TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/18 W257 2158003-1

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Veröffentlicht am 18.06.2018
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Entscheidungsdatum

18.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W257 2158003-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 26.04.2017, XXXX , nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 13.06.2018 zu RechtDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 , Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 26.04.2017, römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 13.06.2018 zu Recht

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsbürger der Islamische Republik Afghanistan, am XXXX geboren, stamme aus dem XXXX , Provinz Wardak, sei Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei vor ca. einem Jahr von seinem Heimatdorf geflohen. Er hätte sich 6 Monate im Iran aufgehalten und sei dann weiter nach Europa gereist. Er sei ledig und kinderlos.1.2. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsbürger der Islamische Republik Afghanistan, am römisch 40 geboren, stamme aus dem römisch 40 , Provinz Wardak, sei Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei vor ca. einem Jahr von seinem Heimatdorf geflohen. Er hätte sich 6 Monate im Iran aufgehalten und sei dann weiter nach Europa gereist. Er sei ledig und kinderlos.

1.3. Aus Afghanistan sei er wegen des Bürgerkrieges geflohen und aus dem Iran wegen der Angriffe auf seine Volksgruppe. Im Iran wäre er als Afghane diskriminiert worden, deswegen hätte er sich entschlossen alleine nach Europa weiterzuziehen.

1.4. Er könne nach Afghanistan nicht mehr zurückkehren, weil er um sein Leben fürchte.

1.5. Mit Verfahrensanordnung vom 04.02.2016 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers unter Verweis auf das medizinische Sachverständigengutachten vom 20.11.2015 mit XXXX fest.1.5. Mit Verfahrensanordnung vom 04.02.2016 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers unter Verweis auf das medizinische Sachverständigengutachten vom 20.11.2015 mit römisch 40 fest.

1.6. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.04.2017 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er schiitischer Moslem sei und drei Jahre lang die Koranschule besucht habe. Dadurch könne er lesen und schreiben.

Im Alter von ca. 8 bis 15 Jahren war er Landwirt und Hirte. Zuletzt, als er mit seiner Familie im Iran gelebt habe, sei er am Schwarzmarkt arbeiten gewesen und hätte zum Beispiel Hausfassaden geputzt. Wirtschaftlich ging es ihnen mittelmäßig.

Bis zum 10. Lebensjahr hätte die Familie im XXXX in der Provinz Wardak gelebt. Dort hätten Sie ein Haus gehabt, er wisse aber nicht, dass mit dem Haus passiert sei. Von dort seien sie wegen den Taliban, die dort sehr aktiv gewesen seien, in das XXXX verzogen. Die Taliban hätte dort Häuser niedergebrannt und die Leute getötet. Sie hätten von ihnen auch zwei oder drei Schafe gestohlen und einmal wollten die Taliban ihn zusammenschlagen; er hätte aber flüchten können. Im Dorf XXXX hätten sie 4 bis 5 Jahre gelebt, danach seien sie nach Isfahan in den Iran verzogen. Auch in XXXX hätten Sie Probleme wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und ihrer Religion gehabt. Dort hätten Sie zudem wegen den Kuchis Probleme bekommen, weswegen Sie in den Iran verzogen seien. Als sie von XXXX in das Dorf XXXX verzogen seien, hätte sein Vater die Familie verlassen, indem er in den Iran weitergereist wäre. Er hätte danach noch ein bis zwei Jahre Geld gesandt und danach nichts mehr. Er wisse nicht, wo er sich aufhalte. Er hätte in XXXX keine Verwandten, nur mehr Bekannte.Bis zum 10. Lebensjahr hätte die Familie im römisch 40 in der Provinz Wardak gelebt. Dort hätten Sie ein Haus gehabt, er wisse aber nicht, dass mit dem Haus passiert sei. Von dort seien sie wegen den Taliban, die dort sehr aktiv gewesen seien, in das römisch 40 verzogen. Die Taliban hätte dort Häuser niedergebrannt und die Leute getötet. Sie hätten von ihnen auch zwei oder drei Schafe gestohlen und einmal wollten die Taliban ihn zusammenschlagen; er hätte aber flüchten können. Im Dorf römisch 40 hätten sie 4 bis 5 Jahre gelebt, danach seien sie nach Isfahan in den Iran verzogen. Auch in römisch 40 hätten Sie Probleme wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und ihrer Religion gehabt. Dort hätten Sie zudem wegen den Kuchis Probleme bekommen, weswegen Sie in den Iran verzogen seien. Als sie von römisch 40 in das Dorf römisch 40 verzogen seien, hätte sein Vater die Familie verlassen, indem er in den Iran weitergereist wäre. Er hätte danach noch ein bis zwei Jahre Geld gesandt und danach nichts mehr. Er wisse nicht, wo er sich aufhalte. Er hätte in römisch 40 keine Verwandten, nur mehr Bekannte.

Seine Kernfamilie, welche sich derzeit im Iran aufhält, besteht aus seinem ca 10 Jahre alten Bruder und seiner Mutter. Beide würden arbeiten gehen und er hat über Facebook regelmäßigen Kontakt mit ihnen. Im Iran hätte er Probleme wegen der Polizei bekommen, weil er illegal an Baustellen gearbeitet hätte. Er habe niemanden in Afghanistan und könne dorthin nicht mehr zurück. Er müsse wieder in den Iran ziehen. Wenn er wieder nach Afghanistan zurückkehren müsse, würden ihm die Taliban oder die Kuchis töten, oder aber er müsse sie umbringen.

In Österreich will er Maschinenbau studieren. Wenn er dann einen Job habe, werde er versuchen seine Familie vom Iran nach Österreich zu bringen.

Folgende Integrationsunterlage wurde vorgelegt: Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs des BFI vom 30.03.2017.

1.7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem im Spruch erwähnten Bescheid hinsichtlich des internationalen Schutzes ab, sowie wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten ebenso nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei. Der Beschwerdeführer bekam eine zweiwöchige Frist für seine Ausreise zugestanden.

Die Behörde gründete die Ablehnung des Asylantrages im Wesentlichen damit, dass kein Fluchtgrund, welcher eine Asylrelevanz hätte, vorgebracht wurde. Die Nichtgewährung des subsidiären Schutzes wurde mit der zumutbaren Ansiedelung in Kabul gerechtfertigt.

1.8. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers, wobei er im Wesentlichen die Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht und unrichtige Beweiswürdigung geltend machte. Es seien keine Ermittlungen hinsichtlich des vorgebrachten Konfliktes mit den Kuchis geführt worden, wodurch ein mangelndes Ermittlungsverfahren moniert wurde.

1.9. Am 04.05.2018 wurde der Beschwerdeführer vom XXXX unter der XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls zu einem Monat Freiheitsstrafe, bedingt auf drei Jahre Probezeit, verurteilt. Er hat im Nov 2016 Zigaretten Kleidung in zwei getrennten Tathandlungen von Geschäften gestohlen.1.9. Am 04.05.2018 wurde der Beschwerdeführer vom römisch 40 unter der römisch 40 , wegen des Vergehens des Diebstahls zu einem Monat Freiheitsstrafe, bedingt auf drei Jahre Probezeit, verurteilt. Er hat im Nov 2016 Zigaretten Kleidung in zwei getrennten Tathandlungen von Geschäften gestohlen.

1.10. Der Verwaltungsakt langte beim Gericht am 18.05.2017 ein.

1.11. Das Bundesverwaltungsgericht lud am 08.05.2018 die Parteien unter Anschluss folgender Länderberichte zu einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2018 ein:

  • -Strichaufzählung
    Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018 (Beilage 1)

  • -Strichaufzählung
    UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, (Beilage 2)

  • -Strichaufzählung
    Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konfliktes zwischen Kuchis und Hazara [a-9737-V2], 2. September 2016, (Beilage 3)

  • -Strichaufzählung
    Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Provinz Wardak, Distrikt Day Mirdad: Aktuelle Sicherheitslage; Einfluss der Taliban oder anderer Aufständischer; Konflikte mit Kutschi-Nomaden im Jahr 2015 [a-10343] 21. September 2017 (Beilage 4)

1.12. Den Parteien wurde Gelegenheit geboten zu den Länderberichten Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme langte von keinen der Parteien ein.

1.13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der Behörde übermittelt.

Der Beschwerdeführer wiederholte im Grunde die bisherigen Angaben.

1.14. Beweise wurden aufgenommen durch

  • -Strichaufzählung
    die Einvernahme des Beschwerdeführers,

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in den Verwaltungsakt (OZ 1), samt Beschwerde und einem Strafregisterauszug vom 12.06.2018

  • -Strichaufzählung
    den Länderberichten, welche seitens des Gerichtes dem Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlungseinladung zur Stellungnahme zugesandt wurden (OZ 6, sh dazu Punkt 1.11).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Feststellungen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest!

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazra und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazra und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.

Der Beschwerdeführer wurde Dorf XXXX in der Provinz Maidan Wardak (Wardak) in Afghanistan geboren. In welchem Distrikt das Dorf liegt konnte nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer wurde Dorf römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak (Wardak) in Afghanistan geboren. In welchem Distrikt das Dorf liegt konnte nicht festgestellt werden.

Er hat dort keine Schule besucht und ab dem 8 Lebensjahr in der Landwirtschaft gearbeitet. Er kann aufgrund des Besuches einer Koranschule Lesen und Schreiben. Er spricht Dari und Farsi und durch seinen Aufenthalt in Österreich ein wenig Deutsch.

Sein Vater hatte eigene Grundstücke. Wegen der Konflikt der Kuchis mit den Hazaras verzog die Familie, welche aus ihm, seinen jüngeren Bruder, seiner Mutter und seinem Vater besteht, in das Dorf XXXX im gleichen - nicht geklärten Distrikt - in der gleichen Provinz Maidan Wardak (Wardak). Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt ca 10 Jahre alt (das war ca im Jahr 2008). Der Vater siedelte sich jedoch nicht in XXXX an, sondern verließ die Familie und verzog in den Iran. Ein paar Jahre sandte er noch Geld. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seinem Vater und ist auch nicht bestrebt ihn zu begegnen (sh dazu die gerichtliche Niederschrift, Seite 9).Sein Vater hatte eigene Grundstücke. Wegen der Konflikt der Kuchis mit den Hazaras verzog die Familie, welche aus ihm, seinen jüngeren Bruder, seiner Mutter und seinem Vater besteht, in das Dorf römisch 40 im gleichen - nicht geklärten Distrikt - in der gleichen Provinz Maidan Wardak (Wardak). Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt ca 10 Jahre alt (das war ca im Jahr 2008). Der Vater siedelte sich jedoch nicht in römisch 40 an, sondern verließ die Familie und verzog in den Iran. Ein paar Jahre sandte er noch Geld. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seinem Vater und ist auch nicht bestrebt ihn zu begegnen (sh dazu die gerichtliche Niederschrift, Seite 9).

Die restliche Familie stand in dem Dorf XXXX in einer persönlichen und wirtschaftlichen Beziehung zu einem gewissen XXXX , welcher vermögend war. Möglicherweise handelt es sich dabei um einen Verwandten der Familie. Er sorgte für Unterkunft und bot dem Beschwerdeführer Arbeit in der Landwirtschaft als Forstarbeiter, Landarbeiter oder Hirte.Die restliche Familie stand in dem Dorf römisch 40 in einer persönlichen und wirtschaftlichen Beziehung zu einem gewissen römisch 40 , welcher vermögend war. Möglicherweise handelt es sich dabei um einen Verwandten der Familie. Er sorgte für Unterkunft und bot dem Beschwerdeführer Arbeit in der Landwirtschaft als Forstarbeiter, Landarbeiter oder Hirte.

Als XXXX mit seiner Familie von dort in den Iran wegzog, schloss sich die Familie auch diesen Umzug an. Dies war, als der Beschwerdeführer ca 14 oder 15 Jahre alt war (das ist ca. im Jahr 2012/2013). Im Iran trennte sich die Familie von XXXX . Er siedelte sich mit seiner Familie in Teheran an, während dagegen sich der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinem Bruder zu seiner Tante nach Isfahan verzogen.Als römisch 40 mit seiner Familie von dort in den Iran wegzog, schloss sich die Familie auch diesen Umzug an. Dies war, als der Beschwerdeführer ca 14 oder 15 Jahre alt war (das ist ca. im Jahr 2012/2013). Im Iran trennte sich die Familie von römisch 40 . Er siedelte sich mit seiner Familie in Teheran an, während dagegen sich der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinem Bruder zu seiner Tante nach Isfahan verzogen.

Dort lebte er ca. 6 Monate und war teilweise als Stuckateur oder Tagelöhner beschäftigt.

Vom Iran verzog er nach Europa, weil "die Situation im Iran sehr schlecht war". Er sei bei den Baustellen immer wieder von der Polizei kontrolliert worden. Wörtlich: "die meisten haben den Iran verlassen und sich nach Europa ge

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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