Entscheidungsdatum
19.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I412 2160967-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol vom 18.05.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol vom 18.05.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Diesen begründete sie bei ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Problemen mit ihrem Vater. Diese habe wollen, dass die Beschwerdeführerin beschnitten werde. Sie habe dies aber abgelehnt, da ihre ältere Schwerster dadurch verstorben sei.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.11.2016 wiederholte die Beschwerdeführerin ihren Fluchtgrund und präzisierte, dass die Probleme 2008 begonnen hätten. Ihre Eltern hätten wegen der Beschneidung immer wieder Auseinandersetzungen gehabt, dass ihre Mutter gegen eine Genitalverstümmelung gewesen sei und ihr Vater dies aber gefordert habe. Ihre ältere Schwester habe sie nicht gekannt, allerdings sei sie nach der Beschneidung an deren Folgen verstorben. Der Vater wolle, dass die älteste Tochter beschnitten werde. Warum nun auch sie davon betroffen sei, wenn doch die älteste damals schon beschnitten worden sei, konnte die Beschwerdeführerin nicht erklären. Sie wisse auch nicht ob ihre jüngere Schwerster dieser Gefahr ausgesetzt sei, da sie das Vorhaben der Eltern nicht kenne. Nach einem fünfjährigen Aufenthalt in Griechenland habe sie dort einen Cousin angetroffen, der ihr die Beschneidung in Erinnerung gerufen habe und damit gedroht habe, ihrem Vater den Aufenthaltsort in Griechenland zu nennen. Daher sei sie weiter bis nach Österreich geflüchtet. Wegen der Beschneidung sei sie in ihrem Heimatland nicht von anderen Personen bedroht oder verfolgt worden. Sie habe sich auch noch nie an eine Sicherheitsbehörde oder Organisation deswegen gewandt.
Außerdem brachte die Beschwerdeführerin vor, mit einem nigerianischen Staatsangehörigen in Österreich eine Lebensgemeinschaft zu unterhalten. Ihr Lebensgefährte sei auch Asylwerber und beide leben zusammen in derselben Flüchtlingsunterkunft.
Mit Bescheid vom 18.05.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm Abs 2 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria wurde gemäß § 8 Abs 1 iVm Abs 2 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 18.05.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 13, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründet wurde diese mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und mangelhafter Beweiswürdigung und daraus folgender unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Beschwerde und bezughabender Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 13.06.2017 zur Entscheidung vorgelegt. Am 06.10.2017 wurde gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Unzuständigkeitseinrede der Gerichtsabteilung I412 neu zugewiesen.
Am 15.02.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu der die Beschwerdeführerin, ihre Rechtsvertreterin sowie ein Dolmetscher für die englische Sprache erschienen sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person:
Die volljährige Beschwerdeführerin ist ledig, kinderlos, Staatsangehörige von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Ihre Identität steht nicht fest.
Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig.
Die Beschwerdeführerin reiste mit einem gefälschten Reisedokument aus Nigeria nach Griechenland aus und gelangte über Italien nach Österreich. Sie hält sich seit (mindestens) 02.07.2014 in Österreich auf.
Die Familie die Beschwerdeführerin besteht aus dem Vater, der Mutter, einem Bruder und einer Schwester, die in Nigeria leben. In Österreich unterhält die Beschwerdeführerin eine Lebensgemeinschaft mit einem Asylwerber, der in derselben Flüchtlingsunterkunft wohnt.
In Österreich leben keine weiteren Familienmitglieder.
Die Beschwerdeführerin besuchte 9 Jahre lang die Grund- bzw. Hauptschule und arbeitete anschließend als Verkäuferin. Aufgrund ihrer Arbeitserfahrung hat sie eine Chance, auch hinkünftig im nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht vorbestraft.
Sie geht in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung in Innsbruck. Mit dem Verkauf einer Straßenzeitung verdient sie sich etwas dazu.
Die Beschwerdeführerin weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
Zu den Fluchtmotiven die Beschwerdeführerin:
Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat aus Furcht vor weiblicher Genitalverstümmelung verlassen hat und kann mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie im Fall einer Rückkehr damit rechnen müsste, Opfer von Genitalverstümmelung zu werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sie aus sonstigen Gründen in Nigeria aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird.
Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Relevante Punkte aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation:
Sicherheitslage
Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 21.11.2016). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta (SBM 17.1.2017). Laut SBM Intel war Boko Haram im Jahr 2016 für 71 Vorfälle mit 1.240 Toten verantwortlich. Den Fulani-Hirten werden für das Jahr 2016 47 Vorfälle mit 1425 Toten zugeschrieben. Viehdiebstahl, welcher für viele Jahre an Bedeutung verloren hat, ist inzwischen für Hirten, die hauptsächlich von Fulani abstammen, ein Grund für Konflikte und Angriffe geworden. Bei zwölf Vorfällen von Viehdiebstahl sind 470 Menschen getötet worden. Die Ölkonflikte, die sich im Jahr 2016 im Nigerdelta zugetragen haben, haben sich auf die ölproduzierenden Bundesstaaten im Südwesten und Südosten verbreitet. Bei 32 Vorfällen wurden 97 Menschen getötet (SBM 17.1.2017).
Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordost-nigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden (BMEIA 24.7.2017).
Das deutsche Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Bauchi und Gombe. Darüber hinaus wird auch von nicht notwendigen Reisen in die übrigen Landesteile Nordnigerias abgeraten. Wegen des besonders hohen Entführungsrisikos wird außerdem von Reisen in die Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Imo (insb. Hauptstadt Owerri), Abia, Anambra, Ebonyi, Edo, Enugu, Delta, Kogi, den südlichen Teil von Cross Rivers, Ogun und Akwa Ibom abgeraten (AA 24.7.2017). Auch das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in die Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano. Mit Gewaltausbrüchen in allen zwölf nördlichen Bundestaaten ist jederzeit zu rechnen (BMEIA 24.7.2017). Das britische Außenministerium warnt zusätzlich noch vor Reisen in die Flussgegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom und Cross River States sowie an die Grenze zu Niger im Bundesstaat Zamfara (UKFCO 24.7.2017).
Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reise-warnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 24.7.2017). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Bauchi, Zamfara, Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Kogi, Abia sowie an die Grenze zu Niger in Sokoto und Kebbi und die Trockengebiete von Delta, Bayelesa und Rivers (UKFCO 24.7.2017). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 24.7.2017).Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reise-warnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 24.7.2017). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Bauchi, Zamfara, Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Kogi, Abia sowie an die Grenze zu Niger in Sokoto und Kebbi und die Trockengebiete von Delta, Bayelesa und Rivers (UKFCO 24.7.2017). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer "Art". Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 24.7.2017).
In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften (BMEIA 24.7.2017) bzw. zu Problemen (u.a. Mobs, Plünderungen) durch die sogenannten "Area Boys". Der Ein-satz von Schlägertruppen und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele ist weit verbreitet (AA 21.11.2016).
Gemäß den Zahlen des Council on Foreign Relations für die Zeitspanne Jänner 2016 bis Juni 2017 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (3.097), Benue (754), Rivers (360), Zamfara (308) und