Entscheidungsdatum
19.06.2018Norm
ASVG §410Spruch
I412 2004090-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Marsoner+Partner GmbH, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Hauptstelle Wien vom 08.03.2013 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Marsoner+Partner GmbH, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Hauptstelle Wien vom 08.03.2013 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau vom 08.03.2013 wurde die XXXX verpflichtet, dieser wegen eines beitragsfrei gehaltenen Betriebsausfluges im Jahr 2007 € 31.415,82 inklusive Verzugszinsen an Beiträgen zur Sozialversicherung und solchen für die Mitarbeitervorsorgekassen zu zahlen. Weiters wurde die XXXX verpflichtet, aufgrund außerbetrieblicher Fahrbegünstigungen für ihre Dienstnehmer € 109.844 inklusive Verzugszinsen an Beiträgen zur Sozialversicherung und für die Mitarbeitervorsorgekassen zu zahlen, der Nachforderungsbetrag betrage daher in Summe € 141.259,82.1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau vom 08.03.2013 wurde die römisch 40 verpflichtet, dieser wegen eines beitragsfrei gehaltenen Betriebsausfluges im Jahr 2007 € 31.415,82 inklusive Verzugszinsen an Beiträgen zur Sozialversicherung und solchen für die Mitarbeitervorsorgekassen zu zahlen. Weiters wurde die römisch 40 verpflichtet, aufgrund außerbetrieblicher Fahrbegünstigungen für ihre Dienstnehmer € 109.844 inklusive Verzugszinsen an Beiträgen zur Sozialversicherung und für die Mitarbeitervorsorgekassen zu zahlen, der Nachforderungsbetrag betrage daher in Summe € 141.259,82.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.04.2013 rechtzeitig und zulässig Einspruch (als Beschwerde behandelt), und wurde zusammengefasst unter Punkt 2 zur Beitragsnachrechnung auf Grund der Betriebsveranstaltung vorgebracht, im Zuge der GPLA Prüfung sei festgestellt worden, dass im Jahr 2007 ein Betriebsausflug stattgefunden habe. Daran hätten insgesamt 193 Personen teilgenommen. Die im § 3 Abs. 1 Z 14 EStG vorgesehenen Freibeträge für die Ausgaben bei Betriebsveranstaltungen seien überschritten worden. Diese Feststellung sei im Aktenvermerk zur Schlussbesprechung und in der Niederschrift über die Schlussbesprechung am 17.04.2012 festgehalten. Die Nachverrechnung auf Basis der getroffenen Feststellungen betrage laut Aktennotiz und der Niederschrift zur Schlussbesprechung insgesamt € 35.188,74. Darin enthalten seien auch die Nachverrechnungsbeträge für die Lohnsteuer (€ 15.008,04), für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (€ 2.038,60) und für die Kommunalsteuer (€ 1.250,67). Somit würden auf die Nachzahlung gegenüber der Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau (€ 16.891,43 (€ 35.188,74 abzüglich Lohnsteuer € 15.088,04, abzüglich DB € 1.876,01 abzüglich DZ € 162,59 und abzüglich €2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.04.2013 rechtzeitig und zulässig Einspruch (als Beschwerde behandelt), und wurde zusammengefasst unter Punkt 2 zur Beitragsnachrechnung auf Grund der Betriebsveranstaltung vorgebracht, im Zuge der GPLA Prüfung sei festgestellt worden, dass im Jahr 2007 ein Betriebsausflug stattgefunden habe. Daran hätten insgesamt 193 Personen teilgenommen. Die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14, EStG vorgesehenen Freibeträge für die Ausgaben bei Betriebsveranstaltungen seien überschritten worden. Diese Feststellung sei im Aktenvermerk zur Schlussbesprechung und in der Niederschrift über die Schlussbesprechung am 17.04.2012 festgehalten. Die Nachverrechnung auf Basis der getroffenen Feststellungen betrage laut Aktennotiz und der Niederschrift zur Schlussbesprechung insgesamt € 35.188,74. Darin enthalten seien auch die Nachverrechnungsbeträge für die Lohnsteuer (€ 15.008,04), für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (€ 2.038,60) und für die Kommunalsteuer (€ 1.250,67). Somit würden auf die Nachzahlung gegenüber der Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau (€ 16.891,43 (€ 35.188,74 abzüglich Lohnsteuer € 15.088,04, abzüglich DB € 1.876,01 abzüglich DZ € 162,59 und abzüglich €
1.250,67 KommSt) entfallen. Vom Betrag in Höhe von € 16.891,43 würden € 16.625 auf Sozialversicherungsbeiträge und € 266,27 auf Mitarbeitervorsorgekassenbeiträge entfallen.
Laut Bescheid vom 08.03.2013 seien, entgegen der in der Aktennotiz bzw. in der Niederschrift zur Schlussbesprechung festgehaltenen Summen, insgesamt € 24.119,63 für Sozialversicherung und EUR 333,27 an Mitarbeitervorsorgekassenbeiträge ohne Verzugszinsen in Höhe von € 7.615,52 festgesetzt worden. Das seien um € 7.561,63 mehr als in der Aktennotiz bzw. in der Niederschrift zur Schlussbesprechung festgehalten worden seien.
Die betreffende Änderung sei ohne Mitteilung an den Abgabepflichtigen vorgenommen worden und somit das Recht auf Parteiengehör iSd § 115 Abs. 2 BAO verletzt.Die betreffende Änderung sei ohne Mitteilung an den Abgabepflichtigen vorgenommen worden und somit das Recht auf Parteiengehör iSd Paragraph 115, Absatz 2, BAO verletzt.
Es könne nicht nachvollzogen werden, warum sich der Vorschreibebetrag, entgegen der im Zuge der Schlussbesprechung mitgeteilten Beträge geändert habe. Somit können diesbezüglich nur Vermutungen angestellt werden. Entweder seien die Ausgaben für den Betriebsausflug nicht in entsprechender Höhe angesetzt worden, oder es seien die beiden Freibeträge in Höhe von insgesamt € 551,00 für die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung (€ 365 für die Veranstaltung selbst und € 186 für die dabei empfangenen Sachzuwendungen) nicht berücksichtigt worden.
Der vorgeschriebene Mehrbetrag in Höhe von € 7.561,63 zuzüglich der Korrektur der Verzugszinsen sei daher gut zu schreiben. Die festgesetzten Verzugszinsen haben anhand der vorliegenden Unterlagen (Bescheid samt Beilagen) nicht überprüft werden können. Alle Beiträge seien bereits am 31.05.2012 überwiesen worden.
4. Mit Stellungnahme vom 10.06.2013 wurde das Rechtsmittel dem Landeshauptmann von Vorarlberg zur Entscheidung vorgelegt. Zum Thema "Nachrechnung aufgrund des Betriebsausfluges" wurde darin ausgeführt, dass eine rechtliche Bindung an die Ergebnisse der Schlussbesprechung und der Aktenvermerke nicht bestehe. Wie der Beschwerdeführerin bekannt sei, habe sich erst nach der Schlussbesprechung herausgestellt, dass etwa ein Teil der im Gesamtrechnungsbetrag enthaltenen Teilnehmer am Betriebsausflug in Andalusien gar nicht Dienstnehmer der Beschwerdeführerin gewesen seien. Auf Basis der diesbezüglichen Information durch die Dienstgeber selbst habe erst in weiterer Folge und in Absprache mit dem Unternehmen der Sachverhalt vollständig erfasst werden und die Kalkulation der Beitragsgrundlage erfolgen können, wie sie in der Beilage 1 lit b des Bescheides vom 08.03.2013 im Detail nachvollziehbar dargestellt sei. Da im Hinblick auf die Judikatur des VwGH klar gewesen sei, welche Dienstnehmer konkret am Betriebsausflug teilgenommen hätten (Beilage B: Teilnehmerliste), habe die Beitragsgrundlage ausgehend von der Gesamtsumme der Rechnung (Beilage A) unter Berücksichtigung aller Abzugsposten (Freibeträge, Sachbezüge von Teilnehmern über der Höchstbeitragsgrundlage) errechnet werden können, ohne die konkreten Sachbezüge den jeweiligen Mitarbeitern zuzuordnen.4. Mit Stellungnahme vom 10.06.2013 wurde das Rechtsmittel dem Landeshauptmann von Vorarlberg zur Entscheidung vorgelegt. Zum Thema "Nachrechnung aufgrund des Betriebsausfluges" wurde darin ausgeführt, dass eine rechtliche Bindung an die Ergebnisse der Schlussbesprechung und der Aktenvermerke nicht bestehe. Wie der Beschwerdeführerin bekannt sei, habe sich erst nach der Schlussbesprechung herausgestellt, dass etwa ein Teil der im Gesamtrechnungsbetrag enthaltenen Teilnehmer am Betriebsausflug in Andalusien gar nicht Dienstnehmer der Beschwerdeführerin gewesen seien. Auf Basis der diesbezüglichen Information durch die Dienstgeber selbst habe erst in weiterer Folge und in Absprache mit dem Unternehmen der Sachverhalt vollständig erfasst werden und die Kalkulation der Beitragsgrundlage erfolgen können, wie sie in der Beilage 1 Litera b, des Bescheides vom 08.03.2013 im Detail nachvollziehbar dargestellt sei. Da im Hinblick auf die Judikatur des VwGH klar gewesen sei, welche Dienstnehmer konkret am Betriebsausflug teilgenommen hätten (Beilage B: Teilnehmerliste), habe die Beitragsgrundlage ausgehend von der Gesamtsumme der Rechnung (Beilage A) unter Berücksichtigung aller Abzugsposten (Freibeträge, Sachbezüge von Teilnehmern über der Höchstbeitragsgrundlage) errechnet werden können, ohne die konkreten Sachbezüge den jeweiligen Mitarbeitern zuzuordnen.
Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs sei schon deshalb nicht vorgelegen, weil die offenen Fragen zum Sachverhalt in Abstimmung mit dem Unternehmen geklärt werden haben können.
Zur Berechnung der Verzugszinsen wurde ausgeführt, dass diese grundsätzlich automatisch durch die österreichweit standardmäßig zur Anwendung gelangende GPLA - Prüfsoftware erfolge, wobei der jeweils für das betreffende Jahr geltende, in § 59 Abs. 1 ASVG festgelegte Zinssatz zugrunde gelegt worden sei (Beilage C).Zur Berechnung der Verzugszinsen wurde ausgeführt, dass diese grundsätzlich automatisch durch die österreichweit standardmäßig zur Anwendung gelangende GPLA - Prüfsoftware erfolge, wobei der jeweils für das betreffende Jahr geltende, in Paragraph 59, Absatz eins, ASVG festgelegte Zinssatz zugrunde gelegt worden sei (Beilage C).
6. Mit Schreiben an den Landeshauptmann von Tirol vom 10.12.2013 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass der Einspruch auf Punkt 1 des Bescheides - Feststellungen zum Betriebsausflug - eingeschränkt werde. Der einspruchsrelevante Betrag belaufe sich diesbezüglich auf € 24.452,90 zzgl. der Verzugszinsen.
7. Am 03.10.2016 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung I412 neu zugeteilt.
8. Mit Schreiben vom 19.10.2017 wurden die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zu den Ausführungen der Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau aufgefordert.
9. Mit Schreiben vom 09.11.2017 teilte die Beschwerdeführerin zusammengefasst mit, dass die zusätzliche Information, dass es sich nicht bei einem Teil der am Betriebsausflug teilnehmenden Personen gar nicht um Mitarbeiter der Beschwerdeführerin gehandelt habe, dazu führen müsse, dass sich die im Zuge der Schlussbesprechung festgestellte Beitragsgrundlage verringere und nicht erhöhe. Die im Zuge der Schlussbesprechung festgestellte Beitragsgrundlage betrage € 41.689,00. Dieser Einwand der Versicherungsanstalt führe dazu, dass sich die Beitragsgrundlage auf € 31.345 (abzüglich der an die R. - AG verrechneten € 10.344 für deren 20 Mitarbeiter) verringere. In der Niederschrift zur Schlussbesprechung sei zudem kein Hinweis zu finden, der darauf Bezug nehme, dass die festgestellten Grundlagen und Abgabennachzahlungen noch einer Erörterung bedürfen.
Auf der Rechnung der S-Reisen vom 04.06.2017 seien handschriftliche Vermerke angebracht. Die Teilnehmer am Betriebsausflug seien mit 193 Personen festgestellt (213 Personen lt. Rechnung abzüglich der 20 Mitarbeiter der R - Seilbahnen). Der Rechnungsbetrag betrage
€ 122.249,5. Nach Abzug des an die R-Seilbahnen verrechneten Betrages ergebe sich ein Gesamtbetrag iHv € 111.905,5. Werde dieser Betrag durch