RS Lvwg 2017/4/12 LVwG-AV-378/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2017
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Rechtssatznummer

8

Entscheidungsdatum

12.04.2017

Norm

AWG 2002 §25a

Rechtssatz

Dem Umweltschutz dienen nicht nur solche Vorschriften, die ausdrücklich und direkt das Verbot enthalten, Luft, Wasser oder Boden zu verunreinigen oder schädlichen Auswirkungen auszusetzen oder störenden Lärm zu erzeugen, sondern auch alle Vorschriften, die auf andere Weise - und sei es auch nur mittelbar - eine Beeinträchtigung dieser Schutzgüter zu verhindern suchen. Danach sind auch Ordnungsvorschriften, die den Umgang mit potenziell umweltgefährdenden Stoffen so regeln, dass eine Gefahr für die Umwelt gar nicht erst entsteht, und für eine entsprechende Kontrolle dieses Umganges sorgen, solche Vorschriften.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallrecht; Sammlung; Behandlung; Entziehung; Bindungswirkung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.378.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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