RS Lvwg 2018/3/28 LVwG 70.3-297/2018

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Veröffentlicht am 28.03.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.03.2018

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z2
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
EMRK Art8 Abs2

Rechtssatz

Gemäß § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 (StbG) darf die Staatsbürgerschaft an einen Fremden nur dann verliehen werden, wenn auf Grund einer Prognoseentscheidung das bisherige Gesamtverhalten des Fremden Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Wurde ein Staatsbürgerschaftswerber wegen mittelbarer unrichtiger Beurkundung gemäß § 228 Abs 1 StGB im Verleihungsverfahren zur Staatsbürgerschaft rechtskräftig (nur) zu einer Geldstrafe verurteilt, so liegt zwar kein Einbürgerungshindernis gemäß § 10 Abs 1 Z 2 StbG vor, allerdings manifestiert sich darin eine negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung, weil der Staatsbürgerschaftswerber beabsichtigt hatte, die Staatsbürgerschaft unter Begehung eines strafgerichtlichen Delikts zu erwerben. Somit liegt ein Verleihungshindernis iSd § 10 Abs 1 Z 6 StbG vor, weil dem Umstand, dass die Tat im Rahmen des Verleihungsverfahrens gesetzt wurde, besonderes Gewicht zukommt.

Schlagworte

Staatsbürgerschaft, unrichtige Beurkundung, Verleihungsverfahren zur Staatsbürgerschaft, Verleihungshindernis, Einbürgerungshindernis, Geldstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.70.3.297.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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