RS Lvwg 2018/3/21 LVwG 61.37-3141/2015

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Veröffentlicht am 21.03.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.03.2018

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Norm

FAG 2008 §18 Abs1
FAG 2008 §19
FAG 2017 §20 Abs1
FAG 2017 §22
Statut Graz 1967 §100 Abs1
GrStG
BAO

Rechtssatz

Bei der Berechnung, Festsetzung und Einhebung der Grundsteuer handelt es sich gemäß § 19 iVm § 18 Abs 1 FAG 2008 um Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (ebenso § 22 iVm § 20 Abs 1 FAG 2017). Für die Stadt Graz richtet sich der diesbezügliche Instanzenzug nach § 100 Statut Graz 1967, welcher nur danach differenziert, ob die Angelegenheit landesgesetzlich oder bundesgesetzlich geregelt ist. Da die Grundsteuerangelegenheiten nur bundesgesetzlich im Grundsteuergesetz geregelt sind und darin – ebenso wenig wie in der BAO – der zweistufige innergemeindliche Instanzenzug nicht ausgeschlossen wurde, liegt ein zweistufiger Instanzenzug gemäß § 100 Abs 1 Satz 2 Statut Graz 1967 vor, sodass vor Beschwerdeerhebung an das Landesverwaltungsgericht zunächst eine Berufung an den Gemeinderat erhoben werden muss.

Schlagworte

Grundsteuer, Instanzenzug, Stadt Graz, Gemeinderat, zweitstufiger Instanzenzug, keine Beschwerdevorentscheidung zulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.61.37.3141.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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