RS Vwgh 2014/9/24 2010/13/0062

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Veröffentlicht am 24.09.2014
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §295a;

Rechtssatz

Die Änderung nach § 295a BAO hat zur Voraussetzung, dass ein Ereignis eintritt, welches abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruchs hat. Ein derartiges Ereignis muss - damit ein Anwendungsfall des § 295a BAO vorliegen kann - nach Erlassung des Abgabenbescheids eintreten. Tritt ein solches Ereignis hingegen vor Bescheiderlassung ein, muss es bereits im Abgabenbescheid Berücksichtigung finden (vgl. Ritz, BAO5, § 295a Tz 5).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2010130062.X02

Im RIS seit

28.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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