RS Vfgh 2018/6/12 E547/2018

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Veröffentlicht am 12.06.2018
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; Beurteilung der Gefährdungslage in der Entscheidungsbegründung in Widerspruch zu den vom Rechtsmittelgericht selbst getroffenen Feststellungen; mangelnde Auseinandersetzung mit innerstaatlichen Fluchtalternativen

Rechtssatz

Die Darstellung der Sicherheitslage, die das Bundesverwaltungsgericht dazu veranlasst, die Heimatregion des Beschwerdeführers als hinreichend sicher zu betrachten, findet in den Feststellungen, die es selbst zur maßgeblichen Situation in Afghanistan trifft, keine Deckung.

Davon, dass sich "hunderte Taliban dem Friedensprozess in der Provinz angeschlossen" hätten, wird in dem im Akt befindlichen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zwar zur Provinz Badakhshan berichtet, nicht jedoch zu Kunar. Zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers enthält dieses Dokument in der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Fassung neben den bereits zitierten Stellen allerdings auch Ausführungen dazu, dass der IS seine Präsenz in der Provinz verdichtet habe, dass die Taliban in der ersten Jahreshälfte 2017 hauptsächlich elf Provinzen, darunter Kunar, angegriffen hätten, dass Gefechte vorwiegend in fünf Provinzen, darunter Kunar, stattfinden würden, wobei 50% aller Vorfälle in diesen Regionen verzeichnet worden seien, und dass die afghanischen Sicherheitskräfte, unterstützt von internationalen Militärkräften, regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durchführen würden.

Indem das Bundesverwaltungsgericht die Gefährdungslage für den Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz insofern aktenwidrig beurteilt und sich in der Folge auch nicht mit dem allfälligen Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auseinandersetzt, hat es seine Entscheidung mit Willkür belastet.

Im Übrigen (hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Bedenken gegen §52 BFA-VG) Ablehnung der Beschwerdebehandlung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E547.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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