Entscheidungsdatum
18.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W158 2172119-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am selben Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF u.a. an, am XXXX geboren und traditionell verheiratet zu sein, und der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er habe als Berufssoldat für die Amerikaner am Flughafen XXXX als Sicherungssoldat gearbeitet und sei deswegen von den Taliban aufgefordert worden, die Arbeit zu beenden. Er sei auch mit dem Tod bedroht worden. Nach seiner Tätigkeit habe er in XXXX versteckt gelebt. Da ein weiteres Verstecken jedoch nicht mehr möglich gewesen sei, habe er Afghanistan verlassen.römisch eins.2. Am selben Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF u.a. an, am römisch 40 geboren und traditionell verheiratet zu sein, und der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er habe als Berufssoldat für die Amerikaner am Flughafen römisch 40 als Sicherungssoldat gearbeitet und sei deswegen von den Taliban aufgefordert worden, die Arbeit zu beenden. Er sei auch mit dem Tod bedroht worden. Nach seiner Tätigkeit habe er in römisch 40 versteckt gelebt. Da ein weiteres Verstecken jedoch nicht mehr möglich gewesen sei, habe er Afghanistan verlassen.
I.3. Am XXXX legte der BF mehrere Dokumente vor, die seine Arbeit für die Amerikaner belegen sollten, sowie Bestätigungen über den Besuch eines Deutschkurses und der Verrichtung von gemeinnützigen Arbeiten.römisch eins.3. Am römisch 40 legte der BF mehrere Dokumente vor, die seine Arbeit für die Amerikaner belegen sollten, sowie Bestätigungen über den Besuch eines Deutschkurses und der Verrichtung von gemeinnützigen Arbeiten.
I.4. Am XXXX wurde der BF von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab dieser an, er habe XXXX angefangen für die Amerikaner zu arbeiten und habe dort bis zum Jahr XXXX gearbeitet. Aufgrund dieser Arbeit sei er von den Taliban telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Er habe sich dann bei seinem Schwiegervater versteckt, allerdings sei dort kein sicheres Leben für ihn möglich gewesen, da die Taliban gesagt hätten, sie würden ihn überall verfolgen und töten.römisch eins.4. Am römisch 40 wurde der BF von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab dieser an, er habe römisch 40 angefangen für die Amerikaner zu arbeiten und habe dort bis zum Jahr römisch 40 gearbeitet. Aufgrund dieser Arbeit sei er von den Taliban telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Er habe sich dann bei seinem Schwiegervater versteckt, allerdings sei dort kein sicheres Leben für ihn möglich gewesen, da die Taliban gesagt hätten, sie würden ihn überall verfolgen und töten.
Als Beilage zur Niederschrift wurden diverse afghanische Dokumente und Integrationsunterlagen genommen.
I.5. Mit Bescheid vom XXXX , dem BF am XXXX zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt III). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).römisch eins.5. Mit Bescheid vom römisch 40 , dem BF am römisch 40 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier).
Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt I an, dass der vom BF in Hinblick auf seine Verfolgung vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei, sodass ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Zu Spruchpunkt II führte die Behörde aus, dass dem BF eine Rückkehr in seine Heimatprovinz möglich und zumutbar sei.Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt römisch eins an, dass der vom BF in Hinblick auf seine Verfolgung vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei, sodass ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei führte die Behörde aus, dass dem BF eine Rückkehr in seine Heimatprovinz möglich und zumutbar sei.
Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Art. 8 EMRK führte das BFA eine Abwägung durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.Gemäß Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK führte das BFA eine Abwägung durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.
I.6. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.6. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.7. Mit Schreiben vom XXXX erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang und beantragte ihm Asyl in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu ihm einen Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung aufzuheben. Begründend wird darin auf das wesentlichste zusammengefasst ausgeführt, die Schilderungen des BF seien glaubhaft, er werde deshalb von den Taliban aufgrund der Zusammenarbeit mit den Amerikanern verfolgt.römisch eins.7. Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang und beantragte ihm Asyl in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu ihm einen Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung aufzuheben. Begründend wird darin auf das wesentlichste zusammengefasst ausgeführt, die Schilderungen des BF seien glaubhaft, er werde deshalb von den Taliban aufgrund der Zusammenarbeit mit den Amerikanern verfolgt.
I.8. Am XXXX langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.8. Am römisch 40 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.9. Am XXXX , am XXXX und am XXXX langten mehrere Integrationsunterlagen ein. Am XXXX langte eine Stellungnahme des BF zu den ihm zuvor übermittelten Länderinformationen ein, in der zusätzliche Berichte zur Verfolgung von Mitarbeitern von ausländischen Firmen vorgelegt wurden.römisch eins.9. Am römisch 40 , am römisch 40 und am römisch 40 langten mehrere Integrationsunterlagen ein. Am römisch 40 langte eine Stellungnahme des BF zu den ihm zuvor übermittelten Länderinformationen ein, in der zusätzliche Berichte zur Verfolgung von Mitarbeitern von ausländischen Firmen vorgelegt wurden.
I.10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF sowie die im Spruch genannte Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete in einem Schreiben vom XXXX auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.römisch eins.10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF sowie die im Spruch genannte Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete in einem Schreiben vom römisch 40 auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zum BF und seiner Situation im Falle einer Rückkehr:römisch zwei.1.1. Zum BF und seiner Situation im Falle einer Rückkehr:
Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Der BF führt den XXXX als Geburtsdatum. Er spricht Paschtu und Dari. Seine Identität kann nicht festgestellt werden. Der BF ist verheiratet und hat zwei Kinder.Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Der BF führt den römisch 40 als Geburtsdatum. Er spricht Paschtu und Dari. Seine Identität kann nicht festgestellt werden. Der BF ist verheiratet und hat zwei Kinder.
Der BF stammt aus der Provinz XXXX , wo er zwölf Jahre lang die Schule besuchte. Danach arbeitete er als Schneider und Security. Der BF besitzt ein Grundstück mit 50 Jerib. Die Familie des BF befindet sich nach wie vor in XXXX bei seinem Schwiegervater.Der BF stammt aus der Provinz römisch 40 , wo er zwölf Jahre lang die Schule besuchte. Danach arbeitete er als Schneider und Security. Der BF besitzt ein Grundstück mit 50 Jerib. Die Familie des BF befindet sich nach wie vor in römisch 40 bei seinem Schwiegervater.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF durch die Taliban konkret bedroht worden ist und deshalb aus seiner Provinz beziehungsweise aus Afghanistan fliehen musste, oder er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine konkrete Verfolgung zu befürchten hätte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der BF ist seit XXXX beim Stadtmagistrat XXXX auf Basis des § 7 Bundesbetreuungsgesetzes beschäftigt. Er bezieht Grundversorgung. Er betätigte sich sowohl in seiner Unterkunft, als auch bei Gebietskörperschaften ehrenamtlich. Er besucht momentan den Unterricht "Basisbildung/Grundkompetenzen" an der Volkshochschule Innsbruck. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF besucht einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 und kann sich auf Deutsch verständigen. Er knüpfte bislang keine sozialen Kontakte in nennenswertem Ausmaß. Im Bundesgebiet befinden sich keine Familienangehörigen.Der BF ist seit römisch 40 beim Stadtmagistrat römisch 40 auf Basis des Paragraph 7, Bundesbetreuungsgesetzes beschäftigt. Er bezieht Grundversorgung. Er betätigte sich sowohl in seiner Unterkunft, als auch bei Gebietskörperschaften ehrenamtlich. Er besucht momentan den Unterricht "Basisbildung/Grundkompetenzen" an der Volkshochschule Innsbruck. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF besucht einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 und kann sich auf Deutsch verständigen. Er knüpfte bislang keine sozialen Kontakte in nennenswertem Ausmaß. Im Bundesgebiet befinden sich keine Familienangehörigen.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
II.1.2. Zur Situation in Afghanistan:römisch zwei.1.2. Zur Situation in Afghanistan:
KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).
Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).
Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019
Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den