TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/25 I412 1307725-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I412 1307725-5/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. NIGERIA alias Kamerun alias Sudan, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 27.10.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 07.03.2018, am 12.03.2018 und am 26.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. NIGERIA alias Kamerun alias Sudan, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 27.10.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 07.03.2018, am 12.03.2018 und am 26.04.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass das im Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides verhängte Einreisebot auf die Dauer von sieben Jahren herabgesetzt wird.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass das im Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides verhängte Einreisebot auf die Dauer von sieben Jahren herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 26.10.2006 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen

XXXX zu führen, Staatsangehöriger des Sudan und am XXXX geboren zu sein. Dieser Antrag wurde abgewiesen und wurde diese Entscheidung auch in 2. Instanz bestätigt.römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger des Sudan und am römisch 40 geboren zu sein. Dieser Antrag wurde abgewiesen und wurde diese Entscheidung auch in 2. Instanz bestätigt.

2. Am 10.07.2011 brachte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 20.09.2011 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2011 wurde der Bescheid behoben.2. Am 10.07.2011 brachte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 20.09.2011 gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2011 wurde der Bescheid behoben.

3. Mit Bescheid vom 15.11.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.3. Mit Bescheid vom 15.11.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

4. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.03.2013 als unbegründet abgewiesen.

5. Am 27.06.2014 stellte der Beschwerdeführer den (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz und bediente sich dabei einer weiteren Identität als XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria.5. Am 27.06.2014 stellte der Beschwerdeführer den (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz und bediente sich dabei einer weiteren Identität als römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria.

6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.10.2017 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.10.2017 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier).

7. Mit Schriftsatz vom 30.11.2017 wurde rechtzeitig und zulässig Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer slowakischen Staatsangehörigen führe und dieser Beziehung der am

XXXX geborene Sohn, XXXX entstamme. Seine Freundin lebe in der Slowakei, sie komme jedoch öfter nach Österreich, um hier zu arbeiten, weshalb diese als Unionsbürgerin von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe. Seine Familie sei auch der Hauptgrund, weshalb er am 27.06.2014 neuerlich einen Antrag auf Asyl gestellt habe. Im Weiteren wird vorgebracht, die Behörde habe missachtet, dass das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen gewesen wäre. Im Weiteren wird vorgebracht, dass das auf die Dauer von 10 Jahren erlassene Einreiseverbot gemessen an den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zu hoch bemessen sei.römisch 40 geborene Sohn, römisch 40 entstamme. Seine Freundin lebe in der Slowakei, sie komme jedoch öfter nach Österreich, um hier zu arbeiten, weshalb diese als Unionsbürgerin von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe. Seine Familie sei auch der Hauptgrund, weshalb er am 27.06.2014 neuerlich einen Antrag auf Asyl gestellt habe. Im Weiteren wird vorgebracht, die Behörde habe missachtet, dass das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen gewesen wäre. Im Weiteren wird vorgebracht, dass das auf die Dauer von 10 Jahren erlassene Einreiseverbot gemessen an den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zu hoch bemessen sei.

Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2017 zur Entscheidung vorgelegt und wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 06.12.2017, GZ I412 1307725-5/3Z, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

8. Am 07.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer und eine Dolmetscherin für die englische Sprache erschienen sind. Der Beschwerdeführer wurde im Vorfeld aufgefordert, das Erscheinen seiner Lebensgefährtin XXXX sicherzustellen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und ein Vertreter der belangten Behörde blieben der Verhandlung fern, auch ist die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nicht erschienen, was von diesem mit einem Krankenhausaufenthalt des Kindes begründet wurde. Die Verhandlung wurde auf Grund einer bereits geplanten urlaubsbedingten Abwesenheit der Zeugin kurzfristig auf den 12.03.2018 vertagt und die Lebensgefährtin gesondert per Mail und via Rechtsvertreter geladen.8. Am 07.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer und eine Dolmetscherin für die englische Sprache erschienen sind. Der Beschwerdeführer wurde im Vorfeld aufgefordert, das Erscheinen seiner Lebensgefährtin römisch 40 sicherzustellen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und ein Vertreter der belangten Behörde blieben der Verhandlung fern, auch ist die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nicht erschienen, was von diesem mit einem Krankenhausaufenthalt des Kindes begründet wurde. Die Verhandlung wurde auf Grund einer bereits geplanten urlaubsbedingten Abwesenheit der Zeugin kurzfristig auf den 12.03.2018 vertagt und die Lebensgefährtin gesondert per Mail und via Rechtsvertreter geladen.

9. Zur Verhandlung am 12.03.2018 erschienen wiederum lediglich der Beschwerdeführer und eine Dolmetscherin für die englische Sprache. Der Rechtsvertreter, die belangte Behörde und die Zeugin blieben der Verhandlung fern.

Der Beschwerdeführer entschuldigte das Fernbleiben der Zeugin mit einem Krankenhausaufenthalt aufgrund eines Schwächeanfalles und verwies dazu auf einen ihm nur auf seinem Handy vorliegenden Arztbericht eines slowakischen Krankenhauses. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlungen zu seinen Fluchtgründen, seinem Privatleben und seiner Situation in Österreich befragt.

Befragt zu seinen Fluchtgründen lautet das Protokoll der mündlichen Verhandlung auszugsweise:

"RI: Nachdem Sie bereits drei Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, wurden Sie bereits mehrfach vom Bundesamt zu Ihren Fluchtgründen befragt. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sie wurden auch von der belangten Behörde darüber informiert, dass über die gleiche Sache nicht mehrfach entscheiden werden kann, weshalb Ihr Asylantrag auch wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. In Ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde an 24.10.2017 habe Sie ausgesagt, dass Sie "keine neuen Gründe mehr erfinden wollen". Möchten Sie dazu noch etwas sagen?

BF: Das ist das, was ich gesagt habe. Ich möchte nichts mehr hinzufügen."

10. Es wurde neuerlich eine Verhandlung am 26.04.2018 anberaumt. Der Zeugin wurde die Ladung postalisch an ihre gemeldete Adresse in Österreich zugesandt. Die Ladung wurde hinterlegt und nicht behoben, weshalb der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 23.04.2018 um Sicherstellung der Teilnahme der Zeugin an der Verhandlung ersucht wurde.

11. Zur Verhandlung am 26.04.2018 ist nur die Dolmetscherin erschienen, alle weiteren Geladenen blieben der Verhandlung unentschuldigt fern und übermittelte der Rechtsvertreter knapp eine Stunde nach anberaumten Beginn der mündlichen Verhandlung per E-Mail eine Flugbuchungsbestätigung der Zeugin für einen Flug am nächsten Tag.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I. dargestellte Sachverhalt wird zu den Feststellungen erhoben und darüber hinaus folgendes festgestellt:Der unter römisch eins. dargestellte Sachverhalt wird zu den Feststellungen erhoben und darüber hinaus folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, Staatsbürger Nigerias und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Ob im Herkunftsstaat noch Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers leben, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu Freunden in Nigeria.

Es kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der Vater des heute sechsjährigen Kindes einer slowakischen Staatsangehörigen ist bzw. dass die Beziehung mit diesen als schützenswertes Privat- oder Familienleben anzusehen ist.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine sonstigen familiären Beziehungen.

Er verdiente sich in Nigeria seinen Lebensunterhalt als Verkäufer und lebt in Österreich von Zuwendungen und Unterstützungen und von der Übernahme diverser Reinigungsarbeiten. Er geht jedoch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und ist am Arbeitsmarkt nicht tiefergehend integriert. Eine darüber hinaus bestehende sprachliche, soziale oder integrative Festigung des Beschwerdeführers in Österreich ist nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde von Landesgericht XXXX erstmals am 23.03.2015, GZ XXXX, wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Nur 3 Monate später wurde er wiederum vom Landesgericht XXXX am 24.06.2015, GZ XXXX, wegen des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels als Beitragstäter und wegen Verbrechen des Suchtgifthandels in mehreren Fällen zu einer weiteren teilbedingten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde von Landesgericht römisch 40 erstmals am 23.03.2015, GZ römisch 40 , wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Nur 3 Monate später wurde er wiederum vom Landesgericht römisch 40 am 24.06.2015, GZ römisch 40 , wegen des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels als Beitragstäter und wegen Verbrechen des Suchtgifthandels in mehreren Fällen zu einer weiteren teilbedingten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.

Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat.

Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellungen unter der Berücksichtigung des aktuellen "Länderinformationsblattes der Staatendokumentation" zu Nigeria keine Änderungen eingetreten. Das aktuelle Länderinformationsblatt wurde im angefochtenen Bescheid vollständig zitiert und auch im Zuge der ersten Ladung zur mündlichen Verhandlung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Auch sind seither keine Änderungen eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafü

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten