RS Vwgh 2014/9/24 2010/13/0062

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Veröffentlicht am 24.09.2014
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §295a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/15/0259 E 20. Februar 2008 RS 1

Stammrechtssatz

§ 295a BAO ist eine rein verfahrensrechtliche Bestimmung. Sie nimmt in keiner Weise Einfluss auf den Tatbestand materieller Abgabengesetze. Es ist vielmehr den materiellen Abgabengesetzen zu entnehmen, ob einem nachträglich eingetretenen Ereignis abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit zukommt. Es ist sohin an Hand der materiellen Abgabengesetze zu prüfen, ob ein Anwendungsfall des § 295a BAO vorliegen kann (vgl Ritz, BAO3, § 295a Tz 3f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2010130062.X01

Im RIS seit

28.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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