TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/21 W215 2121932-2

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Veröffentlicht am 21.06.2018
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Entscheidungsdatum

21.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W215 2121932-2/5E

W215 2121933-2/5E

W215 2121931-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von XXXX XXXX , XXXX , XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ,

XXXX , XXXX , alle Staatsangehörigkeit Republik Kasachstan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2018, Zahlenrömisch 40 , römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Republik Kasachstan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2018, Zahlen

1) 1032412101-180159276, 2) 1032412210-180159250 und 3) 1032412003-180159217, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. werden wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. werden wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. werden gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 55 Abs. 1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes II. wie folgt lautet:römisch zwei. Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. werden gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch zwei. wie folgt lautet:

"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß

§ 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, nicht erteilt."Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, nicht erteilt."

B)

Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Ihre Identitäten konnten in den Asylverfahren nicht festgestellt werden. Die Erstbis Drittbeschwerdeführer reisten zusammen mit dem damals minderjährigen älteren Sohn der Zweitbeschwerdeführerin unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellten am 04.10.2014 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des Bundesasylamts wurden die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer und des damals minderjährigen älteren Sohnes der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 04.10.2014 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kasachstan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt das angeblich fluchtauslösende Vorbringen für nicht glaubhaft. Dagegen brachten alle Vier fristgerecht Beschwerden ein.Mit Bescheiden des Bundesasylamts wurden die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer und des damals minderjährigen älteren Sohnes der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 04.10.2014 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Kasachstan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt das angeblich fluchtauslösende Vorbringen für nicht glaubhaft. Dagegen brachten alle Vier fristgerecht Beschwerden ein.

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2017, Zahlen

1) W211 2121932-1/20E, 2) W211 2121933-1/22E und 3) W211 2121931-1/14E (sowie W211 2121929-1/17E im Verfahren des damals minderjährigen älteren Sohnes der Zweitbeschwerdeführerin) wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.03.2017 die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Teil des Spruchpunktes III. zu lauten hat: "Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wird nicht erteilt." Eine Revision war gemäß1) W211 2121932-1/20E, 2) W211 2121933-1/22E und 3) W211 2121931-1/14E (sowie W211 2121929-1/17E im Verfahren des damals minderjährigen älteren Sohnes der Zweitbeschwerdeführerin) wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.03.2017 die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Teil des Spruchpunktes römisch drei. zu lauten hat: "Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG wird nicht erteilt." Eine Revision war gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Erst- bis Drittbeschwerdeführer und der ältere Sohn der Zweitbeschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben oder sie nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätten. Eine systemische Verfolgung von Christen und Christinnen bzw. von Konvertiten in Kasachstan wurde nicht festgestellt. Es wurde nicht festgestellt, dass die Familie der Zweitbeschwerdeführerin, so insbesondere ihr Onkel, Einfluss geltend machte, um den Erstbeschwerdeführer oftmals, wiederholt, regelmäßig durch die Polizei schwer misshandeln und schikanieren zu lassen. Es konnte nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kasachstan in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt wurde, dass eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche private und familiäre Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer konnten ein Zerwürfnis mit ihren Familien in Kasachstan nicht glaubhaft machen, weshalb das Fehlen jeglichen Kontakts nicht festgestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht ging nicht davon aus, dass die Beschwerdeführer in Kasachstan von staatlicher oder privater Seite wegen ihrer Religionszugehörigkeit oder ihrer (damals) gemischt religiösen Eheschließung verfolgt wurden. Ebensowenig ging es davon aus, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr wegen ihrer Religion verfolgt werden würden. Die Beschwerdeführer hatten keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft vorgebracht, und es konnte daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in Kasachstan eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Kasachstan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre konnte nicht angenommen werden, wobei dies auch nicht vorgebracht wurde. Die Beschwerdeführer konnten sich in Kasachstan bereits vor ihrer Ausreise ein ausreichendes Auskommen durch die Arbeit des Erstbeschwerdeführers als XXXX und über Einnahmen aus dem Kindschaftsgeld sowie über das Einkommen der Zweitbeschwerdeführerin zwischen XXXX sichern. Nach dem Vorbringen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer hatten sie bereits seit ihrer Eheschließung im Jahr XXXX bis zu ihrer Ausreise Ende September 2014 keine Unterstützung durch ihre Familien erhalten und trotzdem einen ausreichenden Lebensunterhalt erwirtschaften können. Gesundheitliche Gründe standen einer Arbeitsaufnahme in Kasachstan insbesondere durch der Erstbeschwerdeführer nicht entgegen. Es ergaben sich damit aus den Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, in Zusammenschau mit den relevanten Länderberichten, keine Hinweise darauf, dass sie im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein würden, zumindest einen notdürftigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durchArtikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Erst- bis Drittbeschwerdeführer und der ältere Sohn der Zweitbeschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben oder sie nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätten. Eine systemische Verfolgung von Christen und Christinnen bzw. von Konvertiten in Kasachstan wurde nicht festgestellt. Es wurde nicht festgestellt, dass die Familie der Zweitbeschwerdeführerin, so insbesondere ihr Onkel, Einfluss geltend machte, um den Erstbeschwerdeführer oftmals, wiederholt, regelmäßig durch die Polizei schwer misshandeln und schikanieren zu lassen. Es konnte nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kasachstan in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt wurde, dass eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche private und familiäre Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer konnten ein Zerwürfnis mit ihren Familien in Kasachstan nicht glaubhaft machen, weshalb das Fehlen jeglichen Kontakts nicht festgestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht ging nicht davon aus, dass die Beschwerdeführer in Kasachstan von staatlicher oder privater Seite wegen ihrer Religionszugehörigkeit oder ihrer (damals) gemischt religiösen Eheschließung verfolgt wurden. Ebensowenig ging es davon aus, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr wegen ihrer Religion verfolgt werden würden. Die Beschwerdeführer hatten keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft vorgebracht, und es konnte daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in Kasachstan eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Kasachstan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre konnte nicht angenommen werden, wobei dies auch nicht vorgebracht wurde. Die Beschwerdeführer konnten sich in Kasachstan bereits vor ihrer Ausreise ein ausreichendes Auskommen durch die Arbeit des Erstbeschwerdeführers als römisch 40 und über Einnahmen aus dem Kindschaftsgeld sowie über das Einkommen der Zweitbeschwerdeführerin zwischen römisch 40 sichern. Nach dem Vorbringen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer hatten sie bereits seit ihrer Eheschließung im Jahr römisch 40 bis zu ihrer Ausreise Ende September 2014 keine Unterstützung durch ihre Familien erhalten und trotzdem einen ausreichenden Lebensunterhalt erwirtschaften können. Gesundheitliche Gründe standen einer Arbeitsaufnahme in Kasachstan insbesondere durch der Erstbeschwerdeführer nicht entgegen. Es ergaben sich damit aus den Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, in Zusammenschau mit den relevanten Länderberichten, keine Hinweise darauf, dass sie im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein würden, zumindest einen notdürftigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch

Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, lag jedenfalls nicht vor. Bezüglich der Rückkehrentscheidung überwogen in einer Gesamtbetrachtung die starken Wurzeln der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, sowie des älteren Sohnes der Zweitbeschwerdeführerin in der Heimat, der demgegenüber nicht ausgesprochen entwickelten sozialen und wirtschaftlichen Verwurzelung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer in Österreich sowie des anpassungsfähigen Alters des Drittbeschwerdeführers die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens, die privaten Interessen der Beschwerdeführern am Verbleib im Bundesgebiet. Die Erkenntnisse wurden den Beschwerdeführern nachweislich am 06.07.2017 zugestellt und erwuchsen damit in Rechtskraft.Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, lag jedenfalls nicht vor. Bezüglich der Rückkehrentscheidung überwogen in einer Gesamtbetrachtung die starken Wurzeln der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, sowie des älteren Sohnes der Zweitbeschwerdeführerin in der Heimat, der demgegenüber nicht ausgesprochen entwickelten sozialen und wirtschaftlichen Verwurzelung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer in Österreich sowie des anpassungsfähigen Alters des Drittbeschwerdeführers die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens, die privaten Interessen der Beschwerdeführern am Verbleib im Bundesgebiet. Die Erkenntnisse wurden den Beschwerdeführern nachweislich am 06.07.2017 zugestellt und erwuchsen damit in Rechtskraft.

2. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer stellten für sich und den Drittbeschwerdeführer am 14.02.2018 gegenständliche zweite Anträge auf internationalen Schutz. Der mittlerweile volljährige ältere Sohn der Zweitbeschwerdeführerin brachte seinen eigenen Antrag auf internationalen Schutz ein. Noch am selben Tag erfolgten die niederschriftlichen Erstbefragungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer in den zweiten Asylverfahren. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer beriefen sich auf die bereits in den ersten Asylverfahren vorgebrachten angeblichen Ausreisegründe und die Zweitbeschwerdeführerin behauptete neu: "...Ich leide an Krebs und habe Herzbeschwerden...". Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer gaben an mittlerweile illegal nach Italien gereist zu sein. Von Italien reisten die Beschwerdeführer neuerlich illegal nach Österreich, wo sie die zweiten Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer wurden am 05.03.2018 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt und beriefen sich wieder auf ihre Ausreisegründe in den ersten Asylverfahren. Mittlerweile werde der Erstbeschwerdeführer deswegen vom KNB gesucht und es sei, zusätzlich zu den vier in den ersten Asylverfahren vorgelegten Vorladungen des Beschwerdeführers zur Polizei als Geschädigter, im Jänner 2018 eine fünfte derartige Vorladung gekommen.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2018, Zahlen

1) 1032412101-180159276, 2) 1032412210-180159250 und 3) 1032412003-180159217, wurden in Spruchpunkt I. die zweiten Anträge auf internationalen Schutz vom 14.02.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wurden Aufenthaltstitel gemäß § 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß1) 1032412101-180159276, 2) 1032412210-180159250 und 3) 1032412003-180159217, wurden in Spruchpunkt römisch eins. die zweiten Anträge auf internationalen Schutz vom 14.02.2018 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurden Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kasachstan zulässig ist. In Spruchpunkt III. wurde gemäßParagraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Kasachstan zulässig ist. In Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß

§ 55 Abs. 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Im Verfahren des mittlerweile volljährigen älteren Sohnes der Zweitbeschwerdeführerin wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden.Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Im Verfahren des mittlerweile volljährigen älteren Sohnes der Zweitbeschwerdeführerin wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden.

Gegen diese Bescheide, zugestellt am 09.05.2018, wurden fristgerecht am 01.06.2018 gegenständliche Beschwerden eingebracht.

3. Die Beschwerdevorlagen vom 12.06.2018 langten am 14.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein, wovon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch am selben Tag schriftlich verständigt wurde. Alle vier Beschwerdeverfahren wurden der Gerichtsabteilung W233 zur Erledigung zugewiesen.

Nach Unzuständigkeitseinreden dieser Gerichtsabteilung wurden die Beschwerdeverfahren der Erst- bis Drittbeschwerdeführer am 15.06.2018 der nunmehr zur Erledigung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen; das Beschwerdeverfahren des älteren Sohnes der Zweitbeschwerdeführerin 2121929-2 blieb in der Gerichtsabteilung W233 anhängig und wird mit Erkenntnis vom heutigen Tag zeit- und inhaltsgleich entschieden.

Am 18.06.2018 langten zwei Empfehlungsschreiben bezüglich der Integration der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind die Eltern des Drittbeschwerdeführers. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kasachstan. Die Identitäten der Beschwerdeführer konnten nicht festgestellt werden.

Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und die Erst- und Zweitbeschwerdeführer stellten für sich und den Drittbeschwerdeführer am 04.10.2014 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesasylamts wurden die ersten Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Drittbeschwerdeführer vom 04.10.2014 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäßDie Erst- bis Drittbeschwerdeführer reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und die Erst- und Zweitbeschwerdeführer stellten für sich und den Drittbeschwerdeführer am 04.10.2014 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesasylamts wurden die ersten Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Drittbeschwerdeführer vom 04.10.2014 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß

§§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kasachstan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt das angeblich fluchtauslösende Vorbringen für nicht glaubhaft. Im Verfahren des damals noch minderjährigen älteren Sohnes der Zweitbeschwerdeführerin wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben.Paragraphen 55 und 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Kasachstan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt das angeblich fluchtauslösende Vorbringen für nicht glaubhaft. Im Verfahren des damals noch minderjährigen älteren Sohnes der Zweitbeschwerdeführerin wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben.

Mit seit 06.07.2017 rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2017, Zahlen 1) W211 2121932-1/20E, 2) W211 2121933-1/22E und 3) W211 2121931-1/14E (sowie W211 2121929-1/17E im Verfahren des damals minderjährigen älteren Sohnes der Zweitbeschwerdeführerin) wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.03.2017 die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Teil des Spruchpunkts III. zu lauten hat: "Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wird nicht erteilt." Eine Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Mit seit 06.07.2017 rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2017, Zahlen 1) W211 2121932-1/20E, 2) W211 2121933-1/22E und 3) W211 2121931-1/14E (sowie W211 2121929-1/17E im Verfahren des damals minderjährigen älteren Sohnes der Zweitbeschwerdeführerin) wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.03.2017 die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Teil des Spruchpunkts römisch drei. zu lauten hat: "Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG wird nicht erteilt." Eine Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Im Oktober 2017 reisten die Beschwerdeführer illegal in die Italienische Republik.

2. Die Beschwerdeführer reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt ein weiteres Mal illegal nach Österreich und die Erst- und Zweitbeschwerdeführer stellten sieben Monate nach rechtskräftigem Abschluss ihrer ersten Asylverfahren, für sich und den Drittbeschwerdeführer am 14.02.2018 gegenständliche zweite Anträge auf internationalen Schutz. Der mittlerweile volljährige ältere Sohn der Zweitbeschwerdeführerin brachte zeitgleich einen eigenen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2018, Zahlen

1) 1032412101-180159276, 2) 1032412210-180159250 und 3) 1032412003-180159217, wurden in Spruchpunkt I. die zweiten Anträge auf internationalen Schutz gemäß1) 1032412101-180159276, 2) 1032412210-180159250 und 3) 1032412003-180159217, wurden in Spruchpunkt römisch eins. die zweiten Anträge auf internationalen Schutz gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wurden Aufenthaltstitel gemäß § 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVmParagraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurden Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG iVm

§ 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt,

dass die Abschiebungen gemäß § 46 FPG nach Kasachstan zulässig sind.

In Spruchpunkt II. wurde gemäßIn Spruchpunkt römisch zwei. wurde gemäß

§ 55 Abs. 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Gegen diese Bescheide, zugestellt am 09.05.2018, wurden fristgerecht am 01.06.2018 gegenständliche Beschwerden eingebracht. Im Verfahren des älteren Sohnes der Zweitbeschwerdeführerin wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden und ebenfalls rechtzeitig Beschwerde erhoben.Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Gegen diese Bescheide, zugestellt am 09.05.2018, wurden fristgerecht am 01.06.2018 gegenständliche Beschwerden eingebracht. Im Verfahren des älteren Sohnes der Zweitbeschwerdeführerin wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden und ebenfalls rechtzeitig Beschwerde erhoben.

Bezüglich der Vorbringen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer zu den Gründen für die Stellung der gegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz ist festzustellen, dass die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten angeblichen Fluchtgründe wiederholt und bereits in den seit 06.07.2017 rechtskräftig

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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