Entscheidungsdatum
13.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W104 2172919-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Lepschi, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2017, Zl. 1095289806-170239523, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Baumgartner über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Lepschi, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2017, Zl. 1095289806-170239523, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 18.11.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung am 19.11.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim zu sein und am XXXX in Teheran geboren zu sein. Am Beginn dieser Einvernahme erklärte er, der Behörde eine falsche Tazkira (Ausweisdokumente) vorgelegt zu haben. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er als Polizist mit der afghanischen Drogenmafia Probleme bekommen habe. Er habe nicht gewusst, wer zur afghanischen Drogenmafia gehöre und den Geheimdienst informiert, weshalb sämtliche Drogen von diesen beschlagnahmt worden seien. Da die Mitglieder der Drogenmafia jedoch flüchten konnten und bekannt sei, dass er den Geheimdienst informiert habe, musste er Afghanistan verlassen.In seiner Erstbefragung am 19.11.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim zu sein und am römisch 40 in Teheran geboren zu sein. Am Beginn dieser Einvernahme erklärte er, der Behörde eine falsche Tazkira (Ausweisdokumente) vorgelegt zu haben. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er als Polizist mit der afghanischen Drogenmafia Probleme bekommen habe. Er habe nicht gewusst, wer zur afghanischen Drogenmafia gehöre und den Geheimdienst informiert, weshalb sämtliche Drogen von diesen beschlagnahmt worden seien. Da die Mitglieder der Drogenmafia jedoch flüchten konnten und bekannt sei, dass er den Geheimdienst informiert habe, musste er Afghanistan verlassen.
In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.05.2016 schilderte der Beschwerdeführer seinen privaten Hintergrund sowie seine bisher getätigten Integrationsbemühungen in Österreich.
Mit Bescheid vom 26.05.2016 wurde der Antrag vom 18.11.2015 auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrags sei der Staat Kroatien zuständig, weshalb eine Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 10.06.2016 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. In diesem Schriftsatz führte er seine Integrationsverfestigung sowie seine gesundheitlichen Probleme aus.
In einer in diese Sache am 01.08.2016 ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte am 23.02.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, dass er von staatlicher Seite nichts zu befürchten habe.
In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.09.2017 gab der Beschwerdeführer eingangs an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen und führte aus, dass er ursprünglich unter einer falschen Identität in Österreich leben wollte. Dies habe er jedoch auf Beratung hin unterlassen. Mit dem Vorhalt konfrontiert, warum er entgegen einer rechtskräftigen Aufforderung nicht nach Kroatien ausgereist sei, gab er an, dass er dies nach Rücksprache mit seinem Anwalt so gemacht habe. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer aus, bei der Erstbefragung teilweise nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Richtigerweise stamme er aus der Provinz Ghazni und gehöre der Volksgruppe der Hazaren an und sei schiitischer Moslem. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er in der Abteilung für Drogenbekämpfung gearbeitet habe. Nach ungefähr einem Jahr dieser Tätigkeit sei ihm aufgefallen, dass der Direktor der Drogenbekämpfung Informationen gegenüber der Hauptzentrale zurückhalte und mit der Drogenmafia unter einer Decke stecke. Dies habe er einem Freund berichtet, was zu einem Polizeieinsatz geführt habe, bei dem 1 t Rohopium beschlagnahmt worden sei. Dieser Freund sei daraufhin verprügelt worden und er habe dem Beschwerdeführer geraten, seine Arbeit bei der Polizei aufzugeben. Von diesem Tag an seien seine Mitarbeiter sowie sein Vorgesetzter gegen den Beschwerdeführer eingestellt gewesen. Sein Vorgesetzter habe ihn oftmals mit einem Quad zu den Opiumfeldern geschickt. Da er jedoch gewusst habe, dass dort viele Landminen seien, habe er das nicht gemacht. Einmal sei er mit sechs Schüssen auf sein Auto angegriffen worden. Auf die Frage, wo er überall Dienst versah, gab er an, einige Male Faryab und einige Male in Ghor. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass für ihn alles in Ordnung gewesen sei, so lange er selbst Schmiergeld bekommen habe und er das korrupte System nicht bewusst aufdecken habe wollen. Um dieser Situation zu entgehen, sei er zur Feuerwehr gegangen. In weiterer Folge habe er erfahren, dass der Direktor gegen ihn eine Anzeige erstattete in der er ihm unterstellte, Ermittlungsergebnisse verheimlicht und Informationen an die Iraner weitergegeben zu haben. Im vierten Monat nach seinem Wechsel zur Feuerwehr habe er von einem Freund erfahren, dass sein Zuhause angegriffen worden sei. So hätten Leute seine Haustür aufgebrochen und seien wieder gegangen, wie sie den Beschwerdeführer nicht vorgefunden hätten. Der Beschwerdeführer sei daraufhin von einem Freund gewarnt worden, dass Unbekannte auf der Suche nach ihm seien und ihnen jemand geraten habe, dass er nach Kabul gehen solle. So sei er zu einem Freund nach Kabul geflohen, wo er sich eine Woche aufgehalten habe. Wie er eines Tages außer Haus gewesen sei und daraufhin zurückkehrte, habe ihm sein Freund mitgeteilt, dass ihn einige Freunde aus Herat haben besuchen wollen. Da sei ihm klar gewesen, dass ihn seine Feinde gefunden hätten. Ein ehemaliger Kollege von der Drogenfahndung habe ihm gesagt, dass er verschwinden solle, da man ihm etwas Schlechtes tun wolle. Er sei daraufhin heimlich wieder von Kabul nach Herat gegangen und habe im Direktorrat der Feuerwehr erfahren, dass ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft eingelangt sei. So sei ihm gesagt worden, wenn er hier bliebe, hätten sie keine andere Wahl als ihn festzunehmen. Daraufhin sei er zunächst in den Iran und später nach Europa geflohen. Auf die Frage, warum seine Fluchtgeschichte im Vergleich zur Erstbefragung abgewandelt habe, führte aus, dass er den Dolmetscher nicht richtig verstanden habe.
Zu seinem Privatleben führte der Beschwerdeführer aus, dass er von der Grundversorgung lebe und keine Verwandten in Österreich habe. Er unterhalte keine sozialen oder privaten Bindungen in Österreich. Zuerst im Iran und später in Afghanistan habe er die Schule besucht und später die Ausbildung zum Polizisten absolviert. In Afghanistan lebte er mit seinem Vater in einem Haus. Der Vater lebe jetzt im Iran mit der Familie seines verstorbenen Bruders.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 20.09.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 20.09.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
In der Begründung des Bescheides gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Die Behörde gehe jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Polizist gewesen sei. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer sei jung, gebildet und arbeitsfähig. Es sei davon auszugehen, dass er seine dringendsten Lebensbedürfnisse befriedigen könne, da er aufgrund seiner Qualifikation einen hochwertigen Arbeitsplatz finden könne. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Afghanistan über familiäre Anknüpfungspunkte. Es sei daher anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine aussichtslose Lage gerate.In der Begründung des Bescheides gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Die Behörde gehe jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Polizist gewesen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer sei jung, gebildet und arbeitsfähig. Es sei davon auszugehen, dass er seine dringendsten Lebensbedürfnisse befriedigen könne, da er aufgrund seiner Qualifikation einen hochwertigen Arbeitsplatz finden könne. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Afghanistan über familiäre Anknüpfungspunkte. Es sei daher anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine aussichtslose Lage gerate.
Mit Schreiben vom 05.10.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in vollem Umfang wegen behaupteter Rechtswidrigkeit. Darin führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass er aus politischen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt sei. Aufgrund seiner Weigerung, die Korruption des Leiters der Behörde zu tolerieren, sei er durch Mitglieder der Drogenmafia verfolgt. In diesem Zusammenhang befürchtet er aufgrund der intensiven Verbindung des Direktors eine Verfolgung durch den Staat. In einer Ergänzung zur Beschwerde bekräftigte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen.
Am 14.05.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers statt. Das BFA als belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Vorab führte der Beschwerdeführer aus, dass er wegen Atemproblemen in ärztlicher Behandlung stehe und bei Bedarf auch Tabletten einnehme. Auf Nachfrage konnte er jedoch nicht angeben, welche Krankheit zu den Atemproblemen führt. In seiner Freizeit lerne er Mathematik wie auch Deutsch und führte aus, dass er ab und zu arbeite und von der Grundversorgung lebe. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben sowie einen ins Deutsche übersetzten Gedichtband ins Verfahren ein.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan die Polizeiausbildung absolviert habe. Zu seiner Tätigkeit gab er an, dass in Afghanistan Drogen, wenn sie noch am Feld stehen, mit einem Ford Ranger, und anderen größeren Fahrzeugen durch herumfahren am Feld vernichtet würden. Auf Nachfrage, ob er dies auch selbst gemacht habe, gab er an, dass niemand bereit gewesen sei, eine derartige Tätigkeit auszuführen, da auf diesen Feldern Minen platziert seien. Auf Nachfrage, wie Opium gewonnen wird, konnte er dies nicht angeben, da er selbst nie Opium gewonnen habe. Selbst sei er in der Verwaltung tätig gewesen und auch bei Ermittlungen oder Festnahmen dabei gewesen. Auf Nachfrage, wie diese Ermittlungen oder Festnahmen genau vonstattengingen, führte der Beschwerdeführer aus, dass er drei Mal (einmal in Farah und zweimal in Ghor) bei Kontrollen dabei gewesen seien, jedoch nie bei Festnahmen dabei gewesen wäre. Auf Vorhalt, dass er ausdrücklich von Festnahmen gesprochen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er diese Tätigkeit nicht ausgeübt habe, weil diese gefährlich gewesen sei. Auf die Frage unter Bezug auf die Einvernahme vor dem BFA, wie oft er von seinem Vorgesetzten mit einem Quad auf die Mohnfelder geschickt worden sei, antwortete er, das seien jene drei Male gewesen, die er zuvor erwähnte (Anm.: also 2x Ghor, 1x Farah). Auf den darauf ergangenen Vorhalt, dass er ja nicht mit dem Quod fahren habe können, da ja andere Leute bei dem Einsatz dabei gewesen seien, antwortete der Beschwerdeführer "ich möchte Ihnen das nicht jetzt erklären, sondern später.". Auf das Insistieren des Richters antwortete der Beschwerdeführer, dass er zu den Mohnfeldern in Herat, genau in XXXX geschickt worden sei.Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan die Polizeiausbildung absolviert habe. Zu seiner Tätigkeit gab er an, dass in Afghanistan Drogen, wenn sie noch am Feld stehen, mit einem Ford Ranger, und anderen größeren Fahrzeugen durch herumfahren am Feld vernichtet würden. Auf Nachfrage, ob er dies auch selbst gemacht habe, gab er an, dass niemand bereit gewesen sei, eine derartige Tätigkeit auszuführen, da auf diesen Feldern Minen platziert seien. Auf Nachfrage, wie Opium gewonnen wird, konnte er dies nicht angeben, da er selbst nie Opium gewonnen habe. Selbst sei er in der Verwaltung tätig gewesen und auch bei Ermittlungen oder Festnahmen dabei gewesen. Auf Nachfrage, wie diese Ermittlungen oder Festnahmen genau vonstattengingen, führte der Beschwerdeführer aus, dass er drei Mal (einmal in Farah und zweimal in Ghor) bei Kontrollen dabei gewesen seien, jedoch nie bei Festnahmen dabei gewesen wäre. Auf Vorhalt, dass er ausdrücklich von Festnahmen gesprochen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er diese Tätigkeit nicht ausgeübt habe, weil diese gefährlich gewesen sei. Auf die Frage unter Bezug auf die Einvernahme vor dem BFA, wie oft er von seinem Vorgesetzten mit einem Quad auf die Mohnfelder geschickt worden sei, antwortete er, das seien jene drei Male gewesen, die er zuvor erwähnte Anmerkung, also 2x Ghor, 1x Farah). Auf den darauf ergangenen Vorhalt, dass er ja nicht mit dem Quod fahren habe können, da ja andere Leute bei dem Einsatz dabei gewesen seien, antwortete der Beschwerdeführer "ich möchte Ihnen das nicht jetzt erklären, sondern später.". Auf das Insistieren des Richters antwortete der Beschwerdeführer, dass er zu den Mohnfeldern in Herat, genau in römisch 40 geschickt worden sei.
Nach der Verhandlung wies der Beschwerdeführer nochmals darauf hin, dass er in Afghanistan bei der Polizei (ALP) beschäftigt gewesen sei und zuletzt bei der Feuerwehr seinen Dienst versehen habe. Er gehöre daher unabhängig von seinen Problemen mit dem Vorgesetzten und einer daraus resultierenden Anzeige zu einem besonders gefährdeten Personenkreis im Falle seiner Rückkehr. Dies ergebe sich unte