Entscheidungsdatum
15.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W257 2185062-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wien, gegen den Bescheid es Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 02.01.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 08.06.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 , Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wien, gegen den Bescheid es Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 02.01.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 08.06.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang
1.1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer stellte am 20.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.04.2016 gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsbürger der Islamische Republik Afghanistan, stamme aus dem Dorf XXXX , in der Nähe der Stadt Jalalabd, sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er sei ledig und kinderlos.1.2. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.04.2016 gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsbürger der Islamische Republik Afghanistan, stamme aus dem Dorf römisch 40 , in der Nähe der Stadt Jalalabd, sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er sei ledig und kinderlos.
1.3. Aus Afghanistan sei er geflohen, weil die Taliban mit der Regierung in seiner Region Streit hätten. Er könne nach Afghanistan nicht mehr zurückkehren, weil er in Österreich bleiben wolle.
1.4. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.06.2017 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er aus dem Dorf XXXX stamme. Dieses Dorf befände sich im Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar. Er wisse sein genaues Alter nicht, sei aber der älteste Sohn in der Familie. Seine Kernfamilie bestehe aus seinem Vater, seiner Mutter, seine zwei Brüdern und seinen zwei Schwestern. Sie hätten in einem Eigentumshaus gewohnt. Er sei nicht zur Schule gegangen, wobei die Möglichkeit dazu bestanden hätte. Er könne allerdings lesen und schreiben. Sein Vater hätte ein Geschäft, einen Gemischtwarenhandel betrieben, wo er des Öfteren ausgeholfen habe. Ihnen hätte es aus wirtschaftlicher Seite an nichts gefehlt.1.4. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.06.2017 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er aus dem Dorf römisch 40 stamme. Dieses Dorf befände sich im Distrikt römisch 40 in der Provinz Nangarhar. Er wisse sein genaues Alter nicht, sei aber der älteste Sohn in der Familie. Seine Kernfamilie bestehe aus seinem Vater, seiner Mutter, seine zwei Brüdern und seinen zwei Schwestern. Sie hätten in einem Eigentumshaus gewohnt. Er sei nicht zur Schule gegangen, wobei die Möglichkeit dazu bestanden hätte. Er könne allerdings lesen und schreiben. Sein Vater hätte ein Geschäft, einen Gemischtwarenhandel betrieben, wo er des Öfteren ausgeholfen habe. Ihnen hätte es aus wirtschaftlicher Seite an nichts gefehlt.
In Ihrem Dorf gäbe es keine Polizei, die Daesh und die Taliban hätten seit jeher für die Sicherheit gesorgt. Einige in seinem Dorf hätten sich auch den Taliban angeschlossen.
Eines Tages sei er im Geschäft gewesen als ein Mann, offenbar ein Taliban, ihn angesprochen hätte. Er hätte ihn gefragt, ob er bei Ihnen mitarbeiten wolle. Er hätte dem Mann gegenüber geäußert, dass der Islam es nicht wolle, dass man mit Waffen kämpfe und er würde lieber hier beibleiben wollen. Nach ein paar Tagen sei der Mann wiedergekommen und hätte ihm die gleiche Frage gestellt. Beim dritten Mal, wären sie zu zweit gekommen und als er ihnen auch diesmal entgegnet habe das er nicht mitkämpfen wolle, hätten Sie ihn geschlagen und getreten. Er hätte zu seinem Onkel, welcher auch in dem Dorf wohne, flüchten können. Dort wäre er verarztet worden und in der gleichen Nacht hätte sein Onkel die Ausreise organisiert. Am Morgen sei er nach Kabul gebracht worden und von dort sei er mit anderen jungen Männern über den Iran nach Österreich geflohen. Er hätte vor ca einem Jahr (Anm.: das ist das Jahr 2015, zu dem Zeitpunkt war er 15 Jahre alt) sein Dorf verlassen. Der Beschwerdeführer begründete in verschiedenen betreuten Unterkünften seinen Wohnort.Eines Tages sei er im Geschäft gewesen als ein Mann, offenbar ein Taliban, ihn angesprochen hätte. Er hätte ihn gefragt, ob er bei Ihnen mitarbeiten wolle. Er hätte dem Mann gegenüber geäußert, dass der Islam es nicht wolle, dass man mit Waffen kämpfe und er würde lieber hier beibleiben wollen. Nach ein paar Tagen sei der Mann wiedergekommen und hätte ihm die gleiche Frage gestellt. Beim dritten Mal, wären sie zu zweit gekommen und als er ihnen auch diesmal entgegnet habe das er nicht mitkämpfen wolle, hätten Sie ihn geschlagen und getreten. Er hätte zu seinem Onkel, welcher auch in dem Dorf wohne, flüchten können. Dort wäre er verarztet worden und in der gleichen Nacht hätte sein Onkel die Ausreise organisiert. Am Morgen sei er nach Kabul gebracht worden und von dort sei er mit anderen jungen Männern über den Iran nach Österreich geflohen. Er hätte vor ca einem Jahr Anmerkung, das ist das Jahr 2015, zu dem Zeitpunkt war er 15 Jahre alt) sein Dorf verlassen. Der Beschwerdeführer begründete in verschiedenen betreuten Unterkünften seinen Wohnort.
1.5. Im August 2017 war er von einem Flüchtlingsquartier abgängig, weswegen bei einer Polizeiinspektion von der Heimbetreuung eine Abgängigkeitsanzeige erstattet wurde. In dem gleichen Quartier wurde er Im Oktober 2017 mit einer weiteren Person seitens der Heimbetreuung wegen Sachbeschädigung an dieser Unterkunft angezeigt. Eine gerichtliche Verurteilung folgte nicht.
Er wurde im August 2018 wegen des Besitzes und Weitergabe von Suchtgibt zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
1.6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem im Spruch erwähnten Bescheid hinsichtlich des internationalen Schutzes ab, sowie wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten ebenso nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig ist. Der Beschwerdeführer bekam eine zweiwöchige Frist für seine Ausreise zugestanden.
Die Behörde begründete die Nichtzuerkennung des Asylantrages im Grunde damit, dass sie - außer dem tätlichen Angriff auf den Beschwerdeführer in dem Geschäft - keine Gefahrenlage erkennen konnte und sie nicht den Eindruck hatte, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme tatsächlich über etwas selbst Erlebtes berichtete. Ihm wurde damit die Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens abgesprochen. Subsidiärer Schutz wurde wegen der Möglichkeit der Rückkehr nach Kabul nicht gewährt.
1.7. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch die im Spruch erwähnte Rechtsvertretung, wobei er im Wesentlichen die Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht und unrichtige Beweiswürdigung geltend machte.
1.8. Das Bundesverwaltungsgericht lud die Verfahrensparteien unter Anschluss folgender Berichte zu einer mündlichen Verhandlung.
Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme langte dazu nicht ein.
1.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der nunmehr volljährige Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der Behörde übermittelt.
Der Beschwerdeführer wiederholte im Grund das bisherige Vorbringen, wobei im Einzelnen gegenüber der Einvernahme vor der Behörde Widersprüche auftraten.
1.10. Beweise wurden aufgenommen durch
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Feststellungen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest!
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar in Afghanistan geboren und wuchs dort im Verband seiner Kernfamilie auf. Der Beschwerdeführer hat nie eine Schule besucht, kann aber durch die Koranschule Lesen und Schreiben. Der Beschwerdeführer verfügt über mehrjährige Berufserfahrung als Verkäufer in dem Gemischtwarenhandel seines Vaters. Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seinem Vater, seiner Mutter, seinen beiden jüngeren Bruder und seinen beiden jüngeren Schwestern. Er hat noch einen Onkel väterlicherseits mit der Frau des Onkels, welche in der gleichen Ortschaft leben wie seine Kernfamilie. Die gesamte Familie lebt noch in dem Heimatdorf, zu der er allerdings keinen Kontakt hat. Der Beschwerdeführer ist ledig und er hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Nangarhar in Afghanistan geboren und wuchs dort im Verband seiner Kernfamilie auf. Der Beschwerdeführer hat nie eine Schule besucht, kann aber durch die Koranschule Lesen und Schreiben. Der Beschwerdeführer verfügt über mehrjährige Berufserfahrung als Verkäufer in dem Gemischtwarenhandel seines Vaters. Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seinem Vater, seiner Mutter, seinen beiden jüngeren Bruder und seinen beiden jüngeren Schwestern. Er hat noch einen Onkel väterlicherseits mit der Frau des Onkels, welche in der gleichen Ortschaft leben wie seine Kernfamilie. Die gesamte Familie lebt noch in dem Heimatdorf, zu der er allerdings keinen Kontakt hat. Der Beschwerdeführer ist ledig und er hat keine Kinder.
Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet als Verkäufer in dem eigenen Gemischtwarenhandel. Die wirtschaftliche Situation der Familie des Beschwerdeführers ist zufriedenstellend.
Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan finanzielle Unterstützung durch seine Familie erfahren können.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 20.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er spricht außerdem ein wenig Deutsch.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG Wr. Neustadt, XXXX , am XXXX wegen des Vergehens wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Ziffer 1 erster und zweiter Fall und § 27 Abs. 2a dritter Fall zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG Wr. Neustadt, römisch 40 , am römisch 40 wegen des Vergehens wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 1 erster und zweiter Fall und Paragraph 27, Absatz 2 a, dritter Fall zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Taliban zweimal in dem Geschäft seines Vaters gefragt wurde, sich ihnen anzuschließen bzw. bedroht wurde. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Taliban geschlagen wurde und er wegen diesem Vorfall flüchten musste.
Es kann generell nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer systematischen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, dh. wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt war oder ihm in Falle einer Rückkehr derartiges droht.
2.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Nangarhar in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in der Stadt Kabul, in die Stadt Herat oder in die Stadt Mazar- e Sahrif, liefe der Beschwerdeführer nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
2.4. Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung am April 2016 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er bezieht seit seiner Antragstellung Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten und keine sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer hat von 16.11.2016 bis zum 30.06.2017 die Schule besucht. Er verfügt über keine Nachweise über deutschsprachigen Ausbildungen. In seiner Freizeit spielt er Fußball und Volleyball.
Er ist strafrechtlich vorbestraft. Es gibt keinen Hinweis auf nachhaltige Integrationsbestrebungen.
2.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
2.5.1. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:
Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). [...]
In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).
Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017).