TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/19 W121 2165853-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2018
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Entscheidungsdatum

19.06.2018

Norm

AlVG §44
B-VG Art.133 Abs4
Koordinierung Soziale Sicherheit Art.65
VwGVG §28 Abs5
  1. AlVG Art. 3 § 44 heute
  2. AlVG Art. 3 § 44 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 11.01.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  4. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.01.2012 bis 10.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  5. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  6. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  8. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  10. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 29.04.1994 bis 28.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W121 2165853-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Gerhard Rößler Rechtsanwalt KG, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX , GZ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Dr. Gerhard Rößler Rechtsanwalt KG, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld.Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in XXXX habe und mindestens einmal wöchentlich während seiner Beschäftigung bei der Fa. XXXX nach XXXX zurückgekehrt sei. Überdies sei der Firmensitz bloß XXXX km von seinem Haus in XXXX entfernt. Ebenso habe er in der Niederschrift der Finanzpolizei vom XXXX angegeben, dass sich sein Lebensmittelpunkt in XXXX befinde. Seine Lebensgefährtin sei Mitbesitzerin des dortigen Hauses. Daher sei er als "echter" Grenzgänger zu qualifizieren. Als Grenzgänger sei für die Leistungsgewährung sein Wohnsitzstaat ( XXXX ) zuständig.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in römisch 40 habe und mindestens einmal wöchentlich während seiner Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 nach römisch 40 zurückgekehrt sei. Überdies sei der Firmensitz bloß römisch 40 km von seinem Haus in römisch 40 entfernt. Ebenso habe er in der Niederschrift der Finanzpolizei vom römisch 40 angegeben, dass sich sein Lebensmittelpunkt in römisch 40 befinde. Seine Lebensgefährtin sei Mitbesitzerin des dortigen Hauses. Daher sei er als "echter" Grenzgänger zu qualifizieren. Als Grenzgänger sei für die Leistungsgewährung sein Wohnsitzstaat ( römisch 40 ) zuständig.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er insgesamt XXXX bei der XXXX beschäftigt gewesen sei und seinen Hauptwohnsitz seit XXXX im Bezirk XXXX habe. In XXXX habe er auch laufend den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Das in seinem Miteigentum stehende Anwesen (Wochenendhaus) im Bezirk XXXX habe er ausschließlich deshalb erworben, um seine ehemaligen XXXX ordnungsgemäß unterbringen zu können. Die Angaben bei der Finanzpolizei vom Jahre XXXX würden darauf beruhen, dass er vorgehabt habe eine gewerbliche Nebenbeschäftigung in XXXX aufzubauen und es ihm nicht gestattet gewesen sei, mit seinem ihm ansonsten auch für Privatfahrten zur Verfügung stehenden Firmen-PKW längere Reisen in XXXX zu unternehmen. Er habe seinen PKW auch nur dort benutzt. Er sei kein "echter" Grenzgänger, da er nach XXXX nicht mehr vorgehabt habe, seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich nach Tschechien zu verlegen. Als weitere Tatsache führe er an, dass er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in XXXX wohne und dort auch seinen "Haupt"-Wohnsitz habe. Davor sei er bei seinem XXXX gemeldet gewesen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er insgesamt römisch 40 bei der römisch 40 beschäftigt gewesen sei und seinen Hauptwohnsitz seit römisch 40 im Bezirk römisch 40 habe. In römisch 40 habe er auch laufend den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Das in seinem Miteigentum stehende Anwesen (Wochenendhaus) im Bezirk römisch 40 habe er ausschließlich deshalb erworben, um seine ehemaligen römisch 40 ordnungsgemäß unterbringen zu können. Die Angaben bei der Finanzpolizei vom Jahre römisch 40 würden darauf beruhen, dass er vorgehabt habe eine gewerbliche Nebenbeschäftigung in römisch 40 aufzubauen und es ihm nicht gestattet gewesen sei, mit seinem ihm ansonsten auch für Privatfahrten zur Verfügung stehenden Firmen-PKW längere Reisen in römisch 40 zu unternehmen. Er habe seinen PKW auch nur dort benutzt. Er sei kein "echter" Grenzgänger, da er nach römisch 40 nicht mehr vorgehabt habe, seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich nach Tschechien zu verlegen. Als weitere Tatsache führe er an, dass er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in römisch 40 wohne und dort auch seinen "Haupt"-Wohnsitz habe. Davor sei er bei seinem römisch 40 gemeldet gewesen.

Mit verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid vom XXXX im Wesentlichen bestätigt. Die belangte Behörde kam zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer als echter Grenzgänger im Sinne des Artikel 65 Absatz 2 EG-Verordnung Nr. 883/2004 anzusehen sei und sich somit der Arbeitsmarktverwaltung in Tschechien zur Verfügung zu stellen habe.Mit verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid vom römisch 40 im Wesentlichen bestätigt. Die belangte Behörde kam zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer als echter Grenzgänger im Sinne des Artikel 65 Absatz 2 EG-Verordnung Nr. 883/2004 anzusehen sei und sich somit der Arbeitsmarktverwaltung in Tschechien zur Verfügung zu stellen habe.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsanwaltes fristgerecht einen Vorlageantrag und machte im Wesentlichen die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verfahrensakten vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer (BF) und seine Lebensgefährtin als Zeugin (Z) wurden in Anwesenheit seines Rechtsvertreters (RV) von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie von den Laienrichtern ( XXXX ) befragt. Ein Vertreter der belangten Behörde (AMS) nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Der Beschwerdeführer (BF) und seine Lebensgefährtin als Zeugin (Z) wurden in Anwesenheit seines Rechtsvertreters Regierungsvorlage von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie von den Laienrichtern ( römisch 40 ) befragt. Ein Vertreter der belangten Behörde (AMS) nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"VR: Schildern Sie uns, wann haben Sie wo gewohnt?

BF: Ich habe immer in XXXX gewohnt. Wir haben irgendwann ein Grundstück in XXXX gekauft. Dieses haben wir noch heute, um unsere XXXX dort unterzubringen. Ich habe mein Bankkonto in XXXX . Seit ich im Bezirk XXXX ansässig bin, habe ich immer dort gewohnt. Ich bin XXXX . Ich kann nicht einmal die XXXX Sprache. Ich habe seit XXXX den XXXX . Damals musste man eine Firma gründen, um ein Grundstück in XXXX erwerben zu können. Ich hatte eine Firma, die der Verwaltung der eigenen Liegenschaft gedient hat. Ich musste auch ein Formular unterschreiben, dass ich auf jegliche Unterstützung durch den XXXX Staat verzichte. Das Grundstück hat ca. XXXX Momentan habe ich keine XXXX mehr dort. Es ist ein Wochenendhaus. Es liegt in einem ausgewiesenen Naturschutzgebiet.BF: Ich habe immer in römisch 40 gewohnt. Wir haben irgendwann ein Grundstück in römisch 40 gekauft. Dieses haben wir noch heute, um unsere römisch 40 dort unterzubringen. Ich habe mein Bankkonto in römisch 40 . Seit ich im Bezirk römisch 40 ansässig bin, habe ich immer dort gewohnt. Ich bin römisch 40 . Ich kann nicht einmal die römisch 40 Sprache. Ich habe seit römisch 40 den römisch 40 . Damals musste man eine Firma gründen, um ein Grundstück in römisch 40 erwerben zu können. Ich hatte eine Firma, die der Verwaltung der eigenen Liegenschaft gedient hat. Ich musste auch ein Formular unterschreiben, dass ich auf jegliche Unterstützung durch den römisch 40 Staat verzichte. Das Grundstück hat ca. römisch 40 Momentan habe ich keine römisch 40 mehr dort. Es ist ein Wochenendhaus. Es liegt in einem ausgewiesenen Naturschutzgebiet.

LR2: Wie lange waren Sie bei der XXXX tätig?LR2: Wie lange waren Sie bei der römisch 40 tätig?

BF: Ich habe am XXXX dort zu arbeiten begonnen und bin im XXXX gekündigt worden. Es gab einen Eigentümerwechsel in der Firma. Jetzt bin ich XXXX bei der XXXX in XXXX seit XXXXBF: Ich habe am römisch 40 dort zu arbeiten begonnen und bin im römisch 40 gekündigt worden. Es gab einen Eigentümerwechsel in der Firma. Jetzt bin ich römisch 40 bei der römisch 40 in römisch 40 seit römisch 40

AMS: Keine Frage.

RV: Bitte führen Sie aus, wie es zur Niederschrift bei der Finanzpolizei am 07.12.2013 gekommen ist?Regierungsvorlage, Bitte führen Sie aus, wie es zur Niederschrift bei der Finanzpolizei am 07.12.2013 gekommen ist?

BF: Der XXXX meiner XXXX , mein XXXX , hat sich ein Auto ausgeliehen, das mit einem XXXX Kennzeichen im Hof gestanden ist und ist damit nach XXXX gefahren und hat damit einen Unfall verursacht. Im Zuge dieser Unfallermittlung ist die FA-Polizei darauf aufmerksam geworden, dass es ein Auto mit XXXX Kennzeichen ist. Das war ein Auto, das immer am XXXX gestanden ist. Es hat einen XXXX gegeben, den man zum Transport von zB Heu benötigt hat. Ein Auto hat die Geschäftsführerin benutzt. Ich bin mit dem Auto in XXXX nicht gefahren, da ich meinen Dienstwagen fuhr. In XXXX habe ich dieses Auto benutzt, da ich hier meinen Dienstwagen nicht fahren durfte.BF: Der römisch 40 meiner römisch 40 , mein römisch 40 , hat sich ein Auto ausgeliehen, das mit einem römisch 40 Kennzeichen im Hof gestanden ist und ist damit nach römisch 40 gefahren und hat damit einen Unfall verursacht. Im Zuge dieser Unfallermittlung ist die FA-Polizei darauf aufmerksam geworden, dass es ein Auto mit römisch 40 Kennzeichen ist. Das war ein Auto, das immer am römisch 40 gestanden ist. Es hat einen römisch 40 gegeben, den man zum Transport von zB Heu benötigt hat. Ein Auto hat die Geschäftsführerin benutzt. Ich bin mit dem Auto in römisch 40 nicht gefahren, da ich meinen Dienstwagen fuhr. In römisch 40 habe ich dieses Auto benutzt, da ich hier meinen Dienstwagen nicht fahren durfte.

VR: Haben Sie XXXX Autos gefahren?VR: Haben Sie römisch 40 Autos gefahren?

BF: Nein.

LR1: Im Zuge dieser Niederschrift bei der FA-Polizei, haben Sie da auch Angaben zu Ihrem Wohnsitz in Österreich gemacht?

BF: Ich habe gesagt, dass ich bei meinem XXXX in XXXX wohne.BF: Ich habe gesagt, dass ich bei meinem römisch 40 in römisch 40 wohne.

VR: Ihr XXXX hat ein Haus?VR: Ihr römisch 40 hat ein Haus?

BF: Ja, dieses Haus hat er immer noch und zwar in XXXX . Ich war auch viel bei meiner XXXX . Ich war hauptsächlich beruflich im Ausland tätig, zB in der XXXX und in XXXX .BF: Ja, dieses Haus hat er immer noch und zwar in römisch 40 . Ich war auch viel bei meiner römisch 40 . Ich war hauptsächlich beruflich im Ausland tätig, zB in der römisch 40 und in römisch 40 .

LR1: In dem Schreiben der FA-Polizei steht, dass Sie die Wohnadresse in XXXX nur hatten, damit Sie die Ansprüche beim AMS nicht verlieren?LR1: In dem Schreiben der FA-Polizei steht, dass Sie die Wohnadresse in römisch 40 nur hatten, damit Sie die Ansprüche beim AMS nicht verlieren?

BF: Ich wurde eigentlich zu dieser Aussage genötigt, ohne zu wissen, welche Konsequenzen sich daraus ergeben. Ich wollte einer Bestrafung der Finanzpolizei entgehen. Ich weiß jedoch nicht, wie diese ausgesehen hätte.

LR1: Sie hätten damit ein Finanzvergehen verübt?

BF: Ich war damals nicht arbeitslos. Ich war in meinem ganzen Leben vielleicht XXXX oder XXXX XXXX arbeitslos.BF: Ich war damals nicht arbeitslos. Ich war in meinem ganzen Leben vielleicht römisch 40 oder römisch 40 römisch 40 arbeitslos.

LR1: Wo lebt Ihre Familie?

BF: Teilweise in XXXX und im Bezirk XXXX . In Tschechien habe ich keine Verwandten.BF: Teilweise in römisch 40 und im Bezirk römisch 40 . In Tschechien habe ich keine Verwandten.

LR1: Wie war die räumliche Wohnsituation bei Ihrem XXXX ?LR1: Wie war die räumliche Wohnsituation bei Ihrem römisch 40 ?

BF: Es handelt sich dabei um ein Haus mit ca. XXXX . Dort habe ich das Gästezimmer bewohnt. Mein XXXX und seine XXXX und die XXXX leben dort.BF: Es handelt sich dabei um ein Haus mit ca. römisch 40 . Dort habe ich das Gästezimmer bewohnt. Mein römisch 40 und seine römisch 40 und die römisch 40 leben dort.

VR: Warum haben Sie kein eigenes Haus?

BF: Ich habe schon ein Haus gehabt, dieses ging aber bei meiner Scheidung verloren. Die Scheidung war im Jahr XXXX . Das Haus wurde ca. XXXX verkauft. Danach wohnte ich bei meiner XXXX . Diese verkaufte auch ihr Haus. Sie hat sich eine XXXX gemietet. Ich war kurzzeitig bei meinem XXXX gemeldet. Ich habe von XXXX bis XXXX bei meinem XXXX gewohnt. Ich war ständig beruflich im Ausland unterwegs und kaum zu Hause. Ich war viel bei meiner Lebensgefährtin oder in der Freizeit am XXXX tätig.BF: Ich habe schon ein Haus gehabt, dieses ging aber bei meiner Scheidung verloren. Die Scheidung war im Jahr römisch 40 . Das Haus wurde ca. römisch 40 verkauft. Danach wohnte ich bei meiner römisch 40 . Diese verkaufte auch ihr Haus. Sie hat sich eine römisch 40 gemietet. Ich war kurzzeitig bei meinem römisch 40 gemeldet. Ich habe von römisch 40 bis römisch 40 bei meinem römisch 40 gewohnt. Ich war ständig beruflich im Ausland unterwegs und kaum zu Hause. Ich war viel bei meiner Lebensgefährtin oder in der Freizeit am römisch 40 tätig.

AMS: Wenn Sie die ganze Woche von Montag bis Freitag unterwegs waren, dann hätten Sie das Zimmer bei Ihrem XXXX nicht gebraucht. Sie waren dort aber hauptgemeldet? Wo haben Sie das Wochenende verbracht?AMS: Wenn Sie die ganze Woche von Montag bis Freitag unterwegs waren, dann hätten Sie das Zimmer bei Ihrem römisch 40 nicht gebraucht. Sie waren dort aber hauptgemeldet? Wo haben Sie das Wochenende verbracht?

BF: Ich war ab und zu bei meinem XXXX , ab und zu bei meiner Lebensgefährtin und ab und zu auf dem XXXX . Zur Versorgung der XXXX gab es eine XXXX Geschäftsführerin, wenn von uns niemand da war.BF: Ich war ab und zu bei meinem römisch 40 , ab und zu bei meiner Lebensgefährtin und ab und zu auf dem römisch 40 . Zur Versorgung der römisch 40 gab es eine römisch 40 Geschäftsführerin, wenn von uns niemand da war.

AMS: In der Niederschrift vom XXXX steht, dass Sie sich jedes Wochenende in Tschechien aufgehalten hätten. Was sagen Sie dazu?AMS: In der Niederschrift vom römisch 40 steht, dass Sie sich jedes Wochenende in Tschechien aufgehalten hätten. Was sagen Sie dazu?

BF: Wo ist das Problem? Was spricht dagegen, dass ich jedes Wochenende in XXXX verbringe? Es waren XXXX zu versorgen. Das Haus musste hergerichtet werden.BF: Wo ist das Problem? Was spricht dagegen, dass ich jedes Wochenende in römisch 40 verbringe? Es waren römisch 40 zu versorgen. Das Haus musste hergerichtet werden.

LR1 an AMS: Aufgrund welcher Umstände glaubt das AMS, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt in XXXX hat?LR1 an AMS: Aufgrund welcher Umstände glaubt das AMS, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt in römisch 40 hat?

AMS: Aufgrund des bereits gesagten. Er hat es zum einem in der Niederschrift bei der FA-Polizei im Jahr XXXX angegeben. Er hat sich jedes Wochenende dort aufgehalten, er hat dort Tiere zu versorgen, bastelte dort, richtete sich das Haus her. Es ist eine wunderschöne Gegend. Seine Lebensgefährtin lebt auch dort. Ich nehme an, dass es ein XXXX ist und die Wohnung nicht so groß ist. Die Entfernung vom Hauptwohnsitz in XXXX zum Wohnsitz in der XXXX sind XXXX . Die Aussage, dass der XXXX Wohnsitz nurAMS: Aufgrund des bereits gesagten. Er hat es zum einem in der Niederschrift bei der FA-Polizei im Jahr römisch 40 angegeben. Er hat sich jedes Wochenende dort aufgehalten, er hat dort Tiere zu versorgen, bastelte dort, richtete sich das Haus her. Es ist eine wunderschöne Gegend. Seine Lebensgefährtin lebt auch dort. Ich nehme an, dass es ein römisch 40 ist und die Wohnung nicht so groß ist. Die Entfernung vom Hauptwohnsitz in römisch 40 zum Wohnsitz in der römisch 40 sind römisch 40 . Die Aussage, dass der römisch 40 Wohnsitz nur

dazu diene, um die Ansprüche gegenüber dem AMS zu wahren. Erst nach Erhalt des Ablehnungsbescheides haben Sie sich hauptwohnsitzlich bei der Lebensgefährtin angemeldet.

RV an AMS: In der Niederschrift vom XXXX (Grenzgängereigenschaft-Niederschrift) wurde von BF zB angekreuzt, dass der dauerhafte Wohnsitz in XXXX sei, er seinen Hausarzt in Österreich habe und auch sein Mobiltelefonvertrag in XXXX ist. In wie weit sind diese Tatsachen in die Beurteilung eingeflossen?Regierungsvorlage an AMS: In der Niederschrift vom römisch 40 (Grenzgängereigenschaft-Niederschrift) wurde von BF zB angekreuzt, dass der dauerhafte Wohnsitz in römisch 40 sei, er seinen Hausarzt in Österreich habe und auch sein Mobiltelefonvertrag in römisch 40 ist. In wie weit sind diese Tatsachen in die Beurteilung eingeflossen?

AMS: Grundsätzlich ist es schon mitberücksichtig worden, es gibt jedoch nicht viel her. Ausschlaggebender war, dass er jedes Wochenende in XXXX war. Die Indizien sprachen für einen Scheinwohnsitz in XXXX . Diesbezüglich wird auf die Beschwerdevorentscheidung verwiesen.AMS: Grundsätzlich ist es schon mitberücksichtig worden, es gibt jedoch nicht viel her. Ausschlaggebender war, dass er jedes Wochenende in römisch 40 war. Die Indizien sprachen für einen Scheinwohnsitz in römisch 40 . Diesbezüglich wird auf die Beschwerdevorentscheidung verwiesen.

Z betritt um XXXX Uhr den Verhandlungssaal.Z betritt um römisch 40 Uhr den Verhandlungssaal.

VR: Erzählen Sie uns bitte, wie oft Sie in XXXX waren, haben Sie auch mitgeholfen. Sind Sie XXXX ?VR: Erzählen Sie uns bitte, wie oft Sie in römisch 40 waren, haben Sie auch mitgeholfen. Sind Sie römisch 40 ?

Z: Ich bin XXXX am XXXX . Wir haben den XXXX gekauft, weil wir eine gute Unterkunft für unsere XXXX wollten.Z: Ich bin römisch 40 am römisch 40 . Wir haben den römisch 40 gekauft, weil wir eine gute Unterkunft für unsere römisch 40 wollten.

LR1: Haben Sie Verwandtschaft in XXXX ?LR1: Haben Sie Verwandtschaft in römisch 40 ?

Z: Nein.

LR1: Haben Sie Freunde in XXXX ?LR1: Haben Sie Freunde in römisch 40 ?

Z: Ja, eine XXXX .Z: Ja, eine römisch 40 .

LR1: Können Sie XXXX ?LR1: Können Sie römisch 40 ?

Z: Nein, nur Kleinigkeiten, die man lernt, wenn man an der Grenze wohnt und ab und zu einkaufen geht dort.

LR1: Sind Sie auch unter der Woche nach XXXX gefahren?LR1: Sind Sie auch unter der Woche nach römisch 40 gefahren?

Z: Je nach dem, manchmal alleine, manchmal alleine, wenn es erforderlich war wegen der XXXX . Ich habe XXXX als XXXX .Z: Je nach dem, manchmal alleine, manchmal alleine, wenn es erforderlich war wegen der römisch 40 . Ich habe römisch 40 als römisch 40 .

LR1: Wie lange haben Sie sich aufgehalten in XXXX , wenn Sie hingefahren sind?LR1: Wie lange haben Sie sich aufgehalten in römisch 40 , wenn Sie hingefahren sind?

Z: Unterschiedlich. Einmal XXXX Stunden, manchmal habe ich auch dort genächtigt. Am Anfang noch nicht, da das Haus erst hergerichtet werden musste.Z: Unterschiedlich. Einmal römisch 40 Stunden, manchmal habe ich auch dort genächtigt. Am Anfang noch nicht, da das Haus erst hergerichtet werden musste.

VR: Haben Sie auch XXXX dort genächtigt?VR: Haben Sie auch römisch 40 dort genächtigt?

Z: XXXX eher selten. Manchmal ist auch meine XXXX mit hingefahren. Ich habe eine große Familie, die auch gerne dort sind.Z: römisch 40 eher selten. Manchmal ist auch meine römisch 40 mit hingefahren. Ich habe eine große Familie, die auch gerne dort sind.

RV: Wo sind Sie XXXX ?Regierungsvorlage, Wo sind Sie römisch 40 ?

Z: In XXXX . Das ist ca. eine XXXX vom XXXX entfernt, von der Wohnung ca. eine XXXX . [...]"Z: In römisch 40 . Das ist ca. eine römisch 40 vom römisch 40 entfernt, von der Wohnung ca. eine römisch 40 . [...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist XXXX Staatsbürger, war zuletzt von XXXX bis XXXX bei der XXXX in XXXX arbeitslosenversichert beschäftigt und hat am XXXX beim AMS XXXX einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt.Der Beschwerdeführer ist römisch 40 Staatsbürger, war zuletzt von römisch 40 bis römisch 40 bei der römisch 40 in römisch 40 arbeitslosenversichert beschäftigt und hat am römisch 40 beim AMS römisch 40 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt.

Der Beschwerdeführer weist einen Wohnsitz in XXXX auf, an welchem er sich an Wochenenden mit seiner XXXX aufhält. Dabei handelt es sich um ein im Eigentum von ihm und seiner XXXX stehendes Haus.Der Beschwerdeführer weist einen Wohnsitz in römisch 40 auf, an welchem er sich an Wochenenden mit seiner römisch 40 aufhält. Dabei handelt es sich um ein im Eigentum von ihm und seiner römisch 40 stehendes Haus.

In XXXX verfügt der Beschwerdeführer seit seiner Geburt über eine Hauptwohnsitzmeldung. Der Beschwerdeführer wohnt seit XXXX in einer gemeinsamen Wohnung mit seiner XXXX in XXXX . Davor hat er im Haus seines XXXX in XXXX gemeinsam mit seiner XXXX und XXXX sowie seinem XXXX zusammengewohnt. Er hat Familie (u.a. Kind, XXXX ) in XXXX und im Bezirk XXXX . In XXXX hat er keine Verwandten. Er hat ein XXXX und Auto in XXXX . Er beherrscht die XXXX Sprache nicht. Der Hausarzt des Beschwerdeführers befindet sich ebenfalls in XXXX . Überdies hat der Beschwerdeführer einen XXXX Mobilfunkvertrag. Seine Lebensgefährtin arbeitet in XXXX .In römisch 40 verfügt der Beschwerdeführer seit seiner Geburt über eine Hauptwohnsitzmeldung. Der Beschwerdeführer wohnt seit römisch 40 in einer gemeinsamen Wohnung mit seiner römisch 40 in römisch 40 . Davor hat er im Haus seines römisch 40 in römisch 40 gemeinsam mit seiner römisch 40 und römisch 40 sowie seinem römisch 40 zusammengewohnt. Er hat Familie (u.a. Kind, römisch 40 ) in römisch 40 und im Bezirk römisch 40 . In römisch 40 hat er keine Verwandten. Er hat ein römisch 40 und Auto in römisch 40 . Er beherrscht die römisch 40 Sprache nicht. Der Hausarzt des Beschwerdeführers befindet sich ebenfalls in römisch 40 . Überdies hat der Beschwerdeführer einen römisch 40 Mobilfunkvertrag. Seine Lebensgefährtin arbeitet in römisch 40 .

Der Beschwerdeführer verbrachte während seiner Tätigkeit in XXXX die Wochenenden in Tschechien. Unter der Woche lebte er bei seinem XXXX in XXXX bzw. ab XXXX mit seiner XXXX in XXXX .Der Beschwerdeführer verbrachte während seiner Tätigkeit in römisch 40 die Wochenenden in Tschechien. Unter der Woche lebte er bei seinem römisch 40 in römisch 40 bzw. ab römisch 40 mit seiner römisch 40 in römisch 40 .

Der Wohnort des Beschwerdeführers ist in XXXX .Der Wohnort des Beschwerdeführers ist in römisch 40 .

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen des Beschwerdeführers und seinen sonstigen Lebensverhältnissen ergeben sich insbesondere aus den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin. Diesen Angaben ist auch das AMS nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Wohnsitze in XXXX und in XXXX , deren Ausgestaltung, die Ein- und Ausreisen des Beschwerdeführers, der Aufenthalt der Lebensgefährtin und Familie des Beschwerdeführers in XXXX beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, dem Bundesverwaltungsgericht, in der Beschwerde und dem Vorlageantrag sowie einem Auszug aus dem ZMR.Die Wohnsitze in römisch 40 und in römisch 40 , deren Ausgestaltung, die Ein- und Ausreisen des Beschwerdeführers, der Aufenthalt der Lebensgefährtin und Familie des Beschwerdeführers in römisch 40 beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, dem Bundesverwaltungsgericht, in der Beschwerde und dem Vorlageantrag sowie einem Auszug aus dem ZMR.

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr XXXX - sohin vor über XXXX Jahren - Äußerungen vor der Finanzpolizei getätigt hat, wonach er den Hauptwohnsitz in XXXX nur habe, damit er Ansprüche an das AMS nicht verliere, vermag an den Feststellungen nichts zu ändern. Diese Aussagen werden als reine Schutzbehauptungen im damaligen Verfahren gewertet. Überdies sind seit dieser Aussage fünf Jahre vergangen und ist diese nicht geeignet, eine Beurteilung des aktuellen Falles herbeizuführen.Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr römisch 40 - sohin vor über römisch 40 Jahren - Äußerungen vor der Finanzpolizei getätigt hat, wonach er den Hauptwohnsitz in römisch 40 nur habe, damit er Ansprüche an das AMS nicht verliere, vermag an den Feststellungen nichts zu ändern. Diese Aussagen werden als reine Schutzbehauptungen im damaligen Verfahren gewertet. Überdies sind seit dieser Aussage fünf Jahre vergangen und ist diese nicht geeignet, eine Beurteilung des aktuellen Falles herbeizuführen.

Der Beschwerdeführer ist trotz wöchentlicher Fahrt zu seinem Haus in XXXX nicht als Grenzgänger zu betrachten. Dies deshalb, da sein überwiegender Bezug (Lebensgefährtin, Familienmitglieder, Arbeit, Abfuhr von Steuern, Anmeldung seines Autos, Mobilfunkvertrag, Hausarzt, Hauptwohnsitz seit der Geburt in XXXX ) in XXXX liegt.Der Beschwerdeführer ist trotz wöchentlicher Fahrt zu seinem Haus in römisch 40 nicht als Grenzgänger zu betrachten. Dies deshalb, da sein überwiegender Bezug (Lebensgefährtin, Familienmitglieder, Arbeit, Abfuhr von Steuern, Anmeldung seines Autos, Mobilfunkvertrag, Hausarzt, Hauptwohnsitz seit der Geburt in römisch 40 ) in römisch 40 liegt.

Auch hat er in der Verhandlung am XXXX seinen hauptsächlichen Bezug zu XXXX dargelegt. Der Wohnort des Beschwerdeführers ist in XXXX . Es fallen damit der Wohn- und der Beschäftigungsort nicht auseinander. Der Beschwerdeführer ist kein "Grenzgänger".Auch hat er in der Verhandlung am römisch 40 seinen hauptsächlichen Bezug zu römisch 40 dargelegt. Der Wohnort des Beschwerdeführers ist in römisch 40 . Es fallen damit der Wohn- und der Beschäftigungsort nicht auseinander. Der Beschwerdeführer ist kein "Grenzgänger".

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.Gemäß Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. § 56 Abs. 2 AlVG erweitert die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle auf insgesamt zehn Wochen.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG erweitert die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle auf insgesamt zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochteneParagraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene

Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Zu A)

3.5. § 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice. Gemäß Abs. 2 ist bei einem Wohnsitz im Ausland die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50).3.5. Paragraph 44, AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice. Gemäß Absatz 2, ist bei einem Wohnsitz im Ausland die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,).

Seit dem Beitritt Österreichs zur EU am 1.1.1995 war die auf Grundlage des Art 51 (nunmehr Art. 42) des EG-Vertrages beschlossene Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Verordnung zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die so genannte "Wanderarbeitnehmerverordnung") sowie die entsprechende Durchführungsverordnung Nr. 574/72 zu beachten. Diese wurde inzwischen durch die ab 1.5.2010 anwendbare VO (EG) Nr. 883/2004 und die entsprechende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 ersetzt.Seit dem Beitritt Österreichs zur EU am 1.1.1995 war die auf Grundlage des Artikel 51, (nunmehr Artikel 42,) des EG-Vertrages beschlossene Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Verordnung zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die so genannte "Wanderarbeitnehmerverordnung") sowie die entsprechende Durchführungsverordnung Nr. 574/72 zu beachten. Diese wurde inzwischen durch die ab 1.5.2010 anwendbare VO (EG) Nr. 883/2004 und die entsprec

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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