RS Vwgh 2016/3/11 Ra 2015/06/0109

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Veröffentlicht am 11.03.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §11 Abs1;
VwGG §31;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der VwGH wies die Revision der Antragstellerin auf Wiederaufnahme eines Verfahrens wegen

Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG mit Beschluss zurück. Die Antragstellerin begehrte, die Befangenheit der Mitglieder des betreffenden Senates, die diesen Beschluss beschlossen hatten, festzustellen, den Beschluss aufzuheben und die Entscheidung über

die außerordentliche Revision einem anderen Senat zuzuweisen. Dem Befangenheitsantrag wurde

nicht stattgegeben. Für den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses und Zuweisung der Entscheidung über die außerordentliche Revision an einen anderen Senat fehlt es

an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Der Antrag war daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060109.L01

Im RIS seit

28.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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