TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/19 I412 2004090-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2018
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Entscheidungsdatum

19.06.2018

Norm

ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I412 2004090-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Marsoner+Partner GmbH, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Hauptstelle Wien vom 08.03.2013 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau vom 08.03.2013 wurde die XXXX verpflichtet, dieser wegen eines beitragsfrei gehaltenen Betriebsausfluges im Jahr 2007 € 31.415,82 inklusive Verzugszinsen an Beiträgen zur Sozialversicherung und solchen für die Mitarbeitervorsorgekassen zu zahlen. Weiters wurde die XXXX verpflichtet, aufgrund außerbetrieblicher Fahrbegünstigungen für ihre Dienstnehmer € 109.844 inklusive Verzugszinsen an Beiträgen zur Sozialversicherung und für die Mitarbeitervorsorgekassen zu zahlen, der Nachforderungsbetrag betrage daher in Summe € 141.259,82.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.04.2013 rechtzeitig und zulässig Einspruch (als Beschwerde behandelt), und wurde zusammengefasst unter Punkt 2 zur Beitragsnachrechnung auf Grund der Betriebsveranstaltung vorgebracht, im Zuge der GPLA Prüfung sei festgestellt worden, dass im Jahr 2007 ein Betriebsausflug stattgefunden habe. Daran hätten insgesamt 193 Personen teilgenommen. Die im § 3 Abs. 1 Z 14 EStG vorgesehenen Freibeträge für die Ausgaben bei Betriebsveranstaltungen seien überschritten worden. Diese Feststellung sei im Aktenvermerk zur Schlussbesprechung und in der Niederschrift über die Schlussbesprechung am 17.04.2012 festgehalten. Die Nachverrechnung auf Basis der getroffenen Feststellungen betrage laut Aktennotiz und der Niederschrift zur Schlussbesprechung insgesamt € 35.188,74. Darin enthalten seien auch die Nachverrechnungsbeträge für die Lohnsteuer (€ 15.008,04), für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (€ 2.038,60) und für die Kommunalsteuer (€ 1.250,67). Somit würden auf die Nachzahlung gegenüber der Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau (€ 16.891,43 (€ 35.188,74 abzüglich Lohnsteuer € 15.088,04, abzüglich DB € 1.876,01 abzüglich DZ € 162,59 und abzüglich €

1.250,67 KommSt) entfallen. Vom Betrag in Höhe von € 16.891,43 würden € 16.625 auf Sozialversicherungsbeiträge und € 266,27 auf Mitarbeitervorsorgekassenbeiträge entfallen.

Laut Bescheid vom 08.03.2013 seien, entgegen der in der Aktennotiz bzw. in der Niederschrift zur Schlussbesprechung festgehaltenen Summen, insgesamt € 24.119,63 für Sozialversicherung und EUR 333,27 an Mitarbeitervorsorgekassenbeiträge ohne Verzugszinsen in Höhe von € 7.615,52 festgesetzt worden. Das seien um € 7.561,63 mehr als in der Aktennotiz bzw. in der Niederschrift zur Schlussbesprechung festgehalten worden seien.

Die betreffende Änderung sei ohne Mitteilung an den Abgabepflichtigen vorgenommen worden und somit das Recht auf Parteiengehör iSd § 115 Abs. 2 BAO verletzt.

Es könne nicht nachvollzogen werden, warum sich der Vorschreibebetrag, entgegen der im Zuge der Schlussbesprechung mitgeteilten Beträge geändert habe. Somit können diesbezüglich nur Vermutungen angestellt werden. Entweder seien die Ausgaben für den Betriebsausflug nicht in entsprechender Höhe angesetzt worden, oder es seien die beiden Freibeträge in Höhe von insgesamt € 551,00 für die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung (€ 365 für die Veranstaltung selbst und € 186 für die dabei empfangenen Sachzuwendungen) nicht berücksichtigt worden.

Der vorgeschriebene Mehrbetrag in Höhe von € 7.561,63 zuzüglich der Korrektur der Verzugszinsen sei daher gut zu schreiben. Die festgesetzten Verzugszinsen haben anhand der vorliegenden Unterlagen (Bescheid samt Beilagen) nicht überprüft werden können. Alle Beiträge seien bereits am 31.05.2012 überwiesen worden.

4. Mit Stellungnahme vom 10.06.2013 wurde das Rechtsmittel dem Landeshauptmann von Vorarlberg zur Entscheidung vorgelegt. Zum Thema "Nachrechnung aufgrund des Betriebsausfluges" wurde darin ausgeführt, dass eine rechtliche Bindung an die Ergebnisse der Schlussbesprechung und der Aktenvermerke nicht bestehe. Wie der Beschwerdeführerin bekannt sei, habe sich erst nach der Schlussbesprechung herausgestellt, dass etwa ein Teil der im Gesamtrechnungsbetrag enthaltenen Teilnehmer am Betriebsausflug in Andalusien gar nicht Dienstnehmer der Beschwerdeführerin gewesen seien. Auf Basis der diesbezüglichen Information durch die Dienstgeber selbst habe erst in weiterer Folge und in Absprache mit dem Unternehmen der Sachverhalt vollständig erfasst werden und die Kalkulation der Beitragsgrundlage erfolgen können, wie sie in der Beilage 1 lit b des Bescheides vom 08.03.2013 im Detail nachvollziehbar dargestellt sei. Da im Hinblick auf die Judikatur des VwGH klar gewesen sei, welche Dienstnehmer konkret am Betriebsausflug teilgenommen hätten (Beilage B: Teilnehmerliste), habe die Beitragsgrundlage ausgehend von der Gesamtsumme der Rechnung (Beilage A) unter Berücksichtigung aller Abzugsposten (Freibeträge, Sachbezüge von Teilnehmern über der Höchstbeitragsgrundlage) errechnet werden können, ohne die konkreten Sachbezüge den jeweiligen Mitarbeitern zuzuordnen.

Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs sei schon deshalb nicht vorgelegen, weil die offenen Fragen zum Sachverhalt in Abstimmung mit dem Unternehmen geklärt werden haben können.

Zur Berechnung der Verzugszinsen wurde ausgeführt, dass diese grundsätzlich automatisch durch die österreichweit standardmäßig zur Anwendung gelangende GPLA - Prüfsoftware erfolge, wobei der jeweils für das betreffende Jahr geltende, in § 59 Abs. 1 ASVG festgelegte Zinssatz zugrunde gelegt worden sei (Beilage C).

6. Mit Schreiben an den Landeshauptmann von Tirol vom 10.12.2013 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass der Einspruch auf Punkt 1 des Bescheides - Feststellungen zum Betriebsausflug - eingeschränkt werde. Der einspruchsrelevante Betrag belaufe sich diesbezüglich auf € 24.452,90 zzgl. der Verzugszinsen.

7. Am 03.10.2016 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung I412 neu zugeteilt.

8. Mit Schreiben vom 19.10.2017 wurden die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zu den Ausführungen der Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau aufgefordert.

9. Mit Schreiben vom 09.11.2017 teilte die Beschwerdeführerin zusammengefasst mit, dass die zusätzliche Information, dass es sich nicht bei einem Teil der am Betriebsausflug teilnehmenden Personen gar nicht um Mitarbeiter der Beschwerdeführerin gehandelt habe, dazu führen müsse, dass sich die im Zuge der Schlussbesprechung festgestellte Beitragsgrundlage verringere und nicht erhöhe. Die im Zuge der Schlussbesprechung festgestellte Beitragsgrundlage betrage € 41.689,00. Dieser Einwand der Versicherungsanstalt führe dazu, dass sich die Beitragsgrundlage auf € 31.345 (abzüglich der an die R. - AG verrechneten € 10.344 für deren 20 Mitarbeiter) verringere. In der Niederschrift zur Schlussbesprechung sei zudem kein Hinweis zu finden, der darauf Bezug nehme, dass die festgestellten Grundlagen und Abgabennachzahlungen noch einer Erörterung bedürfen.

Auf der Rechnung der S-Reisen vom 04.06.2017 seien handschriftliche Vermerke angebracht. Die Teilnehmer am Betriebsausflug seien mit 193 Personen festgestellt (213 Personen lt. Rechnung abzüglich der 20 Mitarbeiter der R - Seilbahnen). Der Rechnungsbetrag betrage

€ 122.249,5. Nach Abzug des an die R-Seilbahnen verrechneten Betrages ergebe sich ein Gesamtbetrag iHv € 111.905,5. Werde dieser Betrag durch 193 geteilt, ergebe sich eine Gesamtgrundlage von €

41.460,26. Der Freibetrag sei auch für die Angehörigen berechnet worden. Die Berechnung der belangten Behörde weiche davon ab. Der Freibetrag iHv € 356 sei nur für 136 Arbeitnehmer abgezogen worden, weil am Betriebsausflug auch 56 Angehörige teilgenommen hätten. In dieser Berechnung differenziere die Personenanzahl daher um eine Person. Daneben seien noch zwei Mitarbeiter von der Grundlagenermittlung ausgeschieden worden, die mit dem laufenden Gehalt schon die Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung überschritten hätten. Die belangte Behörde habe eine Beitragsgrundlage iHv € 60.480,53 ermittelt.

Die Angehörigen seien nicht in die Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung einzubeziehen. Damit Lohnsteuer und Sozialversicherungspflicht bestehe, müssen Einnahmen aus einem Dienstverhältnis stammen. Die Einnahmen müssen dem Empfänger deshalb zu Gute kommen, weil er in einem Dienstverhältnis stehe. Vorteile an nahe Angehörige seien jedenfalls diesem zuzurechnen.

10. Mit Schriftsatz vom 14.12.2017 äußerte sich die belangte Behörde zu diesen Ausführungen und legte darin erneut ihre Rechtsansicht dar und verweist auf die im Bescheid vorgenommen Berechnung der Beitragsgrundlage.

Ergänzend wurde darin angemerkt, dass sich das durchgeführte Verfahren nach dem ASVG vom Finanzverfahren dadurch unterscheide, dass im letzteren ausschließlich die Tatsachenfeststellungen der GPLA direkt übernommen würden. Ein eigenes Verfahren finde dort nicht statt, weshalb der vorliegende Sachverhalt in der Entscheidung der Finanz zum Teil nicht berücksichtigt werden konnte.

Nach Darlegung der vorgenommenen Berechnung, wie sie der Beilage 1b des bekämpften Bescheides entspricht, führte die belangte Behörde zudem aus, dass aufgrund eines redaktionellen Fehlers unter Punkt 1 der Begründung des Bescheides als Angehörigenzahl irrtümlich 56 statt 55 angegeben worden sei. Aufgrund der dargestellten Rechnungsvorgänge sei dies jedoch für die Höhe der Nachforderung laut Spruch des Bescheides ohne Bedeutung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Jahr 2007 fand ein Betriebsausflug der Beschwerdeführerin statt, an dem 213 Personen teilnahmen.

Bei 20 Personen handelte es sich um Mitarbeiter der R - Seilbahnen.

138 Teilnehmer am Betriebsausflug waren Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, wobei zwei davon Bezüge über der Höchstbeitragsgrundlage erhalten. Teilbeträge in Höhe von

€ 1.157,98 sowie € 626,99 entfallen auf die Kosten für die Mitarbeiter über der Höchstbeitragsgrundlage.

Weiters handelt es sich bei 55 der Teilnehmer um Angehörige von Mitarbeitern der Beschwerdeführerin, deren Kosten ebenfalls von der Beschwerdeführerin übernommen wurden.

Für den Betriebsausflug wurden vom Reisebüro € 122.249,50 in Rechnung gestellt, worin ein Betrag von € 10.344 der R.- AG in Rechnung gestellt wurde.

Für 136 Dienstnehmer wurde ein Freibetrag in Höhe von € 365 (sohin ingesamt € 49.640) abgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie den im vorliegenden Verfahren erfolgten Stellungnahmen und ist soweit unstrittig.

Die Anzahl der teilnehmenden Personen ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Rechnung des S-Reisebüros vom 04.06.2007, die Anzahl der Mitarbeiter der R-Seilbahnen ist ebenso unstrittig dem Akteninhalt der belangten Behörde zu entnehmen (Rechnung Nr. 10054 vom 31.07.2007)

Nicht bestritten wird auch die Feststellung, dass zwei der teilnehmenden Mitarbeiter der Beschwerdeführerin über der Höchstbeitragsgrundlage lagen bzw. die in Abzug gebrachten Teilbeträge.

Es ist daher von 193 Teilnehmern, die der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind auszugehen. Sowohl die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführerin gehen in ihren Berechnungen von 136 Dienstnehmer unter der Höchstbeitragsgrundlage aus, weshalb von 55 Personen auszugehen ist, bei denen es sich - dies ist ebenso unstrittig - um Angehörige von Dienstnehmern der Beschwerdeführerin handelt. Wie die belangte Behörde in ihrer abschließenden Stellungnahme ausführte, handelte es sich bei der unter Punkt I der Begründung des Bescheides angeführten Angehörigenzahl von 56 um ein redaktionelles Versehen, was sich auch aus der Beilage 1b zum bekämpften Bescheid erschließt, in der die Berechnung der Beitragsgrundlage übersichtlich und nachvollziehbar dargestellt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.

Ein diesbezüglicher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Rechtsgrundlagen

§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:

1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;

§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.

(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:

die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zum Beispiel Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zur Höhe von 365 € jährlich und die hiebei empfangenen Sachzuwendungen bis zur Höhe von 186 € jährlich sowie aus Anlass eines DienstnehmerInnenjubiläums oder eines Firmenjubiläums gewährte Sachzuwendungen bis zur Höhe von 186 € jährlich;

(...).

3.2. Für das vorliegende Verfahren ist zunächst darzulegen, dass der Einspruch vom Beschwerdeführer hinsichtlich der mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Nachverrechnung betreffend außertariflicher Fahrbegünstigungen für die Dienstnehmer, der einen Nachrechnungsbetrag von € 109.844,- umfasst, mit Schreiben vom 10.12.2013 zurückgezogen wurde. Die Beschwerdeführerin hat klar dargelegt, dass über die Streitfrage zum Thema "ÖBB Fahrausweise" nicht mehr entschieden werden braucht.

Sache des Beschwerdeverfahrens ist daher nur mehr die Überprüfung der Nachverrechnung wegen eines beitragsfrei gehaltenen Betriebsausflugs im Jahr 2007, der einen Nachrechnungsbetrag von €

31.415,82 umfasst.

Hervorzuheben ist des Weiteren, dass die Nachverrechnung, die auf einer GPLA Prüfung vom 17.04.2012 beruht, grundsätzlich in der Sache auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird.

Diese wendet sich zum einen dagegen, dass die belangte Behörde den Nachrechnungsbetrag im Vergleich zur Niederschrift zur Schlussbesprechung erhöht hat, zum anderen wird die Berechnung bekämpft, wie sich im weiteren Schriftverkehr darstellt. Die Beschwerdeführerin moniert insbesondere, dass die belangte Behörde den gesetzlich vorgesehenen Freibetrag nicht für die ebenfalls am Betriebsausflug teilnehmenden Angehörigen herangezogen hat, bzw. diese in die Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung herangezogen wurden.

Dazu ist wie folgt auszuführen:

Nicht bestritten wurde von der Beschwerdeführerin der Umstand, dass sich der nach der GPLA Schlussbesprechung ergeben hat, dass es sich (nach Abzug der 20 Dienstnehmer der R-Seilbahn AG) bei 55 Teilnehmern am Betriebsausflug um Angehörige von Dienstnehmern der Beschwerdeführerin gehandelt hat.

Aus Beilage 1b des angefochtenen Bescheides geht hervor, dass die belangte Behörde die Berechnung derart vorgenommen hat, dass vom Gesamtbetrag der Reisekosten der enthaltene Fremdbetrag der R.-AG abgezogen wurde. Im weiteren erfolgten Abzüge für 2 Dienstnehmer, die über der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG liegen und somit gänzlich beitragsfrei sind. Im Weiteren wurde der Freibetrag gemäß § 49 Abs. 3 Z 17 ASVG für 136 Personen, somit sämtliche Dienstnehmer der Beschwerdeführerin abgezogen.

Es ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte bzw. darauf abzielendes Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu bezweifeln, dass der einzige Grund der Zuwendung des Vorteils auch an bestimmte Angehörigen der Dienstnehmer im bestehenden Dienstverhältnis der betreffenden Mitarbeiter gelegen ist und wird diesbezüglich auf die (steuerrechtliche) Entscheidung des VwGH vom 19. September 1995, 91/14/0240 verwiesen, in der ausgeführt wird, dass es für die Frage des Vorliegens von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 25 Abs 1 Z 1 EStG 1972 belanglos ist, ob die geldwerten Vorteile auch nahen Angehörigen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehenden Steuerpflichtigen gewährt werden, weil der Grund der Zuwendung dieser Vorteile ausschließlich in den bestehenden Dienstverhältnisses der Steuerpflichtigen liegt (Hinweis E 28.2.1973, 1192/72 = VwSlg 4508 F/1973). Es begegnet somit keinen Bedenken, dass die belangte Behörde auch den auf diese Personen entfallenden Betrag in die Nachverrechnung einbezogen hat.

Im Folgenden entspricht die Berechnung der belangten Behörde der von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13.11.2017 vorgenommenen und ist somit augenscheinlich unstrittig. Soweit die Beschwerdeführerin allerdings vermeint, der Freibetrag wäre für sämtliche der ihr zuzurechnenden Teilnehmer des Betriebsausflugs abzuziehen, so ist sie darauf hinzuweisen, dass Freibeträge nur für Beschäftigte geltend gemacht werden, nicht aber für deren Angehörige, wie sich aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 49 ASVG ergibt.

Im Weiteren moniert der als Beschwerde zu wertende Einspruch und die folgenden Stellungnahmen, dass die entscheidungsrelevanten Grundlagen in der Schlussbesprechung zur GPLA Prüfung bereits bekannt gewesen seien. Wie auch aus der Beilage zum bekämpften Bescheid hervorgeht, wurde der Fremdbetrag laut Rechnung der R-AG bereits im bekämpften Bescheid zum Abzug gebracht und nicht in die Neuberechnung der Beitragsgrundlage einbezogen. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin geht daher ins Leere.

Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde an die Ergebnisse der GPLA - Schlussberechnung gebunden gewesen wäre, geht ins Leere und kommt der von ihr ins Treffen geführte § 115 Abs. 2 BAO nicht zur Anwendung.

Eine derartige Bindung an Feststellungen in der GPLA - Prüfung besteht nicht und wäre eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs zwischenzeitlich geheilt. Die Beschwerdeführerin hatte im gegenständlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme und hat sie davon auch jeweils Gebrauch gemacht, zudem ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig. Die belangte Behörde hat die Berechnungen im Bescheid auch in dessen Anlage unmissverständlich dargelegt.

Die von der belangten Behörde vorgenommene Nachverrechnung begegnet daher dem Grunde und der Höhe nach keinen Bedenken.

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrem Schriftsatz zudem vor, die festgesetzten Verzugszinsen hätten anhand der vorliegenden Unterlagen (Bescheid samt Beilagen) nicht überprüft werden können.

Dazu ist festzuhalten, dass aus Beilage C des bekämpften Bescheides die Berechnung der Zinsen dargestellt wird und die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 10.06.2013 ausführt, dass die Berechnung entsprechend § 59 ASVG vorgenommen wurde. Ein weiteres konkretisierendes Vorbringen durch die Beschwerdeführerin zu diesem Punkt erfolgte nicht, weshalb auch diese Berechnung nicht zu beanstanden ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Berechnung, Freibetrag, naher Angehöriger,
Reisekosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I412.2004090.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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