RS Lvwg 2018/4/18 LVwG 30.30-863/2018

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Veröffentlicht am 18.04.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.04.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

VStG §49 Abs1
VStG §49 Abs2
LMSVG 2006 §5 Abs2 Z2
LMSVG 2006 §90 Abs1 Z1

Rechtssatz

Stellt das VwG im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen ein Straferkenntnis fest, dass der Einspruch gegen die zugrundeliegende Strafverfügung nicht fristgerecht erhoben wurde, dann hat es das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und zugleich den Einspruch als verspätet zurückzuweisen (vgl. VwGH 11.05.1983, 83/03/0046).

Schlagworte

Verspäteter Einspruch gegen Strafverfügung, Straferkenntnis erlassen, Behebung und Zurückweisung des Einspruches durch VwG selbst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.30.863.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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