät erfolgt. Der Titel der BF lief Ende September 2017 ab und sie durfte noch 90 Tage in Österreich bleiben. Der BF wurde gesagt, dass die Bearbeitung ungefähr binnen drei Wochen erfolgt. Das Ergebnis war, dass sich der Zeitraum jedenfalls mit den 90 Tagen deckt. Es wurde gesagt, der Erstantrag wird binnen 90 Tagen bearbeitet. Es wurde gesagt, dass sich das ausgehen wird, das heißt, dass in dieser Zeit die Sache erledigt wird. Die BF schlug vor, dass sie nach Hongkong zurückfährt, wenn das nicht funktioniert. Die BF überlegte, ob sie den Antrag nicht in Hongkong stellt. Die MA 35 sagte, dass das nicht nötig ist.

Die BF wollte einen handgeschriebenen Brief mit dem Antrag abgeben, in welchem erklärt wird, warum sie den Antrag nicht rechtzeitig abgab. Diesen Zettel nahm die MA 35 jedoch nicht an.“

Der Zeuge M. G. sagte Folgendes aus:

„An obiger Wohnadresse wohnen sechs Personen (meine Eltern, ich und meine drei Geschwister). Die BF könnte bei uns einziehen, dies jederzeit.

Auf die Fragen des BFV:

Meine Eltern haben kein Problem, dass die BF bei uns einziehen könnte.

Ich unterstützte die BF bei ihrem Verfahren mit der MA 35. Ich half bei Übersetzungen und dem Schriftverkehr. Das Schreiben der MA 35 vom 18.12.2017 konnte mit auch auf Rückfrage bei der MA 35 niemand erklären. Die Sachbearbeiterin war erst gegen Ende Dezember 2017 erreichbar, sodass wir erst am 4.1.2018 auf das Schreiben antworten konnten. Der Vorhalt des letzten sichtvermerksfreien Tages im Schreiben der MA 35 sagte mir als Laie nichts. Ich hielt mich an die 14tägige Frist, die mir gesetzt wurde. Im Anschluss erhielten wir den negativen Bescheid.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen zuständigen Richter erwogen:

Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, welcher als erwiesen festgestellt wird:

Die Beschwerdeführerin, W. L., ist Staatsangehörige Chinas (Hongkong) und wurde 1997 ebendort geboren. Ihr Reisepass, ausgestellt von „Hong Kong Special Administrative Region“, ist bis zum 14.8.2024 gültig.

Die Beschwerdeführerin studierte von Oktober 2015 bis Juni 2017 Violine in S.. Sie bestand am 26.9.2017 die Aufnahmeprüfung für das Diplomstudium Violine am P. in Wien und wurde laut Inskriptionsbestätigung am 28.9.2017 ebendort aufgenommen. Die Beschwerdeführerin betreibt dieses Studium seitdem, plant allerdings ab dem Wintersemester 2018/2019, unter der Voraussetzung, die dafür erforderlichen Aufnahmeprüfungen zu bestehen, an der Universität für Musik und darstellende Kunst in Wien zu studieren.

Ihr wurden für den Zeitraum 1.10.2015 bis 30.9.2016 und zuletzt von 1.10.2016 bis 30.9.2017 Aufenthaltsbewilligungen für den Zweck „Studierende“ erteilt.

Am 27.10.2017 brachte die Beschwerdeführerin den vorliegenden Verlängerungsantrag in Bezug auf ihre Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“ samt Zusatzantrag, mit welchem die Beschwerdeführerin die verspätete Antragsstellung begründete, zunächst beim Magistrat der Stadt S. ein. Dort wurde der Antrag zwar mit einem Eingangsstempel vom 27.10.2017 versehen, danach aber der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, das Magistrat der Stadt S. sei für den Antrag nicht mehr zuständig, zurückgegeben. Die Beschwerdeführerin brachte den Verlängerungsantrag in Bezug auf ihre Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierende“ samt Zusatzantrag schließlich am 31.10.2017 bei der für sie nunmehr zuständigen belangten Behörde ein.

Dass jemand vom Magistrat der Stadt S. der Beschwerdeführerin Mitte September die Auskunft erteilt hätte, es wäre unproblematisch, wenn sie den Verlängerungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen erst im Oktober stelle, konnte nicht festgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin war von 19.10.2017 bis 30.4.2018 in Wien, S.-gasse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Beschwerdeführerin hatte für dieses Mietobjekt einen monatlichen Mietzins von € 1.000,-- zu entrichten.

Für den Fall, keine andere Wohnung zu finden, nimmt die Beschwerdeführerin aufgrund einer Wohnrechtsvereinbarung bis 11.4.2019 unentgeltlich Unterkunft bei Herrn F. G., und Frau U. G. in deren Eigentumswohnung in B., …. Dabei handelt es sich um die Eltern eines Freundes der Beschwerdeführerin. Die Unterkunft verfügt über eine Größe von 130 m2 (6 Wohnräume) und wird von den beiden Unterkunftgebern und deren 4 Kindern bewohnt.

Die Beschwerdeführerin ist seit 1.1.2018 bei der Wiener Gebietskrankenkasse selbstversichert.

Das Konto der Beschwerdeführerin weist per 10.4.2018 ein Guthaben von EUR 8.648,50 auf.

Die der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Geldmittel stammen ausschließlich von deren Mutter, die das Geld wiederum von ihrem Lebensgefährten, …, für die Beschwerdeführerin erhält und dieser bei Bedarf überweist. Am 23.2.2017 überwies die Mutter der Beschwerdeführerin dieser einen Betrag iHv € 3.000,--, am 11.5.2017 € 2.500,--, am 3.7.2017 € 4.000,--, am 13.10.2017 € 6.000,--, am 28.11.2017 € 16.000,-- und am 9.4.2018 einen Betrag iHv € 10.000,--.

Die Beschwerdeführerin hält sich seit 2015 – mit Unterbrechungen – in Österreich auf.

Die Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde mit den Schreiben vom 13.11.2017 und vom 18.12.2017 darauf hingewiesen, dass ihr letzter sichtvermerksfreier Tag der 29.12.2017 ist.

Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Kinder. In Österreich hat sie keine Verwandte. In Hongkong leben ihre Mutter, ihr Stiefvater sowie ihre drei Geschwister. In Österreich ist sie nicht sozial engagiert, verfügt aber über einen Freundeskreis.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt (Akt des Verwaltungsgerichts sowie Akt der belangten Behörde), insbesondere den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen sowie den Aussagen in der mündlichen Verhandlung.

Dass jemand vom Magistrat der Stadt S. der Beschwerdeführerin Mitte September die Auskunft erteilt hätte, es wäre unproblematisch, wenn sie den Verlängerungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen erst im Oktober stelle, konnte nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte hierfür liegen jedenfalls nicht vor. Die Beschwerdeführerin behauptete zwar, ein Mitarbeiter der Niederlassungsbehörde habe eine solche Auskunft, die im eklatanten Widerspruch zum Gesetzestext steht, erteilt, allerdings erscheint dies unwahrscheinlich. Auch konnte die Beschwerdeführerin diese Behauptung nicht unter Beweis stellen und insb. nicht den betreffenden Mitarbeiter als Zeugen namhaft machen.

Dass die Beschwerdeführerin am 26.9.2017 die Aufnahmeprüfung für das Diplomstudium Violine am P. bestand, ergibt sich aus der „Inskriptionsbestätigung“, welche mit „28.9.2017“ datiert ist.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 63 Abs. 1 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind;

2. ordentliche Schüler einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind;

3. Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sind;

4. Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (§ 70) oder

5. Schüler einer Privatschule sind, für die im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

Gemäß § 63 Abs. 3 NAG ist, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinne des Abs. 1 dient, die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 63 Abs. 3 NAG für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg und in den Fällen des Abs. 1 Z 5 darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

§ 21 NAG lautet:

„(1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

1.   Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

2.   Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;

3.   Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;

4.   Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;

5.   Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts;

6.   Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

7.   Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG;

8.   Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß § 64 Abs. 4;

9.   Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und

10. Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

1.   im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder

2.   zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).“

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.

(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

§ 24 Abs. 1 bis 2 NAG lautet:

„(1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn

1.   der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und

2.   der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.

Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.“

Gemäß § 11 Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

§ 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.       der Grad der Integration;

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Der gegenständliche Verlängerungsantrag wurde am 31.10.2017 (Eingangsstempel vom 27.10.2017 vom Magistrat der Stadt S.) bei der belangten Behörde eingebracht. Der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel verlor seine Gültigkeit bereits mit Ablauf des 30.9.2017.

Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden und somit gemäß § 24 Abs. 1 zweiter Satz NAG als Erstanträge gelten, können gemäß § 24 Abs. 2 NAG u.a. nur dann als Verlängerungsanträge qualifiziert werden, wenn der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen (VwGH vom 11.06.2014, Zl. 2012/22/0034).

Die Bestimmung des § 24 Abs 2 NAG ist § 71 Abs 1 Z 1 AVG nachgebildet und soll der Sache nach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall der Versäumung der materiell-rechtlichen Frist des § 24 Abs 1 NAG ermöglichen. Die Judikatur zu § 71 Abs 1 Z 1 AVG kann daher auch für die Auslegung des § 24 Abs 2 NAG herangezogen werden. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann nun auch in einem inneren, psychischen Geschehen liegen, daher auch in einem Vergessen oder Versehen (VwGH 10.12.2013, 2011/22/0144).

Der Fremde hat im Wiedereinsetzungsverfahren den Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag zu bezeichnen und sein Vorliegen glaubhaft zu machen, sohin die Umstände, welche ihn an der rechtzeitigen Setzung der Prozesshandlung hinderten, genau zu beschreiben und entsprechende Beweismittel anzubieten (vgl. VwGH 7.11.2003, 2003/18/0294).

Der Wiedereinsetzungsantrag hat ein Vorbringen über seine Rechtzeitigkeit und die Angabe zu enthalten, aus welchem Grund der Antragsteller den Tatbestand des Abs 2 als erfüllt ansieht. Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen (das heißt: zu bescheinigen bzw das Ereignis als wahrscheinlich darzutun), was auch ein entsprechendes tatsachenbezogenes Antragsvorbringen voraussetzt (vgl. VwGH 27.5.2014, 2013/11/0243).

Die Beschwerdeführerin stellte gleichzeitig mit ihrem Verlängerungsantrag einen solchen „Wiedereinsetzungsantrag“ iSd § 24 Abs. 2 NAG, gerade solche Wiedereinsetzungsgründe konnte die Beschwerdeführerin den Feststellungen zufolge allerdings nicht glaubhaft machen. Liegen im Zeitpunkt bis zu dem ein Verlängerungsantrag zu stellen ist, die besonderen Erteilungsvoraussetzungen noch nicht vor, liegt einer dadurch hervorgerufenen Verzögerung der Antragstellung kein unvorhergesehenes/unabwendbares Ereignis zu Grunde. Liegen hingegen zu diesem Zeitpunkt die besonderen Erteilungsvoraussetzungen bereits vor, kann auch bereits der Verlängerungsantrag gestellt werden. Wenn die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass sie am Tag des Ablaufs der zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung noch nicht alle Unterlagen für den Verlängerungsantrag verfügbar hatte, ist festzuhalten, dass sie den Verlängerungsantrag trotzdem bereits hätte stellen und die allenfalls noch erforderlichen Dokumente hätte nachreichen können. Die Beschwerdeführerin konnte diesbezüglich auch keinerlei Beweismittel anbieten, dass sie den Verlängerungsantrag aufgrund einer falschen Auskunft der Niederlassungsbehörde in S. nicht rechtzeitig stellte und wurde dies als Schutzbehauptung gewertet.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts stellt es keinen Grund iS § 24 Abs. 2 NAG dar, wenn sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der erforderlichen Stellung des Verlängerungsantrages noch in einem Bewerbungsverfahren für die Aufnahme an einer Schule befindet und sie die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht nachweisen kann und sie folglich den Verlängerungsantrag erst mit rund 1 Monat Verspätung stellt.

Es ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 NAG nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, den Verlängerungsantrag rechtzeitig zu stellen. Der Verwaltungsgerichtshof führte wiederholt aus, dass Parteien nicht auffallend sorglos handeln, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht lassen dürfen (VwGH vom 18.01.2017, Zl. Ra 2016/22/0096).

Da der Verlängerungsantrag am 31.10.2017 (frühestens am 27.10.2017 beim Magistrat der Stadt S.), und somit verspätet, gestellt wurde, gilt er gem. § 24 Abs. 1 NAG als Erstantrag und kommen auch die für Erstanträge geltenden Bestimmungen, insbesondere § 21 NAG zur Anwendung.

Gemäß § 21 Abs. 1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Gemäß § 21 Abs. 2 Z 5 NAG sind Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts abweichend von Abs. 1 zur Antragstellung im Inland berechtigt. Allerdings schafft eine Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 2 Z 5 NAG gem. § 21 Abs. 6 NAG kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht.

Die Beschwerdeführerin stellte am 31.10.2017 im Inland einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“.

Nach Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, idgF können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c), d) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Gemäß Art. I Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visumpflichtverordnung), sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit.

Hongkong scheint in der Liste Im Anhang II der Visapflichtverordnung auf.

Als Staatsbürgerin von China – Hongkong war die Beschwerdeführerin daher berechtigt, sich nach dem Ablauf ihres Aufenthaltstitels am 30.9.2017, ab 1.10.2017 für 90 Tage visumfrei im Bundesgebiet zu bewegen. Der letzte sichtvermerksfreie Tag war demzufolge Ende Dezember 2017.

Die Inlandsantragsstellung im Oktober 2017 war gemäß § 21 Abs. 2 Z 5 NAG rechtmäßig, die Beschwerdeführerin reiste allerdings nicht bis Ende Dezember 2017 aus und hält sich seit dem durchgehend – abgesehen von einer Reise nach Frankreich vom 3.2. bis 15.2.2018 - im Bundesgebiet auf, sodass sie die zulässige Dauer ihres visumfreien Aufenthaltes überschritt, obwohl eine Inlandsantragsstellung gemäß § 21 Abs. 6 NAG gerade kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht schafft.

Der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Schüler“ steht daher der (wenn auch nicht absolute) Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG entgegen.

§ 11 Abs. 3 NAG normiert ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Voraussetzung u.a. nach § 11 Abs. 1 Z 5 NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK geboten ist.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG aus, Art. 8 MRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff NAG 2005 zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07, VwGH vom 22. November 2007, Zl. 2007/21/0317, 0318, sowie 18.6.2009, Zl. 2008/22/0387).

Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH, 22.12.2009, Zl. 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/21/0182).

Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK zu (VwGH vom 23.6.2015, Ra 2015/22/0026 und 0027).

Eine wie vom Gerichtshof geforderte Abwägung öffentlicher und privater Interessen führt zu nachstehenden Erwägungen:

Wesentlich erscheint bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels der unrechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich. Auf das dadurch beeinträchtigte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

Wesentlich bei der Beurteilung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin ist ihr Interesse an der Fortsetzung ihres Studiums in Österreich.

Die Beschwerdeführerin ist nunmehr seit über 2 Jahren mit Unterbrechungen in Österreich aufhältig. Zuvor lebte sie in Hongkong, wo sie sozialisiert wurde und wo auch ihre Familienangehörigen leben. Familiäre Bindungen in Österreich bestehen nicht.

Dem Interesse der Beschwerdeführerin steht ihr rechtswidriger Verbleib in Österreich gegenüber, sowie der Umstand, dass sie sich des Ablaufs ihres Aufenthaltstitels bewusst war und sie sich somit bewusst illegal im Bundesgebiet aufhielt.

Eine vertiefte Integration liegt jedenfalls nicht vor und leben ihre Verwandten in Hongkong. Die Beschwerdeführerin ist bislang in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen; somit liegt eine berufliche Integration der Rechtsmittelwerberin im Bundesgebiet nicht vor.

Vor diesem Hintergrund sind die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet als deutlich gemindert zu bewerten; familiäre Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet konnten überhaupt nicht festgestellt werden. Einer Fortsetzung des Studiums kommt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin für sich genommen jedenfalls keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei der vorzunehmenden Abwägung nach Art. 8 EMRK zu (VwGH vom 10.5.2016, Ra 2015/22/0158).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die bewusste Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich in Abwägung mit dem hier erst seit zwei Jahren entfalteten Aufenthalts, wobei ein Familienleben nicht geführt wurde, und den sonstigen integrationsbestimmenden Merkmalen zu einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels über die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Erteilung des Aufenthaltstitels führte.

Die geltend gemachten Umstände reichen nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK hätte akzeptiert werden müssen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten (unrechtmäßiger Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf der sichtvermerkfreien Zeit) versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen. Die gegenständliche Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zum Kostenersatz von Barauslagen (Spruchpunkt II.)

Dem Verwaltungsgericht Wien stand ein amtlicher Dolmetscher nicht zur Verfügung. Für die mündliche Verhandlung hat es daher eine externe Person zur Übersetzung beigezogen. Die (nach dem Gebührenanspruchsgesetz - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975) verzeichneten Gebühren hat das Verwaltungsgericht Wien geprüft und in der im Spruch genannten Höhe für in Ordnung befunden. Die (Buchhaltungsabteilung der) Stadt Wien wurde zur Bezahlung der Gebühr aus Amtsmitteln angewiesen (vgl. zu alldem § 53b in Verbindung mit § 53a Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 erster Satz AVG).

Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie § 53b AVG hat die antragstellende Partei für Barauslagen aufgrund einer erforderlichen Übersetzung in einer mündlichen Verhandlung aufzukommen. Die Übersetzung war aufgrund der unzureichenden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin für eine unbeeinträchtigte Verständigung sowie zur verlässlichen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich.

Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie § 53b AVG hat der Beschwerdeführer für diese Barauslagen aufzukommen. Daher war ihm der Ersatz der Kosten an die Stadt Wien unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist vorzuschreiben.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verspäteter Verlängerungsantrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Wiedereinsetzungsantrag, Erstantrag, Inlandsantragstellung, Überschreitung des erlaubten visumsfreien Aufenthaltes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.086.3009.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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