RS Lvwg 2017/4/12 LVwG-AV-378/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2017
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

12.04.2017

Norm

AWG 2002 §25a

Rechtssatz

Anders als z.B. in § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ist im abfallrechtlichen Entziehungsverfahren die Schwere einer Verwaltungsübertretung nicht Tatbestandsvoraussetzung und ist auch keine Prognose darüber zu erstellen, ob aufgrund des vom Abfallsammler oder –behandler bisher gesetzten Verhaltens noch anzunehmen ist, dass dieser die Tätigkeit des Abfallsammlers oder –behandlers zukünftig sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallrecht; Sammlung; Behandlung; Entziehung; Bindungswirkung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.378.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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